NEWS  |   |  

WIEREG | Ende der Schonfrist für Erstmeldungen!

Aufgrund des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) besteht für österreichische Personen- und Kapitalgesellschaften sowie eine Vielzahl weiterer Rechtsträger die Verpflichtung, die als ihre wirtschaftlichen Eigentümer geltenden natürliche Personen zur Eintragung in ein spezielles Register zu melden. Die bereits erstreckte Nachfrist für noch offene erstmalige Meldungen ging oder geht in den meisten Fällen dieser Tage zu Ende. Für danach noch immer unerledigte Meldungen sind nicht nur Zwangsstrafen zu entrichten, sondern drohen unter Umständen auch finanzstrafrechtliche Probleme und erhebliche Geldstrafen.    

Im Rahmen unseres Newsletters haben wir Sie bereits öfters über die Gesetzwerdung und Kerninhalte des „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG)  sowie über die zwischenzeitig erfolgten mehrfachen Meldefristverlängerungen, sonstigen Nachbesserungen und Novellierungen bzw über den Stand des Gesetzesvollzugs informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „WIEREG | Gesetzesänderungen und aktuelle Hinweise“ vom 20.9.2018). 

Das WiEReG verpflichtet eine Vielzahl von Rechtsträgern, jene natürlichen Personen, die laut den Gesetzesbestimmungen als ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ definiert sind, zur Eintragung in ein vom BMF als Registerbehörde geführtes spezielles Register zu melden. Die bereits verlängerte Nachfrist für die erstmalige Meldung endete am 15. August 2018. Aufgrund von IT- und gesetzestechnischen Praxisproblemen kam es dennoch häufig dazu, dass die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Die sohin säumigen Rechtsträger wurden sodann von den Finanzämtern – im Auftrag der Registerbehörde BMF - unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 EUR (gemäß § 111 BAO) aufgefordert, die WiEReG-Meldung binnen einer (weiteren) Nachfrist von ca drei Monaten nachzuholen. Die betreffenden Erinnerungsschreiben wurden überwiegend im Spätsommer bzw Herbst versendet, sodass die letztlich gewährte Nachfrist kürzlich abgelaufen ist oder demnächst auslaufen wird. Diese ultimative Frist ist grundsätzlich nicht mehr verlängerbar. 

Kommen meldepflichtige Rechtsträger diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so werden im nächsten Schritt – automationsunterstützt - die ersten Zwangsstrafen iHv 1.000 EUR festgesetzt und gleichzeitig - für den Fall der fortgesetzten Nichtbefolgung - weitere Zwangsstrafen iHv 4.000 EUR angedroht. Insoweit die jeweils individuell gewährte Nachfrist noch läuft, sollte die Meldung daher umgehend erfolgen, um die ggfs zwingend zu verhängenden Zwangsstrafen zu vermeiden bzw zu minimieren. Weiters ist zu beachten, dass im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Säumnissen, Nicht- oder Falschmeldungen der Tatbestand von Finanzvergehen erfüllt würde, wofür Geldstrafen bis 200.000 EUR drohen. 

Nach aktueller Mitteilung der Registerbehörde BMF bestehe derzeit noch immer ein überraschend hoher Anteil an offenen Meldungen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich wohl auch, nochmals zu überprüfen, ob die korrekte und vollständige Meldung auch tatsächlich erfolgt und eingelangt ist. Für eine diesbezügliche Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Neuer BMF-Leitfaden für bestimmte Rechtsträger bzw Berufsgruppen 

Eine Erleichterung sollte ein neuer Leitfaden des BMF für Verpflichtete gemäß § 9 Abs 1 Z 11 bis 14 WiEReG bringen (BMF-460000/0033-III/6/2018, vom 21.November 2018). Dieser Leitfaden richtet sich an Finanzinstitute (die nicht der Aufsicht der FMA unterliegen), Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler sowie an Handelsgewerbetreibende, die Barerlöse über 10.000 EUR annehmen.

Das BMF als Registerbehörde hat einen Leitfaden erstellt, der mittels einer Anleitung „Schritt für Schritt“ die Registrierung und Anwendung veranschaulicht. Diese Anleitung kann hier heruntergeladen werden: Anleitung 

Grundsätzlich können entweder einfache oder erweiterte amtssignierte Auszüge über das Unternehmensserviceportal (USP) bezogen werden. Einfache Auszüge iS § 9 Abs 4 WiEReG enthalten die folgenden Daten: 

  • Informationen zu den direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern,
  • Angaben zur Rechtsform
  • Daten über die erfolgten Meldungen. 

Zusätzliche Angaben enthalten die erweiterten Auszüge iS § 9 Abs 5 WiEReG. Neben den Angaben der einfachen Auszüge enthalten diese: 

  • eine grafische Darstellung der relevanten Beteiligungsebenen,
  • „errechnete“ wirtschaftliche Eigentümer inklusive oberste Rechtsträger,
  • die vertretungsbefugten Personen,
  • die Quelle der Daten und
  • den Hinweis, ob es sich hiebei um einen vollständigen Auszug handelt. 

Beispiel für die Darstellung einer relevanten Beteiligungsstruktur

 
 

Die Auszüge sind kostenpflichtig und können ausschließlich online über die Website des USP bezogen werden. 

Laufende Verpflichtungen durch das WiEReG 

Nachdem die Erstmeldungen durchgeführt wurden, sind darüber hinaus weitere bzw wiederkehrende gesetzliche Pflichten zu beachten. Wir hatten bereits empfohlen, die WiEReG-Meldungen gleichsam als Teil der laufenden Compliance zu implementieren bzw einen Modus zu finden, um Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer stets zeitnah gegenüber dem Register offenzulegen. 

Im Zusammenhang mit WiEReG sind insbesondere die folgende laufende Verpflichtungen zu beachten:

 


Falls Sie Unterstützung bei der Durchführung der WiEReG-Meldungen benötigen oder noch Fragen zur korrekten Ermittlung der meldepflichtigen „wirtschaftlichen Eigentümer“ haben, so zögern Sie bitte nicht, unseren WiEReG-Experten Andreas MITTERLEHNER, MSc, LL.B. oder auch gerne Ihren persönlichen Berater im Hause ICON zu kontaktieren.  

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!