VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Ausschlussfristen nicht!
Bei der Frist für die isolierte Vorsteuererstattung handelt es sich um eine nicht verlängerbare „Ausschlussfrist“. Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2023 innerhalb der EU endet am 30.9.2024. Die Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung ist die jeweils rechtzeitige Beantragung unter Berücksichtigung des genau einzuhaltenden (durchaus aufwändigen) Antragsprozederes. Erfahren Sie im folgendem Beitrag, worauf Sie bei der Geltendmachung der Vorsteuern achten müssen und wie wir Sie dabei unterstützen können.
Für die erfolgreiche Abwicklung von Vorsteuererstattungsanträgen sind neben der Einhaltung der nicht verlängerbaren Fallfristen auch die umsatzsteuerlichen Besonderheiten der einzelnen Länder zu beachten. Hierfür sind die grundsätzliche Vorsteuerabzugsfähigkeit bzw Höhe der Abzugsfähigkeit und die für eine Rückerstattung zu übermittelnden Unterlagen in den jeweiligen Ländern zu prüfen, um die Verzögerungen der Auszahlung, eine Ablehnung von Anträgen oder gar finanzstrafrechtliche Konsequenzen in Zusammenhang mit zu Unrecht beantragten Vorsteuerbeträgen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf unseren „LEITFADEN VORSTEUERERSTATTUNG" hinweisen, worin sich zahlreiche Tipps und Praxishinweise zur Vorsteuererstattung in den einzelnen Ländern finden.
Wir möchten in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf aufmerksam machen, dass vorgelagert auch geprüft werden sollte, ob die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge im isolierten Vorsteuererstattungsverfahren die verfahrensrechtlich korrekte Handhabung darstellt. Hierzu finden Sie auch weiterführende Informationen in unserem kürzlich erschienen Newsletter: UMSATZSTEUER | Wenn "Probieren geht über Studieren" teuer wird - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH) .
Die Antragsfrist für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet am 30.9.2024. Anträge innerhalb der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (also für alle österreichischen Unternehmerinnen und Unternehmer über FinanzOnline) einzubringen. Warten Sie mit der Antragstellung jedoch nicht zu lange, um bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten (z.B. technische Übermittlungsprobleme aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenmengen) dennoch rechtzeitig den Antrag übermitteln zu können. Insbesondere ist zu beachten, dass die Direkteingabe in FinanzOnline derzeit auf 40 Belege pro Antrag beschränkt ist.
Für EU-Mitgliedstaaten empfehlen wir Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR bzw. Tankbelege über 250 EUR einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen (max. Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline ist 5 MB). Deutschland sieht dies zwingend vor, andernfalls muss mit einer Ablehnung einzelner Beträge oder gar des gesamten Antrages gerechnet werden.
Anforderung zusätzlicher Informationen durch die EU-Erstattungsbehörden
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Frist für die Antragstellung der Vorsteuererstattung grundsätzlich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Im Rahmen der Bearbeitung der fristgerecht eingebrachten Vorsteuererstattungsanträge gibt es seitens der ausländischen Finanzbehörden jedoch oftmals Rückfragen (zB. zum zugrundeliegenden Sachverhalt) bzw. werden ergänzende Unterlagen (zB. Verträge, Bestellungen) angefordert. Für die Beantwortung der Rückfragen seitens der Behörde wird idR eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt. Wird der Beantwortung bzw. Nachreichung von Unterlagen nicht nachgegangen oder erfolgt dies nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, kommt es seitens der ausländischen Behörden nicht selten zu einer Ablehnung eingereichter Anträge mit der Begründung der Nichteinhaltung der Frist für die Nachreichung von Unterlagen.
Im EuGH-Urteil vom 2.5.2019 (C-133/18) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei der von einer ausländischen Behörde gesetzten Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen, die im Rahmen der Vorsteuererstattung eingeräumt wird, um keine Ausschlussfrist handelt. Daraus folgt, dass auch bei Nichteinhaltung dieser Fristen die Finanzbehörden nicht berechtigt sind, die zugrunde liegenden Vorsteuervergütungsanträge endgültig abzulehnen. Mit diesem Urteil wurde auch aufgezeigt, dass sich Steuerpflichtige gegen eine etwaige Ablehnung ihres Vergütungsantrages aus derartigen Gründen durchaus zur Wehr setzen können. Soweit möglich, empfehlen wir aber dennoch, die von der Behörde gesetzte Frist tunlichst einzuhalten, um langwierige Rechtsmittelverfahren möglichst zu vermeiden.
FAZIT
Und wie können wir Ihnen behilflich sein?
Wenn Sie sich nicht selbst mit den förmlichen Details belasten möchten bzw. sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge im isolierten Verfahren korrekt zurückerstattet werden, dann können wir Sie bei der Erstellung der Vergütungsanträge gerne unterstützen. Zudem können wir die Anträge für EU-Mitgliedstaaten für Sie auch mittels einer uns zur Verfügung stehenden externen Software erstellen und damit die Anzahlsbeschränkung der Belege im FinanzOnline umgehen.
Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs sollten Sie uns Ihre vollständigen Unterlagen so bald wie möglich übermitteln. Senden Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen daher bitte zeitgerecht an unsere Experten der Service Line Indirect Tax & Customs. Wir helfen Ihnen natürlich auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu bekommen.