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VfGH | Zulässigkeit von Gewinnzuschlägen zur Absicherung von Pensionen

Wie sicher sind Ansprüche der Arbeitnehmer aus Firmenpensionszusagen? Der Verfassungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Zulässigkeit von Gewinnzuschlägen bei Nichterfüllung einer im Gesetz vorgesehenen Wertpapierdeckung zur Absicherung von Pensionsanwartschaftsberechtigten bekräftigt. Welche Konsequenzen hat dies für Unternehmen? Inwieweit sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Pensionsverpflichtungen durch Wertpapierdeckung zu sichern? Und wie wird eine Unterdeckung sanktioniert? Diese Entscheidung enthält wichtige Aussagen über die Verantwortung der Arbeitgeber und die finanzielle Absicherung von Rentenansprüchen. Durch unseren Artikel erfahren Sie die wichtigsten Punkte dieser Entscheidung und deren Auswirkungen auf Pensionsansprüche und Arbeitgeberpflichten.

Der VfGH hat in seiner Entscheidung[1] die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 14 Abs 7 Z 2 und Z 3 EStG bestätigt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Normen erhoben. Diese Bestimmungen regeln die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen und die Sanktion in Form eines Gewinnzuschlags bei Unterdeckung. Der Gewinnzuschlag soll sicherstellen, dass Unternehmen ihren Verpflichtungen zur Absicherung von Pensionsansprüchen ausreichend nachkommen. 

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Beschwerde einer Aktiengesellschaft, die zu 100 % im Eigentum der Stadtgemeinde Judenburg steht. Diese Gesellschaft bildete Pensionsrückstellungen, für die im Rahmen einer Betriebsprüfung eine unzureichende Wertpapierdeckung festgestellt wurde. Das Finanzamt verhängte daraufhin Gewinnzuschläge nach § 14 Abs 7 Z 2 EStG. Die Gesellschaft wandte sich gegen diese Zuschläge und machte geltend, dass die Regelungen unverhältnismäßig und unsachlich seien, da sie wirtschaftlich zu einer Nachversteuerung der Rückstellungen führen könnten, ohne dass die Pensionszahlungen steuerlich abzugsfähig wären.

​​​​​​​Rechtsgrundlage des § 14 Abs 7 EStG 

§ 14 Abs. 7 EStG sieht vor, dass Unternehmen, die Pensionsrückstellungen bilden, diese zu mindestens 50 % mit Wertpapieren absichern müssen. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.  

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, sieht das Gesetz eine Sanktion in Form eines Gewinnzuschlags von 30 % der Unterdeckung vor. Dieser Gewinnzuschlag soll gewährleisten, dass Unternehmen kontinuierlich ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Pensionsverpflichtungen vorhalten.

Eine Ausnahme hinsichtlich des Zuschlages gilt unter anderem bei der Tilgung von Wertpapieren. Sofern die getilgten Wertpapiere innerhalb von 2 Monaten nach der Einlösung ersetzt werden, entfällt der Zuschlag.

Entscheidung des VfGH 

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin und den Bedenken auseinander, dass die Regelungen möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnten. Insbesondere wurde diskutiert, ob die Höhe des Gewinnzuschlags, die fehlende Berücksichtigung der Dauer und Ursache der Unterdeckung sowie die Möglichkeit eines „doppelten“ Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt seien.

In seiner Begründung erklärte der VfGH, dass die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung eine zulässige Lenkungsnorm im Interesse der Pensionsberechtigten sei. Der Gewinnzuschlag sei als außersteuerliche Sanktion zu verstehen, die den Arbeitgeber dazu anhalten solle, die Wertpapierdeckung aufrechtzuerhalten. Die Regelung sei nicht verfassungswidrig, da sie der Absicherung der Pensionsansprüche diene und die Rückstellungsbildung nicht beeinträchtige. Auch die Tatsache, dass ein Gewinnzuschlag in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren verhängt werden könne, sei nicht unsachlich, sofern dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Nachbeschaffung fehlender Wertpapiere eingeräumt werde.

FAZIT

Der VfGH erkannte, dass der Zuschlag weder unverhältnismäßig noch unsachlich ist. Eine doppelte Belastung in aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren, bedingt durch Bilanzidentität, kann vermieden werden, wenn Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Wertpapiere nachbeschaffen. Die Regelung dient  einem legitimen Zweck und stellt keine übermäßige Belastung für Unternehmen dar.

Alle Unternehmen, die aufgrund von direkten Pensionszusagen an ihre Dienstnehmer Rückstellungen nach § 14 EStG bilden, sollten daher vor dem Jahresende standardmäßig vorsehen, dass die ausreichende Wertpapierdeckung überprüft wird.


[1] VfGH 12.06.2024, G 3505/2023.