NEWS  |   |  

WIEREG | Wann ist eine Einschränkung der Registereinsicht zulässig?

Nach dem „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) sind im Register der wirtschaftlichen Eigentümer jene natürlichen Personen zu erfassen, die als sog. „wirtschaftliche Eigentümer“ bestimmter Rechtsträger anzusehen sind. In dieses nunmehr öffentliche Register kann grundsätzlich jedermann Einsicht nehmen. Um die wirtschaftlichen Eigentümer jedoch vor Straftaten zu schützen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von Einschränkungen der öffentlichen Einsichtnahme. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der VwGH mit der bislang ungeklärten Frage auseinanderzusetzen, welche außergewöhnlichen Umstände vorliegen müssen, um einem Antrag auf Einschränkung der Einsicht in Registerdaten stattzugeben.

Nach den einschlägigen Vorschriften des „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) besteht seit 2018 für österreichische Personen- und Kapitalgesellschaften sowie eine Vielzahl weiterer Rechtsträger die Verpflichtung, die als ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ geltenden natürliche Personen zu ermitteln und zur Eintragung in ein speziell dafür geschaffenes „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ (kurz WE-Register) zu melden.

Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bei Einführung des WE-Registers war die Einsichtnahme zunächst nur Behörden und bestimmten Personengruppen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder etc) beiberechtigtem Interesse“ vorbehalten. Die vorsätzliche unbefugte Einsicht war ursprünglich sogar mit Strafe bedroht. Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) wurde in Österreich unter anderem die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund geänderter EU-Vorgaben wurde aus dem WE-Register nunmehr ein öffentliches Register, in welches gemäß § 10 WiEReG grundsätzlich jedermann (kostenpflichtig) Einsicht nehmen und sich so über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers informieren kann.

Um jedoch die wirtschaftlichen Eigentümer einigermaßen zu schützen, wurde mit dem JStG 2018 der neue § 10a WiEReG geschaffen. Demgemäß können wirtschaftliche Eigentümer bei individueller Gefährdung schriftlich beantragen, dass die Einsicht in gewisse Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer im Register eingeschränkt wird. Dies in Fällen, bei denen der wirtschaftliche Eigentümer nachweist, dass einer öffentlichen Einsichtnahme (unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls) überwiegende, schutzwürdige Interessen seinerseits entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Eine derartige Einschränkung bewirkt, dass in Registerauszügen für die beantragten Rechtsträger die Daten über den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden, sondern stattdessen auf die Einschränkung gemäß § 10a WiEReG hingewiesen wird.

 Nach § 10a Abs 2 WiEReG liegen „überwiegende, schutzwürdige Interessen“ des wirtschaftlichen Eigentümers dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer von Straftaten zu werden, die im Gesetz explizit aufgezählt sind (Betrug, erpresserische Entführung, Erpressung, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Nötigung, gefährliche Drohungen oder beharrliche Verfolgung). Jedenfalls liegen überwiegende schutzwürdige Interessen eines wirtschaftlichen Eigentümers dann vor, wenn er minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Mit der Frage der Einschränkung des Einsichtsrechts und unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll, hatte sich nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu befassen und dazu eine wohl richtungsweisende Entscheidung getroffen:

VwGH zur Einschränkung der Registereinsicht

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010) hatte sich mit der grundsätzlichen Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob bzw wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, um eine Einschränkung der Einsicht in das Register zu verfügen. Dabei ist darauf abzustellen, wann welche Straftaten in der Vergangenheit gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder dessen nahe Angehörige verübt oder angedroht werden bzw worden sein müssen, damit eine Einschränkung der Einsichtnahme in das WE-Register nach § 10a WiEReG gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Rechtsmittelfall beantragten zwei Begünstigte einer Privatstiftung, dass ihre Daten in Auszügen aus dem WE-Register nicht angezeigt werden. Eine der Begünstigten sei in der Vergangenheit Opfer einer Straftat (Einbruchsdiebstahl) gewesen und habe ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Register befürchte sie, einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt zu sein, Opfer einer neuerlichen Straftat zu werden. Die zweite Begünstigte, welche die Mutter der ersten Begünstigten und zugleich die Stifterin der Privatstiftung ist, fürchte ebenfalls, Opfer einer Straftat zu werden.

