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CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen

Nicht nur im steuerlichen Bereich hört man in diesen Krisenzeiten viel von Erleichterungen, Stundungen und automatischen Verschiebungen. Aber welche Fristen sind nun tatsächlich hinfällig oder werden ausgedehnt? Und was passiert, wenn Fristen während der Krise versäumt werden? Wir geben Ihnen einen aktuellen Überblick, welche Fristen während der CORONA-Krise - insbesondere im Bereich des Abgabenrechts sowie für die Bilanzierung und deren Offenlegung - nunmehr zu beachten sind und wo bereits Erleichterungen bzw Vereinfachungen geschaffen wurden.

Viele der einleitend angesprochenen und nachfolgend näher erläuterten Thematiken wurden zunächst seitens der Bundesregierung (insb. durch die zuständigen Ministerien für Finanzen und Justiz) im Rahmen ihres Krisenmanagements angekündigt und sodann auch zügig umgesetzt. Dies entweder in Form von Erlässen (BMF-Infos) oder auch im Rahmen von Gesetzen. Hinsichtlich der Gesetzgebung ist hier insbesondere das umfassende Gesetzespaket „2. COVID-19-Gesetz“ zu erwähnen, welches am 20.3.2020 vom Parlament beschlossen und bereits am 21.3.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 16/2020).

Nachfolgend sollen die wesentlichen erlassmäßigen und gesetzlichen, besonders praxisrelevanten Erleichterungen bei verschiedenen Fristen zusammengefasst werden:

Welche Erleichterungen gibt es für Steuerfälligkeiten?

Schon relativ früh, nämlich mit BMF-Info vom 13.3.2020 zu „Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ hat die österreichische Finanzverwaltung – unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und einer toleranteren Ermessensübung – die Möglichkeiten erläutert, wie Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr (ESt- und KöSt-VZ) herab- bzw nichtfestgesetzt werden können und im Nachzahlungsfalle bei der späteren Veranlagung von Nachforderungszinsen Abstand zu nehmen ist. Weiters wurde für die Abgabeneinhebung darauf hingewiesen, dass die Entrichtung fälliger Steuern hinausgeschoben werden kann (Stundung) oder die Entrichtung in Raten möglich ist und auch hier von Stundungszinsen abgesehen wird bzw für Säumniszuschläge eine Herab- bzw Nichtfestsetzung möglich ist (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Zahlungserleichterungen für Abgaben und Beiträge“ vom 17.3.2020). 

Die obige BMF-Info wurde mit jener vom 24.3.2020 zu „Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ nunmehr ersetzt bzw ergänzt: Es erfolgte eine Präzisierung für Zahlungserleichterungsansuchen dahingehend, dass Stundungen und Ratenzahlungen (längstens) bis 30.9.2020 zu gewähren sind. Weiters wurde für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 eine allgemeine Fristerstreckung bis 31.8.2020 gewährt. Im Falle verspätet eingereichter Abgabenerklärungen ist von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen generell abzusehen, wenn die Fristversäumnis vor 1.9.2020 eintritt (dürfte daher grundsätzlich auch Erklärungen für Vorjahre betreffen). 

Sind Steuererklärungen, UVA etc noch abzugeben?

Allgemein

Ja. Auch wenn derzeit zahlreiche Stundungsmaßnahmen, Fristenunterbrechungen etc laufen, hat der Abgabenpflichtige grundsätzlich auch weiterhin seinen regulären Erklärungs- und Meldepflichten nachzukommen. Dies umfasst neben der laufenden Abgabe wie zB der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) auch sämtliche anderen Erklärungspflichten (Jahressteuererklärungen, KESt-Anmeldungen, WiEReG-Meldungen etc). 

Auch die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) sind grundsätzlich fristgerecht einzureichen. Erleichterungen gibt es bis dato lediglich für die Entrichtung fälliger Steuern sowie nunmehr auch bei den Verspätungszuschlägen (Entschuldbarkeit iS § 135 BAO; zur BMF-Info vom 24.3.2020 siehe oben). 

Sonderregelung für Steuererklärungen 2018

Die Jahressteuererklärungen (zB ESt, KöSt, USt) sind grundsätzlich bis 30. April bzw über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Falle der Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder kann hingegen die sog. „Quotenregelung“ des BMF zur Anwendung kommen, wonach die Steuererklärungen für alle Mandanten einer Kanzlei nach einem bestimmten Modus abzuarbeiten und die letzten Erklärungen bis spätestens 31. März des zweitfolgenden Jahres einzureichen sind (die Erklärungen für die Veranlagung 2018 wären daher bis spätestens 31. März 2020 abzugeben). 

