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VORSTEUERERSTATTUNG | Liquidität und Fallfristen (30.6./30.9.2020)!

Haben Sie noch Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen aus dem vorigen Jahr 2019? Werden Sie jetzt aktiv und lukrieren Sie für Ihr Unternehmen in der gegenwärtigen Krisenzeit ehestmögliche Liquidität, indem Sie Ihre Vorsteuererstattungsanträge zeitnah stellen und die jedenfalls zu beachtenden Fallfristen - 30.6.2020 für Drittstaaten bzw 30.9.2020 für EU-Mitgliedstaaten – heuer nicht gänzlich ausreizen. Da es sich bei den Fristen für die Rückerstattung um nicht verlängerbare Ausschlussfristen handelt, ist die rechtzeitige Beantragung wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückvergütung. Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag, wie das geht und wie wir Sie dabei unterstützen können. 

Die ehestmögliche Beantragung der Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge aus dem Vorjahr könnte gerade während der aktuellen Wirtschaftskrise einen Beitrag zur Stärkung der Unternehmensliquidität leisten. In jedem Fall sind aber die strengen Fallfristen für die Vergütungsverfahren in den einzelnen Ländern zu beachten, wofür es grundsätzlich auch KEINE coronaspezifischen Ausnahmen gibt (vgl demgegenüber zu den inländischen Besteuerungsverfahren unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020). 

Für die verfahrensrechtlich korrekte Abwicklung der Rückerstattungsanträge sind neben der Beachtung des richtigen Verfahrens und der Einhaltung der jeweiligen NICHT verlängerbaren Fallfrist auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Es ist daher empfehlenswert, sich bereits vorab über die grundsätzliche Vorsteuerabzugsfähigkeit und die für eine Rückerstattung notwendigen Unterlagen in den jeweiligen Ländern zu informieren. Damit können Verzögerungen bei der Auszahlung, die Ablehnung von Anträgen oder sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen wegen zu Unrecht beantragter Vorsteuerbeträge vermieden werden. 

Wir dürfen an dieser Stelle gerne auch nochmals auf unseren Leitfaden Vorsteuererstattung verweisen, worin Sie zahlreiche Tipps und Praxishinweise zur Vorsteuererstattung in den einzelnen Ländern finden.

Fallfrist für Drittstaaten 

Am 30.06.2020 endet die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus Nicht-EU-Staaten. Spätestens bis zu diesem Datum müssen die Anträge für die betroffenen Länder außerhalb der Europäischen Union (insbesondere auch für die Schweiz und Norwegen) vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein. Beachten Sie dabei insbesondere Folgendes: 

  • Die Anträge sind auf dem Postweg zu übermitteln. Kalkulieren Sie einige Tage für den Postlauf ein und beachten Sie, dass die Anträge spätestens am 30.06.2020 bei der zuständigen Behörde eingelangt (!) sein müssen.
     
  • Für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmer ist in Österreich das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. 
     
  • Dem Antrag sind sämtliche Originalbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Machen Sie deshalb Kopien der zu übermittelnden Originalbelege für Ihre Unterlagen. 
     
  • In der Schweiz ist die Rückerstattung nur unter Einbindung eines lokalen steuerlichen Vertreters möglich. Achten Sie daher auf eine entsprechende Vorlaufzeit, um dennoch eine fristgerechte Einreichung des Antrages zu gewährleisten. 

Fallfrist für die Europäische Union 

Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus EU-Mitgliedstaaten endet am 30.09.2019. Im Unterschied zur Einbringung von Anträgen betreffend Drittstaaten (Postweg) sind Anträge in der EU zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer also via FinanzOnline) einzureichen. Mit der Einreichung der Anträge sollte nicht allzulange zugewartet werden, damit bei unvorhergesehenen Problemen (zB technische Übermittlungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina) der korrekte Antrag dennoch rechtzeitig übermittelt werden kann. Beachten Sie zudem, dass die Direkteingabe im FinanzOnline derzeit auf 40 Belege pro Antrag beschränkt ist. 

Für EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich, dass Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR bzw Tankbelege über 250 EUR einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen sind (max. Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline ist hier 5 MB). Wird dies verabsäumt, muss mit einer Ablehnung einzelner Belege oder gar des gesamten Antrages gerechnet werden. 

