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INVESTITIONSPRÄMIE | ACHTUNG auf den Ablauf wichtiger Fristen!

Die letzten zwei Jahre haben vor allem auch für die Steuerberatung eine Vielzahl von neuen Themen gebracht. So wurden mehrere steuerliche Maßnahmen nur für einen begrenzten Zeitraum geschaffen (zB Verlustrücktrag, degressive AfA, Teuerungsprämien), es gab aber auch viele dauerhafte Änderungen bzw Neuerungen (zB KöSt-Satz-Senkung, Mitarbeitergewinnbeteiligungen, sonstige Steuerreformmaßnahmen). Zudem gab es eine Vielzahl an direkten COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen (div. staatliche Zuschüsse), wobei die anspruchsberechtigten Unternehmen entsprechend zu unterstützen waren. Gleichsam im Dauerkrisenmodus verharrend, ging die Corona-Krise nahtlos in eine Energiekrise mit massiver Teuerung und Inflation über, wofür neuerlich staatliche Hilfspakete geschnürt wurden und die daraus resultierenden Maßnahmen abzuarbeiten sind (zB Energiekostenzuschüsse für Unternehmen). Bei all diesen Änderungen und Neuerungen und der damit einhergehenden Arbeitsbelastung gilt es, dennoch den Überblick zu bewahren und vor allem keine wichtigen Fristen zu versäumen. Dies insbesondere auch zur Lukrierung der „COVID-19 Investitionsprämie“ für bestimmte Anlageninvestitionen, deren Beantragung zwar bereits einige Zeit zurückliegt, jedoch der Investitionsabschluss und die Endabrechnung in vielen Fällen noch offen sind. Da der zu beachtende - nicht verlängerbare - Investitionsdurchführungszeitraum schon bald zu Ende geht, möchten wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag nochmals die zeitkritischen finalen Aktivitäten zur Sicherung der Investitionsprämie in Erinnerung rufen.

Über die „COVID-19 Investitionsprämie“ und die wesentlichen zwischenzeitigen Änderungen und Präzisierungen haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag CORONAVIRUS | März-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 25.3.2022). Aus gegebenem Anlass – nämlich dem nahenden Ablauf des Investitionsdurchführungszeitraumes per 28.2.2023 – möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals die wesentlichen Regelungen in Erinnerung rufen und insbesondere auf den fristgerechten Abschluss und die Abrechnung der förderfähigen unternehmerischen Anlageninvestitionen eingehen:
 

COVID-19-Investitionsprämie


​​​​​​​​​​​​​​Rechtsgrundlage für die „COVID-19 Investitionsprämie“ (nachfolgend auch kurz „Investitionsprämie“ genannt) ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG – BGBl I Nr. 88/2020 idgF), worauf die vom zuständigen Wirtschaftsministerium (nunmehr BMAW) erlassene Förderungsrichtlinie (in der Fassung vom 28.5.2021) basiert, worin sich insbesondere alle für die Abwicklung des Förderprogramms durch die damit beauftragte Förderbank des Bundes, der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws), wesentlichen Regelungen finden. Wesentliche Rechtsansichten und Auslegungen der aws finden sich zudem in einem Fragen-Antworten-Katalog („FAQ“ in der Letztfassung vom 29.9.2021).

Mit der Investitionsprämie sollte ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, während und nach der COVID-19-Krise „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen in Österreich zu forcieren. Diese Investitionsbegünstigung in Form eines Zuschusses beträgt 7 % bzw 14 % der förderbaren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen an österreichischen Standorten. Hinsichtlich der Detailinformationen dürfen wir nochmals auf unsere div. Newsletter-Beiträge verweisen (vgl insb. NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Investitionsprämien-Förderungsrichtlinie veröffentlicht!“ vom 12.8.2020 sowie „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie vom 23.6.2021).

Damit ein Förderwerber Anspruch auf die Investitionsprämie hat, war es zunächst notwendig, die Fristen für die Antragstellung einzuhalten, wobei einerseits ein Antrag bis 28.2.2021 bei der aws einzubringen und andererseits eine hinreichende „erste Maßnahmebis 31.5.2021 zu setzen war (gemäß Pkt 5.3.2 der Förderungsrichtlinie, im Folgenden auch kurz „FRL“ genannt). Wurde in einem Förderantrag die Zuschusshöhe von EUR 12.000 überschritten, so ist neben dem Förderwerber zusätzlich eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter erforderlich (wobei uU auch für Abrechnungen unter dieser Betragsgrenze, etwa im Zuge von Stichproben, eine derartige Bestätigungsleistung von der aws verlangt werden kann).