Verfahrensgang

Das BMF als Registerbehörde wies den Antrag der wirtschaftlichen Eigentümer auf Einschränkung der Einsicht ab und begründete seine Entscheidung damit, dass ein Einbruchsdiebstahl NICHT geeignet sei, eine Gefährdung im Sinne der in § 10a WiEReG aufgezählten Straftaten zu begründen. Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse der antragstellenden WE sei im konkreten Fall daher nicht gegeben.

Das von der wirtschaftlichen Eigentümerin angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) folgte der Beschwerde der wirtschaftlichen Eigentümerin und gab dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht statt. Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob die Registerbehörde jedoch Revision beim Höchstgericht:

Letztentscheidung des VwGH

Voraussetzung der Einschränkung der Einsicht ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer durch die Einsichtnahme dem Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, ausgesetzt ist. Das BVwG folgte der Argumentation der WE und ging aufgrund des (ungeklärten) Einbruchsdiebstahls davon aus, dass die Begünstigte einem höheren Risiko ausgesetzt sei, weil sich der Einbruch in kriminellen Kreisen herumspreche und ihr Vermögen in diesen Kreisen bekannt sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risiko in einem Zusammenhang mit der möglichen Einsichtnahme in das Register steht, wurden jedoch NICHT vorgebracht.

Dazu hielt das Höchstgericht zur Auslegung von § 10a WiEReG fest, dass diese Einschränkung auch die öffentliche Einsicht durch jedermann umfasst. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus der Gesetzesbestimmung, welche in § 10a Abs 1 WiEReG nur die Beschränkung für „Verpflichtete“ gemäß § 9 WiEReG erwähnt, auf Basis einer richtlinienkonformen Auslegung muss die Bestimmung jedoch allgemeingültig verstanden werden.

Nach Ansicht des VwGH soll die Beschränkung der Einsicht jedoch nur bei „außergewöhnlichenUmständen erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, können zwar grundsätzlich auch andere Straftaten (als die in § 10a Abs 2 WiEReG genannten) berücksichtigt werden. Es muss jedoch aus einer solchen Straftat geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird. Bei der Beurteilung dieses Risikos spielen der Zeitraum, der seit der Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, sowie die konkreten Tatumstände der gegen den wirtschaftlichen Eigentümer verübten Straftat eine Rolle. Da im gegenständlichen Fall die Straftat vom BVwG zeitlich nicht näher eingeordnet und auch die konkreten Tatumstände nicht offengelegt wurden, konnte nach Ansicht des VwGH NICHT darauf geschlossen werden, dass die wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt wären, Opfer einer der aufgezählten Straftaten zu werden. Da nach Ansicht des VwGH der entsprechende Konnex gefehlt hat, hob dieser die Entscheidung des BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Aus der Entscheidung des VwGH ergibt sich, dass die Bewilligung eines Antrages auf Einschränkung der Registereinsicht einen entsprechenden Nachweis von außergewöhnlichen Umständen voraussetzt. Dabei müssen diese Umstände eine deutlich erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen, Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten zu werden. Dazu muss das erhöhte Risiko in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das WE-Register stehen. Die Umstände sind vom Antragsteller konkret darzulegen und nachweisen.

Weiterführende Informationen zum WiEReG

Zu den Grundsätzen des WiEReG und zur Frage der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer finden Sie nähere Informationen in unseren weiteren Newsletter-Beiträgen:

FAZIT

Im Lichte der obigen höchstgerichtlichen Entscheidung des VwGH verbleibt für die beantragbare Einschränkung der Einsichtnahme in WiEReG-Registerdaten wohl nur noch ein relativ eingeschränkter Anwendungsbereich. Eine solche Einschränkung ist jedenfalls für minderjährige oder geschäftsunfähige wirtschaftliche Eigentümer möglich, und zwar unabhängig von deren Risiko, Opfer einer Straftat zu werden. Darüber hinaus wird die Möglichkeit einer Einschränkung hingegen auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein. Es sind dies Fälle, in denen ein klar erhöhtes Risikopotential gegeben ist und dies auch ausreichend nachgewiesen werden kann.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!