Anforderung zusätzlicher Informationen durch die EU-Erstattungsbehörden 

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinweisen (EuGH-Urteil vom 2.5.2019, C-133/18): 

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Frist für die Antragstellung der Vorsteuererstattung grundsätzlich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Im Rahmen der Bearbeitung der (fristgerecht eingebrachten) Vorsteuererstattungsanträge gibt es seitens der ausländischen Finanzbehörden oftmals Rückfragen (zB zum zugrundeliegenden Sachverhalt) bzw werden ergänzende Unterlagen (zB Verträge, Bestellungen etc) angefordert. Für die Beantwortung der Rückfragen wird seitens der Behörde grundsätzlich eine Frist von einem Monat festgelegt. Unterbleibt eine Antwort oder Nachreichung von Unterlagen bzw. erfolgt diese nicht innerhalb dieser Nachfrist, kommt es seitens der ausländischen Behörden nicht selten zu einer Ablehnung eingereichter Anträge mit der Begründung der Nichteinhaltung der Frist für die Nachreichung von Unterlagen. Die Frage, ob es sich bei dieser in Art 20 Abs 2 der RL 2008/9 geregelten Frist für die Einbringung zusätzlicher Informationen, welche für die Vorsteuervergütung benötigt werden, ebenfalls um eine Ausschlussfrist handelt, hat der EuGH in seinem obzitierten Urteil behandelt: 

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, hatte im September 2015 in Frankreich einen Vorsteuervergütungsantrag für das Jahr 2014 gestellt. Dieser wurde in vollem Umfang zurückgewiesen, weil die Klägerin auf ein (per Mail übermitteltes) Informationsersuchen der französischen Erstattungsbehörde nicht geantwortet hatte. Art 20 Abs 2 der RL 2008/9 regelt diesbezüglich, dass die Finanzverwaltung auf elektronischem Wege beim Antragsteller oder bei den Behörden des Mitgliedstaates, in dem dieser ansässig ist, zusätzliche Informationen anfordern kann. Diese Informationen sind innerhalb eines Monats vorzulegen. 

Im Rahmen der Vorlagefrage an den EuGH sollte geklärt werden, ob Art 20 Abs 2 der RL 2008/9 als Ausschlussfrist anzusehen ist. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller durch Versäumen oder Überschreiten der Frist das Recht verwirkt, Mängel seines Erstattungsantrages durch Vorlage der Unterlagen beim nationalen Gericht zu beheben. Der EuGH hat entschieden, dass alleine aus Art 20 Abs 2 der RL 2008/9 nicht hervorgehe, ob es sich um eine Ausschlussfrist handle. Aus dem Kontext in Art 20 der RL 2008/9 sowie durch das Fehlen des Wortes „spätestens“ könne allerdings abgeleitet werden, dass die fragliche Frist keinen Ausschlusscharakter hat. Zu beachten sei auch, dass die zusätzlichen Informationen nicht nur beim Antragsteller selbst, sondern auch bei den Behörden seines Mitgliedstaates angefordert werden können. Würde es sich tatsächlich um eine Ausschlussfrist handeln, würde der Antragsteller bei Versäumen/Überschreiten der Frist durch die Behörde das Recht auf Erstattung der Vorsteuer verlieren, obwohl er keine Kenntnis vom zusätzlichen Informationsbedarf hatte bzw die rechtzeitige Übermittlung der Informationen nicht beeinflussen konnte. 

Zudem hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Erstattungsanspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellen, welches nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden kann. Es lässt sich daher abschließend feststellen, dass die einmonatige Vorlagefrist im Zusammenhang mit der Einbringung zusätzlicher Informationen nicht als Ausschlussfrist zu werten ist. Ein Vergütungsantrag kann daher nicht bloß deshalb abgelehnt werden, weil die bei der Anforderung weiterer Informationen gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist. 

Diese Entscheidung des EuGH soll aufzeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, gegen eine endgültige Ablehnung von Vorsteuererstattungsanträgen vorzugehen, welche mit der Nichteinhaltung der Frist für die Einbringung zusätzlicher Unterlagen begründet wird. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren der isolierten Vorsteuererstattung ohnedies eine sehr zeitverzögerte Rückzahlung ausländischer Vorsteuerbeträge mit sich bringt, und zur Vermeidung langwieriger Rechtsmittelverfahren im Ausland empfehlen wir aber dennoch, die von den Behörden gesetzte Frist zur Nachreichung von Unterlagen soweit wie möglich einzuhalten, auch wenn der EuGH nunmehr klargestellt hat, dass es sich hiebei um keine Ausschlussfrist handelt.

Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen (insbesondere auch für die Schweiz und Norwegen). So müssen Sie sich einerseits nicht selbst mit den förmlichen Details belasten und können andererseits sichergehen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern im isolierten Verfahren korrekt zurückerstattet werden. Wir erstellen die Anträge für EU-Mitgliedstaaten mithilfe einer uns zur Verfügung stehenden speziellen Software und können auf diese Weise die oa belegmäßige Einschränkung im FinanzOnline vermeiden. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Vielzahl von Rückerstattungsverfahren sollten Sie uns aber Ihre vollständigen Unterlagen so bald wie möglich übermitteln. Senden Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen daher bitte zeitgerecht zu Handen unserer Frau Sarah Ecker, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (sarah.ecker@icon.at |Tel. 0732/69412-3959). 

Wir helfen Ihnen natürlich auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu bekommen. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen der Service Line "Indirect Tax & Customs​​​​​​​" gerne zur Verfügung!