Die Abrechnung an die aws – aus Sicht des Förderwerbers der letzte Schritt des Abwicklungsprozederes - ist technisch über den aws-Fördermanager zu erstellen bzw hochzuladen. Das Abrechnungsformular ist grundsätzlich online im aws-Fördermanager zu befüllen. Bei umfangreicheren Abrechnungen empfiehlt es sich jedoch, das von der aws zur Verfügung gestellte Excel-Tool zu verwenden und die Angaben zu den Investitionen danach zu importieren. Für die Durchführung der Abrechnung ist es grundsätzlich nicht notwendig, Rechnungen, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise proaktiv an die aws zu übermitteln. Neben zahlreichen Feinheiten und Formalanforderungen bei der Erstellung der Abrechnung sind dabei insbesondere die folgenden Fristen zu beachten:
 

Investitionsdurchführungszeitraum


​​​​​​​Allgemeine Hinweise

Der Beginn einer prämienbegünstigten Investition musste gemäß Pkt 5.3.2 der Förderungsrichtlinie bis 31.5.2021 erfolgen (sog. „erste Maßnahme“), deren Abschluss wird grundsätzlich bis spätestens 28.2.2023 verlangt (sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“). Nur für Großinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio EUR wird eine um zwei Jahre längere Frist gewährt (nämlich bis spätestens 28.2.2025). Konkret bedeutet das, dass die für die darauffolgende Abrechnung maßgebliche „Inbetriebnahme und Bezahlung“ aller Investitionen in einem Förderantrag bis spätestens zu diesem Termin erfolgt sein muss. Danach hat man nach Pkt 6.4 der FRL noch drei Monate Zeit für die Abrechnung der Investitionsprämie bei der aws. Wird die Abrechnung hingegen nicht (fristgerecht) durchgeführt, verfällt die zuvor erhaltene Förderzusage ersatzlos. Ein förmliches Zurückziehen von letztlich nicht in Anspruch genommenen Förderanträgen ist grundsätzlich nicht notwendig.  

Wichtig für den korrekten Abschluss des zeitlich befristeten Durchführungszeitraumes ist, dass sowohl die „Inbetriebnahme“ als auch die „Bezahlung“ kumulativ (ungeachtet der Reihenfolge) für sämtliche Investitionen (eines Antrages) erfolgt sein müssen. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, ist die Investition im Sinne der FRL noch nicht abgeschlossen und kann somit noch nicht abgerechnet werden. Eine Verlängerung der Fristen ist nach den FAQ NICHT möglich (siehe zu den FAQ auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | FAQ-Update zur COVID-19-Investitionsprämie vom 29.11.2020).
 

Inbetriebnahme

Eine nähere Definition, was unter „Inbetriebnahme“ zu verstehen ist, enthält die Förderungsrichtlinie nicht. In den einschlägigen FAQ wird dazu in Pkt 8.7 festgehalten, dass „als Datum der Inbetriebnahme jenes Datum gilt, das für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird.

Die planmäßigen Abschreibungen auf das abnutzbare Anlagenvermögen orientieren sich im Unternehmensrecht grundsätzlich am Nutzungsbeginn (§ 204 Abs 1 UGB), was grundsätzlich auch für den AfA-Beginn im Steuerrecht relevant ist („Absetzung für Abnutzung“ gem. § 7 EStG). So gilt auch für steuerliche Zwecke, dass die Abschreibung (AfA iS §§ 7 f EStG) erst beginnen kann, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Wird ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung noch nicht in Verwendung genommen, so steht im Regelfall auch noch keine steuerliche AfA zu. Es sei auch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein bloßer „Probebetrieb“ idR noch keine „Inbetriebnahme“ darstellt (vgl Rz 3128 EStR). Insbesondere bei größeren bzw komplexeren Anlageninvestitionen kann es daher hinsichtlich Aktivierungszeitpunkt und AfA-Beginn mitunter zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.

Für die Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunktes ist daher grundsätzlich auf den tatsächlichen Nutzungsbeginn der fördergegenständlichen Anlagegüter im Unternehmen abzustellen und nicht auf einen etwa davon abweichenden Buchungs- bzw Aktivierungszeitpunkt im Anlagenverzeichnis (was insbesondere für die gebotene tageweise Berechnung der für die anschließende Abrechnung maßgeblichen Dreimonatsfrist relevant ist, siehe dazu später).
 