Das BMF hat jedoch unsere Kammer am 20.3.2020 darüber informiert, dass die Quotenregelung für die Veranlagung 2018 generell ausgesetzt und die Frist für die Einbringung aller noch offenen Steuererklärungen 2018 bis 31.8.2020 erstreckt wird. Da die Quote generell ausgesetzt ist, unterbleibt dieses Jahr auch die Sanktion des Ausschlusses aus der Quotenregelung für die Folgejahre. Alle noch offenen Steuererklärungen für die Veranlagung 2018 sind daher erst bis spätestens Ende August d. J. fristgerecht bzw sanktionslos einzureichen.

Sonderregelung für Steuererklärungen 2019

Für die Einreichung der Jahressteuererklärungen 2019 (ESt, KöSt, USt und Einkünftefeststellung) erfolgte seitens des BMF soeben eine generelle Fristerstreckung bis 31.8.2020 (zur diesbezüglichen BMF-Info vom 24.3.2020 siehe oben), soferne nicht für die von Steuerberatern vertretenen Fälle ohnehin die verlängerten Fristen der „Quotenregelung“ zur Anwendung kommen. 

In bestimmten Fällen kann es aber freilich vorteilhaft sein, die Jahressteuererklärungen sobald wie möglich einzureichen, insbesondere dann, wenn aus der Veranlagung eine Steuergutschrift zu erwarten ist, deren ehebaldige Rückzahlung zu einer entsprechenden Verbesserung der Unternehmensliquidität führt. Im Falle körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen bedarf es für eine Rückzahlung an den Gruppenträger freilich der vorangegangenen Einreichung der KöSt-Erklärungen für sämtliche Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers. Auch bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) wären vorweg die Feststellungserklärungen zu erstellen, damit die beteiligten Steuersubjekte (natürliche bzw juristische Personen) Steuerrückzahlungen generieren können.

Was passiert bei Fristversäumnissen?

Trotz der erwähnten Erleichterungen können Fristversäumnisse passieren, wofür es grundsätzlich zur Festsetzung von Nebenabgaben kommt (Zinsen und Zuschläge). Zu den Erleichterungen auch im Bereich der Nachforderungs- und Stundungszinsen sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge siehe oben.

Gibt es Erleichterungen bei den (übrigen) steuerlichen Fristen?

Ja. Der Finanzminister hatte dazu am 19.3.2020 angekündigt, dass im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen wird. Davon soll der Lauf von Beschwerde-, Einspruchs-, Vorlageantrags- und Maßnahmenbeschwerdefristen sowie auch die Jahresfrist für Bescheidaufhebungen auf Antrag umfasst sein. Die legistische Umsetzung dieser Sonderregelungen für Rechtsmittelverfahren iZm der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erfolgte im 2. COVID-19-Gesetz (neuer § 323c und 323d BAO sowie neuer § 265a FinStrG): 

Demgemäß wurden alle diese Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen

Durch diese Unterbrechungen soll sichergestellt werden, dass kein Steuerpflichtiger aufgrund der außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Sollten die Ausgangsbeschränkungen etc länger als derzeit geplant andauern, soll die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden können. Wenn aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation absehbar ist, dass Sie voraussichtlich noch länger verhindert sein werden, kann ungeachtet der ex lege-Unterbrechung – nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen - auch proaktiv ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht werden, wobei freilich zu beachten ist, dass es auch nicht verlängerbare Verfahrensfristen gibt. 

Was tun, wenn Fristen bereits versäumt wurden?

Wurde eine Frist versäumt und ist dem Steuerpflichtigen dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen (zB konnte ein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht werden), kann uU eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gemäß §§ 308 ff BAO möglich sein. Dies unter der Voraussetzung, dass die Frist wegen eines unvorhergesehen bzw unabwendbaren Ereignisses (etwa eine Krankheit) versäumt wurde und dafür kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorlag. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss spätestens 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Was passiert mit Betriebsprüfungen?

Neue Amtshandlungen

Das BMF hat unserer Kammer dazu am 23.3.2020 folgende Information übermittelt:
Bis auf Weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen zu unterlassen, auszusetzen oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens der Betroffenen erforderlich machen. Von einer Glaubhaftmachung ist daher Abstand zu nehmen und wird amtswegig davon auszugehen sein, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen geleistet werden können.

