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VERRECHNUNGSPREISE | Neuer Erlass zum Informationsaustausch

Den bestehenden europarechtlichen und internationalen Verpflichtungen zur Intensivierung des internationalen Informationsaustausches Rechnung tragend, wurde bereits vor einigen Monaten das EU-Amtshilfegesetz entsprechend geändert. Nunmehr hat das BMF einen Erlass veröffentlicht, der Detailfragen betreffend den automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung behandelt.  

Über die gesetzlichen Änderungen betreffend den Informationsaustausch über Rulings und Advance Pricing Arrangements haben wir Sie bereits vor einigen Monaten informiert (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „EU-ABGÄG 2016 | Neuer Informationsaustausch über Vorbescheide und APA“ vom 2.6.2016). 

Der nunmehrige „Erlass zum automatischen bzw. verpflichtenden spontanen Informationsaustausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ (BMF-Erlass vom 20.10.2016, BMF-010221/0708-VI/8/2016, BMF-AV Nr. 174/2016) behandelt Detailfragen in Zusammenhang mit dem Informationsaustausch über grenzüberschreitende „Rulings“ und „Advance Pricing Arrangements“. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Inhalte des neuen Erlasses dar:   

Erfasste Maßnahmen 

Erfasst sind 

  • grenzüberschreitende Vorbescheide sowie
  • Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung.

Diese sind nur dann relevant, wenn es sich um grenzüberschreitende Transaktionen handelt oder die Begründung bzw. Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte betroffen ist. Eine grenzüberschreitende Transaktion liegt zB dann vor, wenn nicht alle an der Transaktion beteiligten Personen im Inland ansässig sind oder die Transaktion grenzübergreifende Auswirkungen hat. 

Konkrete Anwendungsfälle

Erfasst sind insbesondere: 

  • Auskunftsbescheide iS § 118 BAO, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben;
  • (sonstige) schriftlich erteilte Auskünfte, die eine „Bindungswirkung“ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösen, wenn diese von der tatsächlich zuständigen Behörde erteilt wurden (zB im Zuge einer Außenprüfung erteilte bzw. geänderte oder erneuerte Auskünfte). 

Informationsaustausch nach dem EU-AHG 

Auf europäischer Ebene ist der Ausgangspunkt für den automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung die geänderte EU-Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8.12.2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. Den Verpflichtungen aus der EU-Amtshilferichtlinie ist Österreich durch eine entsprechende Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG) nachgekommen, wobei insbesondere die Bestimmungen des § 7a iVm § 2 Abs. 1 sowie des § 17 Abs. 4 EU-AHG einschlägig sind. 

Ausnahmen vom automatischen Informationsaustausch 

  • Natürliche Personen: Grenzüberschreitende Vorbescheide, die ausschließlich die Steuerangelegenheiten natürlicher Personen betreffen, sind nicht vom automatischen Informationsaustausch erfasst.  

Zu übermittelnde Informationen und zu verwendende Sprache

Der Informationsaustausch umfasst die in § 7a Abs. 6 EU-AHG genannten Basisinformationen.

Der Austausch der Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs erfolgt unter Verwendung eines Standardformblatts. Die Übermittlung des Standardformblatts ist in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der EU zulässig, wobei bestimmte Elemente  auf Englisch zu übermitteln sind.

Empfängerstaaten

Die Informationen werden allen anderen EU-Mitgliedstaaten sowie – mit Einschränkungen – auch der Europäischen Kommission zugänglich gemacht. 

Informationsaustausch mit Drittländern

Während im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie ein automatischer Informationsaustausch gewählt wurde, findet in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung im Verhältnis zu Drittländern ein verpflichtender spontaner Informationsaustausch statt. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass eine Verpflichtung zum spontanen Austausch von Informationen entsteht, wann immer die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. 

Hierfür kommen insbesondere Art 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III Nr. 193/2014) oder dem Art 26 OECD-MA nachgebildete Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Auskunfts- bzw Amtshilfeklauseln) in Frage. 

Verhältnis zwischen dem automatischen Informationsaustausch nach dem EU-AHG und dem verpflichtenden spontanen Informationsaustausch auf OECD/G20-Ebene 

Bezieht sich ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich auf das Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten, so richtet sich der Informationsaustausch ausschließlich nach dem Konzept der EU-Amtshilferichtlinie bzw. des EU-AHG (automatischer Informationsaustausch). 

Tabellarische Kurzübersicht (Zeitpunkt des automatischen Informationsaustauschs)

Es wurden regelmäßige Abstände für die automatische Informationsübermittlung festgelegt, wobei zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden ist: 

 

Grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

 

Drittländer

EU-AHG

 

verpflichtender spontaner Informationsaustausch

automatischer Informationsaustausch

 

Altfälle

Neufälle

Altfälle

Neufälle

erfasster Zeitraum

1.1.2010 bis 31.12.2013 (wenn am 1.1.2014 gültig) und 1.1.2014 bis 31.3.2016

ab 1.4.2016

1.1.2012 bis 31.12.2013 (wenn am 1.1.2014 gültig) und 1.1.2014 bis 31.12.2016 1.1.2012 bis 1.4.2016: Betragsgrenze von 40 Mio. € (Ausnahme bei Finanz- und Investitionstätigkeiten)

ab 1.1.2017

Übermittlungsfrist

bis 31.12.2016

drei Monate

bis 31.12.2017

drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs

Verhältnis zur Information des BMF betreffend Rulinganträge gemäß § 118 BAO mit internationalen Bezügen

Durch den nunmehrigen neuen Erlass wird die Information vom 23.12.2014, BMF-010221/0787-VI/8/2014, aufgehoben.

Der neue BMF-Erlass vom 20.10.2016 steht zum Download zur Verfügung.

Und was können wir für Sie tun?

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch auf die Seminare im Rahmen der ICON TAX ACADEMY aufmerksam machen und hinsichtlich näherer Infos auf den <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>Veranstaltungskalender auf unserer Homepage verweisen (das nächste Seminar zum Thema Verrechnungspreise findet am 2.3.2017 statt). 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!