Bezahlung

Auch für das zweite Kriterium der „Bezahlung“ enthält die Förderungsrichtlinie keine nähere Definition, was darunter konkret zu verstehen ist. Damit das Tatbestandselement der (vollständigen) Bezahlung zeitgerecht erfüllt ist, muss diese jedenfalls vor der Abrechnung erfolgt sein.

Im einfachsten Fall ist die „Bezahlung“ dann erfolgt, wenn der Förderwerber den Kaufpreis für die begünstigte Investition (sowie allfällige Nebenkosten) bereits zur Gänze an den Verkäufer entrichtet hat (zB durch Barzahlung oder Überweisung). Gerade bei größeren Investitionen erfolgt jedoch häufig keine Anschaffung aus Eigenmitteln, sondern wird in der Praxis vielfach mit Finanzierungen gearbeitet. Aus den FAQ ergibt sich dazu, dass auch die Begleichung mit Fremdmitteln (zB Kredit, Ratenkauf, Leasing) als (vollständige) Bezahlung iSd Investitionsprämie anzusehen ist („Vorliegen eines Finanzierungsvertrages“). Bei fremdfinanzierten Investitionen ist daher eine tatsächliche vollständige Bezahlung bis zum Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes nicht gefordert, wenn eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung vorliegt (zB können bei längerfristiger Kreditfinanzierung im Abrechnungszeitpunkt noch Tilgungsraten offen sein).

Auch kann eine Leasingfinanzierung zum Einsatz kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Aktivierung beim Leasingnehmer (Förderwerber) erfolgt, zumal andernfalls die Voraussetzung der Aktivierung im Anlagevermögen bei ihm nicht erfüllt wäre. Bei Leasingverträgen ist jedoch insbesondere zu beachten, dass nach den FAQ eine bereits zuvor erfolgte betriebliche Nutzung als schädlich angesehen wird. Auch eine Sale-and-lease-back-Transaktion wird in den FAQ als nicht förderwürdig erachtet, zumal in derartigen Fällen keine „Neuinvestitionen“ vorlägen.

Auch ein etwaiger Haftrücklass ist für die Frage der (vollständigen) Bezahlung unerheblich. So wird etwa im Baubereich häufig ein prozentueller Zurückbehalt eines Anteils vom Bau- bzw Werklohn vereinbart, welcher dann idR erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist beglichen wird. Dies kann dazu führen, dass dieser Anteil erst deutlich NACH Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes (28.2.2023 bzw 28.2.2025) bezahlt wird. Dazu findet sich jedoch schon in der Förderungsrichtlinie der Hinweis, dass solche üblichen Haftrücklässe unbeachtlich seien und daher bereits vor deren Begleichung von einer vollständigen Bezahlung ausgegangen werden kann.

Können die beantragten Investitionen hingegen letztlich nicht bis zum Ende des – nicht verlängerbaren – Investitionszeitraumes abgeschlossen werden (Bezahlung UND Inbetriebnahme bis spätestens 28.2.2023 bzw 2025), so gilt die Investition als nicht durchgeführt und kann somit nicht gefördert werden. Um dies zu vermeiden und einen fristgerechten Abschluss der Investitionen innerhalb des Durchführungszeitraumes zu bewerkstelligen, sollte bei noch offenen Investitionen eine zeitgerechte Urgenz bzw Abstimmung mit den betreffenden Lieferanten bzw Dienstleistern erfolgen, um bei etwaigen Lieferengpässen bzw Verzögerungen möglichst noch rechtzeitig reagieren zu können.
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Abrechnungsfrist


​​​​​​​Der Abschluss der prämienbegünstigten Anlageninvestitionen muss also jedenfalls im Investitionsdurchführungszeitraum bis spätestens 28.2.2023 (bzw bei Großinvestitionen bis 28.2.2025) erfolgen. Danach haben die Förderwerber noch etwas Zeit für die Abrechnung gegenüber der aws. Konkret ist diese Abrechnung bis spätestens drei Monate nach der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der in einem Förderantrag enthaltenen Investitionen – via aws-Fördermanager - zu übermitteln. Sollte daher beispielsweise die letzte Investition im Förderantrag erst Ende Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt werden, müsste die Abrechnung bis spätestens Ende Mai 2023 erfolgen (ACHTUNG auf eine taggenaue Berechnung der maßgeblichen Dreimonatsfrist!).

