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VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf die Fallfristen (30.6./30.9.2017)!

Bei den Fristen für die Rückerstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen handelt es sich um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Die rechtzeitige Beantragung unter Beachtung des strikt vorgegebenen Antragsprozederes ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückvergütung. Erfahren Sie hier, wie’s geht und wie wir Sie dabei unterstützen können. 

Die Antragsfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für das Jahr 2016 in Drittländern endet bereits am 30.6.2017, während innerhalb der Europäischen Union noch bis spätestens 30.9.2017 Zeit ist. Neben diesen NICHT verlängerbaren (!) Fallfristen und dem vorgegebenen Formalprozedere sind insbesondere auch die umsatzsteuerlichen Besonderheiten in den betreffenden Ländern zu beachten, um Verzögerungen bei der Auszahlung oder den teilweisen oder gar gänzlichen Verlust der beantragten Erstattungsbeträge zu vermeiden. Dazu folgende nähere Hinweise:

Vorsteuererstattung aus Drittstaaten

Die Antragsfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2016 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2017. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder außerhalb der Europäischen Union (zB Norwegen oder Schweiz) bei den jeweiligen Behörden bereits eingegangen (!) sein. Achten Sie dabei auf Folgendes:  

  • Die vollständigen (!) Anträge sind auf dem Postweg zu übermitteln und müssen spätestens am 30.6.2017 bei den zuständigen Behörden eingelangt sein!

  • Dem Antrag sind sämtliche Originalbelege sowie auch eine Unternehmerbescheinigung (im Original) beizufügen. Machen Sie sich deshalb Kopien der zu übermittelnden Originalbelege für Ihre Akten!

  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen aus der Schweiz ist nur unter Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort möglich. Beachten Sie diesfalls daher eine zusätzliche Vorlaufzeit, um die fristgerechte Einreichung des Antrages zu gewährleisten!

Vorsteuerstattung in der Europäischen Union

Die Antragsfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2016 aus EU-Mitgliedstaaten endet am 30.9.2017. Die Anträge innerhalb der Europäischen Union sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für österreichische Unternehmen somit via FinanzOnline) einzureichen. Warten Sie jedoch nicht allzulange mit der Antragstellung, um auf unliebsame Überraschungen, insbesondere technische Übermittlungsprobleme aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina, noch fristgerecht reagieren zu können. 

Für EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich, dass Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR bzw Tankbelege über 250 EUR einzuscannen und dem Antrag als PDF-File (max. Dateigröße bei Einreichung über FinanzOnline ist 5 MB) beizufügen sind. Wird dies verabsäumt, muss mit einer Ablehnung einzelner Beträge oder gar des gesamten Antrages gerechnet werden. 

Neben der verfahrensrechtlich und technisch korrekten Abwicklung der Anträge sind insbesondere auch die umsatzsteuerlichen Besonderheiten der einzelnen Länder zu beachten. Informieren Sie sich deshalb vorab über die Vorsteuerabzugsfähigkeit und der zu übermittelnden Unterlagen in den jeweiligen Ländern, um Verzögerungen bei der Auszahlung, Ablehnung der Anträge oder auch sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen in Zusammenhang mit zu Unrecht beantragten Vorsteuerbeträgen zu vermeiden.

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie sich nicht selbst mit den förmlichen Details belasten möchten bzw sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern korrekt zurückerstattet werden, dann können wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen gerne unterstützen. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs und der Vielzahl der Rückerstattungsverfahren sollten diesfalls Ihre vollständigen (!) Unterlagen so schnell wie möglich an uns übermittelt werden. Senden Sie die erforderlichen Antragsunterlagen daher bitte ehestens1) zu Handen unserer Frau Sarah KOCH an die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (sarah.koch@­icon.at | Tel. 0732 / 69412-3959).

Wir helfen Ihnen auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu haben. Nähere Informationen bzw zweckdienliche Unterlagen zu dieser Thematik finden sich auch auf unserer <link http: www.icon.at de leistungen umsatzsteuer external-link-new-window externen link in neuem>Homepage. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!


1) Bitte beachten Sie, dass eine korrekte Antragstellung auch in unserem Hause gewisser Vorlaufzeiten bedarf. Wir ersuchen daher um Verständnis, dass wir nur im Falle einer zeitgerechten Übermittlung der vollständigen Unterlagen eine fristgerechte Einbringung der Vergütungsanträge gewährleisten können. Insbesondere in zeitkritischen Zweifelsfällen ersuchen wir daher um eine terminliche Vorabstimmung mit unserer Frau Sarah KOCH!