Die Bau-Abzugssteuer der Iren: Relevant Contract Tax (RCT). Das irische Steuersystem sieht bei Zahlungen an Subunternehmer in der Baubranche einen Haftungseinbehalt iHv. 35% bzw. 20% des Bruttorechnungsbetrages vor. Dies unabhängig davon, ob es sich um einen irischen oder nicht-irischen Subunternehmer handelt. INFO-Serie: Bau-Abzugssteuern in europäischen Ländern Wir bringen eine Artikel-Serie zu Bau-Abzugssteuern in verschiedenen europäischen Ländern. Bisher ist dazu erschienen: DEUTSCHLAND | Bauabzugsteuer in europäischen Ländern - 14.03.2013 NIEDERLANDE / Die Bauherrenhaftung - 16.04.2013 GROSSBRITANNIEN |
The Austrian Annual Tax Act 2018 brought a major change to the application for refund of Austrian withholding taxes (WHT). Since 1.1.2019 applicants have been obliged to use an electronic pre-application, which is then followed by the actual application for refund. The Austrian Ministry of Finance (MoF) recently issued a decree which details the changes for foreign applicants. The changes are also relevant for foreign companies leasing personnel to Austria when applying for a relief of Austrian WHT. Austria levies WHT on certain capital income (eg dividends), income of artists, sportsmen, lecturers
Before the last Austrian government was brought down by the revelations of the so called “ ” the then ruling parties had agreed on a tax reform for 2019 and the following years and already published draft bills. Regarding the measures planned for 2019, a bill has been filed in early July 2019 and a decision of the national assembly is expected in September. Already in July, Austria implemented regulations regarding dispute resolution and cross-border VAT fraud. Amendments to Austrian tax law already implemented Just before the summer break of the Austrian National Assembly the “
Die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, wird heutzutage von immer mehr Arbeitgebern angeboten und erfreut sich bei Dienstnehmern zusehends steigender Beliebtheit. Das „Home-Office“ punktet insbesondere damit, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten ohne Verkehrsstaus, im eigenen Heim und bei weitgehend freier Zeiteinteilung erledigen können. Doch gilt es zu beachten, dass das Arbeiten von zu Hause aus auch steuerliche Konsequenzen für den Arbeitgeber und ggfs auch für den Arbeitnehmer nach sich ziehen kann. Ein „Home-Office“ kann nämlich unter gewissen Umständen zur Begründung einer „
Eine neue BMF-Info vom 24. Juli 2019 stellt derzeitige Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung in Bezug auf Verständigungs- und Schiedsverfahren sowie Advance Pricing Arrangements dar. Sie gibt einen Überblick über die formellen und materiellen Rahmenbedingungen dieser Verfahren in Österreich und ist als Leitfaden konzipiert. Diese aktuelle Information ersetzt die bisherige Info des BMF vom 31.03.2015, BMF-010221/0172-VI/8/2015 sowie die Rz 351-368 der österreichischen Verrechnungspreisrichlinien 2010. Verfahren nach dem mit 1.9.2019 in Kraft getretenen EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Beendet ein selbständiger Handelsvertreter sein Vertragsverhältnis, so gebührt ihm grundsätzlich ein angemessener Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG). Dieser Anspruch stellt für das vertretene Unternehmen eine ungewisse Verbindlichkeit dar, für welche aus unternehmensrechtlicher Sicht bereits während der Aktivphase bilanziell vorzusorgen und somit eine entsprechende Rückstellung zu bilden ist (§ 198 Abs 8 UGB). Steuerlich wird eine laufende Rückstellungsdotierung hingegen nicht anerkannt, da deren Verursachung erst beim Ausscheiden und nicht bereits in den Jahren der aufrechten Tätigkeit gesehen
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde mit Wirkung ab 23.7.2019 ua auch das österreichische Finanzstrafrecht novelliert und die Strafdrohungen für Steuervergehen merklich verschärft. Im FinStrG hat insbesondere der neue Betrugstatbestand „grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ Eingang gefunden. Zusätzlich wurde auch der Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Freiheits- wie auch der Geldstrafen empfindlich erhöht. Die finanzstrafrechtlichen Verschärfungen erfolgten auf Basis der sog. PIF-Richtlinie (EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der
Für bestimmte Umgründungsformen (Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Steuerspaltungen) verlangt das Umgründungssteuergesetz „ im Zweifel “ einen Nachweis für die Höhe des positiven Verkehrswertes des übertragenen Vermögens durch ein „ begründetes Gutachten eines Sachverständigen “ . Die Anwendung einer vereinfachten „ Praktikerformel “ für den Ansatz eines „ Firmenwertes “ reicht hingegen nicht aus. Dies bzw die Nichtbeachtung der Vorgaben des für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Fachgutachtens KFS/BW1 führte in einem konkreten, nachfolgend erläuterten Rechtsmittelfall
„Hybride Gestaltungen“ im steuerlichen Sinne führen dazu, dass es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, aufgrund unterschiedlicher steuerlichen Behandlung in den involvierten Staaten, zu ungleichen steuerlichen Erfassungen kommen kann. Derartige Gestaltungen wurden im Zuge des BEPS-Projekts als unerwünscht deklariert und in einer eigenen EU-Richtlinie deren Eliminierung vorgesehen. Der österreichische Gesetzgeber hat die Implementierung dieser EU-Regelungen im nationalen Körperschaftsteuerrecht im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 unter dem Titel „Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“