Pro Förderungsantrag kann nur eine Endabrechnung gelegt werden, welche die zu fördernden Investitionen enthält. Eine Teilabrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, jedoch kann bei einem Investitionsvolumen über 20 Mio EUR und Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine „Zwischenauszahlung“ begehrt werden (Pkt 6.5 der FRL). Grundsätzlich kann also erst dann, wenn die zeitlich letzte förderbare Investition eines Förderantrages abrechenbar ist, eine gesamthafte Abrechnung für diesen Förderantrag durchgeführt werden. Die (dreimonatige) Abrechnungsfrist beginnt somit erst dann zu laufen, wenn bei der letzten Investition eines Förderantrages alle Kriterien für die Abrechnung (Bezahlung UND Inbetriebnahme) erfüllt sind.

Im Zuge der Abrechnung ist ggfs auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es nachträglich  zu eine Verminderung der Fördersumme kommen kann (zB aufgrund von adaptierten, verschobenen oder gar nicht durchgeführten Investitionen; ev. auch Verminderung des Prämiensatzes von 14 % auf 7 %). Demgegenüber kann aber keine nachträgliche Erhöhung der pro Förderantrag genehmigten Fördervolumina erfolgen. Obergrenze der Förderung ist stets der genehmigte Betrag laut Förderzusage. Kommt es bei einem Förderantrag zur Unterschreitung der Mindestinvestitionssumme von 5.000 EUR (gemäß Pkt 6.4 der FRL), liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr vor und wäre die Förderzusage diesfalls zu widerrufen, dh der Förderwerber verliert den Anspruch auf Förderung.

Aber auch bei zunächst geplanten Investitionsvorhaben mit einem Investitionsvolumen von über 20 Mio EUR kann es nachträglich zu einem Unterschreiten des beantragten Volumens und uU zu einem bösen Erwachen kommen. Denn beträgt das tatsächliche Investitionsvolumen letztlich weniger als 20 Mio EUR, so weisen die FAQ darauf hin, dass diesfalls auch die verlängerte Durchführungsfrist bis 28.2.2025 NICHT zustehe. Die FAQ sprechen in Pkt 8.27 davon, dass bei einem solchen nachträglichen Unterschreiten der Antrag „bis zum 28.2.2023 abgerechnet“ werden hätte müssen. Tatsächlich gemeint dürfte wohl sein, dass im Fall einer solcherart nachträglichen Verringerung des maßgeblichen Investitionsvolumens die Inbetriebnahme und Bezahlung bis 28.2.2023 erfolgen hätten müssen, zumal für die Abrechnung auch hier die Dreimonatsfrist zu gewähren sein wird (somit bis Ende Mai 2023). Bei Großinvestitionen kann diese restriktive Auslegung der FAQ aber im Ergebnis jedenfalls dazu führen, dass nachträglich der Förderanspruch für die gesamte Investition verloren ginge, wenn bei Erkennen des tatsächlichen Unterschreitens der 20 Mio EUR-Grenze der Durchführungszeitraum (Inbetriebnahme und Bezahlung bis 28.2.2023) bzw der Abrechnungszeitraum (längstens bis Ende Mai 2023) bereits abgelaufen ist. Deshalb empfiehlt es sich, zeitgerecht vor dem Ende dieser kritischen Fristen die fördergegenständlichen Investitionen auch hinsichtlich der tatsächlich realisierten Investitionsvolumina zu analysieren.'
 

FAZIT


Bei der Fülle von Aufgaben, die Unternehmen wie auch Steuerberater gerade um den bevorstehenden Jahreswechsel zu erledigen haben, sollte auch nicht auf die noch offenen „To Do’s“ in Zusammenhang mit der COVID-19-Investitionsprämie vergessen werden:

Als letztmögliche Deadline für die „InbetriebnahmeUNDBezahlung“ der förderungsfähigen Neuinvestitionen gilt nach der Förderungsrichtlinie der 28.2.2023. Zu diesem Zeitpunkt endet nämlich der sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“. Wird eine prämienbegünstigte Anlageninvestition daher erst zu diesem letztmöglichen Termin in Betrieb genommen und/oder bezahlt, ist die Abrechnung bis spätestens Ende Mai 2023 durchzuführen (Dreimonatsfrist mit taggenauer Berechnung). Eine Verlängerung dieser Fristen ist nicht möglich. Abweichende, nämlich um zwei Jahre längere Fristen gelten nur für Großinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR (wobei auch hier sind einige Sonderfälle und Tücken zu beachten sind).

Für weitere Fragen und Unterstützung in Zusammenhang mit der Investitionsprämie stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!