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VAE | Neue Ertragsbesteuerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten!

Am 31. Jänner 2022 verlautbarte das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), dass ab Juni 2023 mit der Erhebung einer flächendeckenden Ertragsteuer (Corporate Tax - CT) begonnen werden soll. In Österreich ansässige (natürliche und juristische) Personen mit VAE-Bezug haben zudem auch die Änderungen durch das aktuelle Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Im nachfolgenden Beitrag informieren Sie über die bevorstehenden steuerlichen Änderungen im „Steuerparadies“ VAE.

Im Rahmen unseres Newsletters haben wir in der Vergangenheit schon öfters über aktuelle steuerliche Entwicklungen in den Golf- bzw GCC-Staaten, insbesondere auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ARABISCHE HALBINSEL | Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht“ vom 13.5.2020). Im nachfolgenden Beitrag berichten wir über die bevorstehenden ertragsteuerlichen Änderungen in den VAE:

Einheitliche VAE Corporate Tax

In einem Bericht aus dem Jahr 2015 hatte der Internationale Währungsfonds (IWF) bereits eine Empfehlung zur Einführung von flächendeckenden Steuern in den GCC-Staaten abgegeben. Nach Einführung einer VAT (ab 1. Jänner 2018) nimmt das Finanzministerium der VAE nun den nächsten Schritt im ertragsteuerlichen Bereich in Angriff. Aktuell verfügt jedes der sieben Emirate der VAE über ein eigenes Einkommensteuerrecht, wobei nach derzeitiger Praxis eine Einkommensteuer nur in den Bereichen Rohstoffabbau (vor allem Erdöl) und Bankenwesen erhoben wird.    

Obwohl noch kein Gesetzesentwurf vorliegt, wurden bereits die wichtigsten Eckpunkte in einer Presseverlautbarung des VAE-Finanzministeriums veröffentlicht. Die neue einheitliche Corporate Tax (CT) soll als landesweite Steuer gleichsam in allen sieben Emiraten der VAE auf betriebliche Einkünfte („business activities“) von natürlichen und juristischen Personen zur Anwendung kommen. Die CT soll erstmals in jenem Wirtschaftsjahr zur Anwendung kommen, welches nach dem 1. Juni 2023 beginnt. Steuerpflichtige, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, unterliegen somit ab dem FY 2024 mit ihren betrieblichen Einkünften der CT. 

Ausländische Unternehmen und Einzelpersonen unterliegen nur dann der CT, wenn in den VAE dauerhaft oder regelmäßig ein Gewerbe betrieben wird. Zusätzlich sind die Bestimmungen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. 

Die wesentlichen Eckpunkte der neuen CT lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Steuersatz: bis AED 375.000: 0%; über AED 375.000: 9 %;
  • Konzerne, die in den Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer (OECD Pillar II) fallen, unterliegen einem entsprechend angepassten Steuersatz (vgl dazu unsere div. NL-Beiträge, zuletzt „GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG | OECD-Mustergesetz und EU-Richtlinie“ vom 17.1.2022);
  • Sowohl natürliche als auch juristische Personen fallen in den Anwendungsbereich der CT; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind von der CT allerdings NICHT erfasst;
  • Es soll auch zukünftig keine Quellensteuer auf inländische oder ausländische Zahlungen aus den VAE geben;
  • Unternehmen in den sog. „Free Zones“ werden ebenfalls Steuererklärungen abgeben müssen; die bisher gewährten Steuerbegünstigungen sollten jedoch von der CT unberührt bleiben;
  • Es soll möglich sein, Verluste in die nächsten Jahre vorzutragen und mit steuerpflichtigen Erträgen zu verrechnen (steuerlicher Verlustvortrag);
  • Passiveinkünfte (Kapitalerträge, Lizenzgebühren etc) von ausländischen Investoren fallen NICHT in den Anwendungsbereich der CT. 

