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VAE | Neuerungen durch das DBA-Protokoll seit 1.1.2023 wirksam!

Die vereinbarten steuerlichen Änderungen durch das bereits vor rund eineinhalb Jahren unterzeichnete Revisionsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) sind mit Wirkung ab 1.1.2023 anzuwenden. Demnach müssen österreichische Unternehmen nunmehr einerseits im Falle von Gewinnausschüttungen an VAE-Shareholder ab 1.1.2023 eine etwaige Quellensteuerpflicht prüfen. Andererseits gehört die bis dato möglich gewesene (legale) Doppelnichtbesteuerung von in Österreich ansässigen Personen mit beschränkter Steuerpflicht in den VAE der Vergangenheit an.  

Am 20.12.2022 wurden nunmehr die Ratifikationsurkunden zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Österreich betreffend das Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen der beiden Länder (BGBl III Nr. 88/2004) ausgetauscht. In unserem NL-Beitrag „VAE | Neue Ertragsbesteuerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten!“ vom 11.2.2022 hatten wir - neben der neuen VAE Corporate Tax - auch bereits über die Änderungen durch das am 1.7.2021 in Dubai unterzeichnete Revisionsprotokoll zum bestehenden DBA informiert. Dieses Protokoll ändert einige der bisher gültigen Bestimmungen im Verhältnis VAE-Österreich. Obwohl das Revisionsprotokoll erst mit 1.3.2023 in Kraft tritt, sind die Änderungen bereits seit 1.1.2023 anwendbar.     

Nachstehend möchten wir die aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen aus dem Revisionsprotokoll nochmals zusammenfassen (nähere Details entnehmen Sie bitte dem oa NL-Beitrag vom 11.2.2022):
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Mit Wirkung ab 1. Jänner 2023

  • … räumt das DBA dem Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht iHv 10 % auf aus dem Quellenstaat stammende Dividenden ein. Sofern nicht eine der nachfolgenden Ausnahmebestimmungen greift, unterliegen österreichische Dividendeneinkünfte von VAE-Shareholdern daher einer österreichischen Abzugsteuer iHv 10 %.  
     
  • … sind jedoch Dividendenzahlungen an den Vertragsstaat selbst, an staatliche Gebietskörperschaften, an qualifizierte staatliche Einrichtungen sowie an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10 %  vom Quellensteuerabzug ausgenommen.
     
  • … vermeidet Österreich die Doppelbesteuerung in Verhältnis zu den VAE mittels der Anrechnungsmethode (während bisher die Befreiungsmethode angewendet worden war). Demgemäß werden sämtliche Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die gemäß DBA in den VAE besteuert werden dürfen, auf das (idR wesentlich höhere) österreichische Besteuerungsniveau hochgeschleust. Eine etwaige in den VAE angefallene Corporate Tax kann allerdings in Österreich angerechnet werden.
     
  • entfällt somit auch für in Österreich ansässige natürliche und juristische Personen die legale Doppelnichtbesteuerung auf Einkünfte, die gemäß DBA einer beschränkten Steuerpflicht in den VAE unterliegen.
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  • … wird lediglich der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe im Protokoll zum DBA angeführt. Da Österreich im Regelfall den Auslegungen im OECD-Kommentar folgt, ist mit Hinblick auf die Einführung der neuen Corporate Tax in den VAE die Verständigung auf den OECD-Kommentar grundsätzlich zu begrüßen. 
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FAZIT


Sollte Ihre Gesellschaft zukünftig Dividendenausschüttungen an in den VAE ansässige Empfänger vornehmen oder planen Sie neue Projekte in den VAE, empfiehlt es sich jedenfalls, die steuerlichen Implikationen nochmals im Detail zu prüfen. Dabei können wir Sie natürlich gerne unterstützen.

Gerne werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch über die aktuellen Entwicklungen zur neuen Corporate Tax in den VAE auf dem Laufenden halten werden.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!