Rechtliche Grundlage Die Möglichkeit, Geldstrafen nicht sofort entrichten zu müssen, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 172 Abs. 1 FinStrG und § 212 BAO. Nach § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung und Einbringung von Geldstrafen grundsätzlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Damit können auch für Geldstrafen Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden. Nach § 212 Abs. 1 BAO setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung grundsätzlich voraus, dass die sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird
Über die geplante Einführung dieser Nachweispflicht haben wir bereits auf Grundlage des Begutachtungsentwurfs zum Budgetmaßnahmengesetz 2026 berichtet ( WEGZUG | Verschärfung bei der Wegzugsbesteuerung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ). Mit der Kundmachung des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 (BGBl I Nr. 43/2026) am 30.06.2026 ist die Regelung nunmehr in Kraft getreten. Exit-Tax und Nichtfestsetzung Im Falle einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich sieht das Steuerrecht im Allgemeinen vor, dass stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die grundsätzlich einer Besteuerung
Praxisfall einer Bau- oder Montagebetriebsstätte Ergebnisermittlung Verpflichtung und Inhalt bei Dokumentation einer Auslandsbetriebsstätte ICON Muster einer Betriebsstättendokumentation
Bevor wir auf die einzelnen Themen im Detail eingehen, geben wir Ihnen vorweg einen Überblick über die bis spätestens Ende September d. J. zu erledigenden Maßnahmen: Herabsetzung von ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2026 Die Höhe der laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen eines Jahres wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben, wobei die Festsetzungen idR auf Basis der Steuerschuld des letztveranlagten Jahres erfolgen und der Steuergesetzgeber dabei von einer kontinuierlichen Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens ausgeht (nämlich für das Folgejahr um
Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs 4 - 6 DBA, Schlussprotokoll Z 2) Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Definition der Vertreterbetriebsstätte. Künftig kann bereits dann eine Vertreterbetriebsstätte begründet werden, wenn eine Person in einem Vertragsstaat nicht selbst Verträge abschließt, jedoch die führende Rolle beim Vertragsabschluss übernimmt und die Verträge vom Unternehmen regelmäßig ohne wesentliche Änderungen abgeschlossen werden. Die Neuregelung entspricht weitgehend Art 5 Abs 5 des OECD-Musterabkommen 2025 und erweitert den Anwendungsbereich gegenüber einer rein formalen
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