DBA-Recht   

Im Juli 2021 wurde zwischen Österreich und den VAE ein Revisionsprotokoll zum bestehenden Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen aus 2003 (DBA-VAE) unterzeichnet, welches - nach beidseitiger Ratifizierung - frühestens ab 2023 in Kraft treten wird. Die daraus resultierenden wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar: 

Dividendenbesteuerung 

Es wird ein allgemeines Quellenbesteuerungsrecht iHv 10% auf Dividenden vereinbart. Eine Quellensteuerbefreiung wird nur noch gewährt, wenn der Nutzungsberechtigte eine der folgenden Personen ist: 

  • der Vertragsstaat selbst
  • die staatlichen Gebietskörperschaften
  • qualifizierte staatliche Einrichtungen
  • Kapitalgesellschaften mit mindestens 10%-iger Beteiligung 

Zusammengefasst bedeutet dies, dass in den VAE ansässige natürliche Personen zukünftig jedenfalls einer Quellensteuer iHv. 10 % auf Dividendenausschüttungen aus Österreich unterliegen werden. 

Anrechnungs- statt Befreiungsmethode 

Bis dato wurde eine Doppelbesteuerung in Österreich durch die sog. „Befreiungsmethode“ vermieden. Dadurch ergibt sich bei bestimmten Einkunftsarten eine legale Doppelnichtbesteuerung nach dem DBA-VAE in Österreich, wenn das Besteuerungsrecht laut DBA den VAE zugewiesen wird. 

Durch den Wechsel zur „Anrechnungsmethode“ unterliegen VAE-Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen zukünftig jedenfalls einer Besteuerung auf österreichischem Niveau (zB dzt 25 % KöSt bzw 24 % im Jahr 2023 bzw 23 % ab 2024), wobei eine in den VAE entrichtete Steuer angerechnet wird.

HINWEIS für Unternehmen im Anlagenbau: Die bisherigen steuerlichen Vorteile auf Unternehmens- sowie auch Mitarbeiterebene, die durch legale Doppelnichtbesteuerung bei Betriebsstättenprojekten in den VAE entstanden sind, haben somit ein baldiges Ablaufdatum!

DBA-Interpretation 

Durch Art. 8 Z 1 des Revisionsprotokolls wird die Auslegungsbestimmung des bestehenden Protokolls angepasst. Da im neuen Wording der Verweis auf das UN-Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar gestrichen wurde, soll die Auslegung künftig ausschließlich auf Basis der OECD-Standards (OECD-Musterabkommen samt Musterkommentar) erfolgen. 

Da durch die Einführung der CT in den VAE seitens der Finanzbehörden von einem künftig gesteigerten Interesse an ausländischen Betriebsstätten auszugehen ist und die Besteuerung von grenzüberschreitenden Projekten seit jeher ein Streitthema ist, ist diese Änderung der Auslegungsbestimmungen jedenfalls zu begrüßen.    

FAZIT 

Nicht nur die Einführung einer einheitlichen Ertragsbesteuerung (Corporate Tax – CT) bzw die konkrete Umsetzung dieser Steuer in den VAE, sondern insbesondere auch das aktuelle Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-VAE) sollten Anlass genug sein, die VAE-bezogenen Strukturen aus steuerlicher Sicht zu überprüfen.  Da es nach wie vor steuerlichen Gestaltungsspielraum gibt, ist es jedenfalls ratsam, jeweils bereits in der Planungsphase von Auslandsprojekten einen konkreten Fahrplan zu konzipieren.

Das Revisionsprotokoll zum DBA sollte insbesondere für zukünftige Mitarbeiterentsendungen in die VAE beachtet werden, zumal die in den Emiraten tätig werdenden österreichischen Dienstnehmer in Zukunft mit grundlegend geänderten steuerlichen Folgen konfrontiert sein werden. 

Weitere aktuelle Infos zu beiden Themenblöcken werden wir demnächst auch im Rahmen einer kostenlosen ICON LOUNGE zur Verfügung stellen (siehe dazu unseren Seminarkalender). 

Für Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!