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ERINNERUNG | Wichtiger Steuertermin 30.9.2019!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Der 30. September ist einer der wichtigsten steuerlichen Jahrestermine, zumal bis zu diesem Datum einerseits zinsenfreie Steuernachzahlungen für das Vorjahr und andererseits die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr möglich sind. Weiters ist dieser Termin auch in Zusammenhang mit Umgründungen, Vorsteuererstattungen und schließlich für die Offenlegung von Jahresabschlüssen wichtig. Erfahren Sie hier, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden!

Nachfolgend möchten wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – den Handlungsbedarf bis Monatsende im Bereich der Unternehmensbesteuerung aufzeigen:

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2019 

Sollten Ihre aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen begründeten Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung des Antrages muss schlüssig sein und hat eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2018/19 die Steuerrechnung natürlich auf den Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2019 (samt Anspruchsverzinsung) zu vermeiden. Der Herabsetzungsantrag kann auch elektronisch via Finanz-Online gestellt werden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 15.11.2019 verrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“). 

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2018

Ab 1.10.2019 beginnt – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung - der Zeitraum für Anspruchszinsen auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2018 zu laufen (gemäß § 205 BAO). Diese Verzinsung liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt somit (unverändert) 1,38 % pa. Die Anspruchsverzinsung, für die eine Bagatellfreigrenze von 50 EUR vorgesehen ist, kann durch Leistung entsprechender „Anzahlungen“ vermieden werden (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). Analog werden auch Steuerguthaben verzinst, diesfalls zu Gunsten des Steuerpflichtigen (jedoch keine Verzinsung von Guthaben, die aus überhöhten Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO resultieren!).

HINWEIS: Achten Sie bei Anzahlungen darauf, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1 – 12 / 2018“ bzw „K 1 – 12 / 2018“). 

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2018 

Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2018 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2019 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (insofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend. 

Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2018 

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2019 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir nochmals auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Fristen nicht (30.6/30.9.2019)!“ vom 14.5.2019. 

Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen neun Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 4a EStG zu übermitteln. 

Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2018 beim Firmenbuch 

Schließlich möchten wir an dieser Stelle auch nochmals daran erinnern, dass auch bei der (grundsätzlich elektronischen) Übermittlung von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften an das zuständige Firmenbuchgericht eine maximale Neunmonatsfrist zu beachten ist und diese für das Kalenderjahr 2018 daher per 30.9.2019 abläuft (Offenlegung gemäß §§ 277 ff UGB). Fristversäumnisse sind mit erheblichen Zwangsstrafen zwischen 700 EUR und 3.600 EUR verbunden, die sowohl gegenüber der säumigen Gesellschaft als auch deren gesetzlichen Vertretern pro Kopf (!) verhängt werden. Im Detail verweisen wir auf unseren NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch“ vom 10.7.2019. 

Und was können wir für Sie tun?

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei den Antragstellungen als auch bei den dafür notwenigen Berechnungen!