Laut BMF sind die Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, bei gerichtlich anhängigen und oder sonstigen keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen dies im Einzelfall, unter Einbindung des Finanzamtsvorstandes, zu beurteilen.

Laufende Amtshandlungen

Die obigen Ausführungen gelten auch für laufende Amtshandlungen (Aussetzung bzw Unterbrechung von BP etc).

Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte

Amtshandlungen, die von Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten beauftragt wurden, bzw solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht strafbarer Verhaltensweisen von Abgabenpflichten begründen, laufen grundsätzlich weiter. 

Dies gilt auch für angezeigte rechtswidrige Verhaltensweisen (zB illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel), deren Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde. 

Was ist im Ausland zu beachten?

Ähnlich wie in Österreich, ändert sich die Lage derzeit auch in unseren Nachbarländern laufend. Zahlreiche Staaten haben bereits verschiedenste Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen in der CORONA-Krise angekündigt bzw umgesetzt (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Erleichterungen in vielen Staaten!“ vom 19.3.2020, wo Sie auch einen Link zu aktuellen Länderinfos auf der Homepage unseres internationalen Steuerberaternetzwerks WTS global finden).

Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

Jahresabschlüsse sind grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegung gemäß § 277 UGB). 

Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetz wurde ua auch ein neues „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz“ erlassen (Artikel 21): In § 1 wurde zunächst – ähnlich zur BAO (siehe oben) – die Unterbrechung aller verfahrensrechtlichen Fristen in Gerichtsverfahren für den Zeitraum zwischen 22.3.2020 und 30.4.2020 bzw ein neu beginnender Fristenlauf per 1.5.2020 angeordnet. In § 2 wird die Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts wie folgt normiert: Die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes (Kundmachung am 21.3.2020, in Kraft getreten somit am 22.3.2020) bis zum 30.4.2020 (allenfalls im Verordnungwege verlängerbar) wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet. Das Justizministerium (BMJ) hat gegenüber unserer Kammer ausdrücklich klargestellt, dass diese Fristenhemmungsvorschrift auch die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung betrifft: 

Unter die Fristenhemmung fallen laut Rechtsansicht des BMJ sowohl die neunmonatige Offenlegungsfrist für Rechnungslegungsunterlagen (§ 277 Abs 1 UGB) als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen (§ 283 Abs 4 UGB); dies vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung. Die Fristenhemmung gilt somit für alle Fristen, die entweder
a) bereits vor dem 22.3.2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren oder
b) erst zwischen dem 22.3.2020 und dem 1.5.2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.
Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30.4.2020 beginnen, wird durch die derzeitige Gesetzesbestimmung nicht berührt (jedoch vorbehaltlich einer Verlängerung per Verordnung). Daraus ergibt sich Folgendes:

1) Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21.3.2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, gilt eine um 40 Tage verlängerte Frist (derzeitige Rechtslage, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung):

  • Beispiel 1:
    Bei einem Abschlussstichtag 30.6.2019 muss der Jahresabschluss gemäß § 277 Abs 1 UGB bis spätestens neun Monate danach, also bis 31.3.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich nunmehr um 40 Tage, somit bis 10.5.2020.

     
  • Beispiel 2:
    Bei einem Abschlussstichtag 31.12.2019 muss der Jahresabschluss grundsätzlich(erst) bis 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Auch diese Frist verlängert sich nunmehr um 40 Tage und endet somit am 9.11.2020.

 

2) War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22.3.2020 säumig und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine weitere Zwangsstrafe gemäß § 283 Abs 4 UGB erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird verlängert, wenn sie nicht schon vor dem 22.3.2020 abgelaufen ist. Wurde hingegen noch keine Zwangsstrafe verhängt, so wird auf § 283 Abs 2 UGB hingewiesen: danach kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das (erste) COVID-19 Gesetz (BGBl. Nr. 12/2020 vom 15.3.2020) ermächtigt hat, könnten nach Ansicht des BMJ ab dessen Inkrafttreten (somit ab 16.3.2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen. Diese ministerielle Rechtsansicht erfolgte wiederum unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung. 

Wesentliche Fristen und sonstige Erleichterungen im Gesellschaftsrecht

Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetz wurde in Artikel 32 weiters auch ein neues „Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG)“ erlassen: 

Demgemäß dürfen Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften (also zB General- und Hauptversammlungen, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen), Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereinen und Versicherungsvereinen für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz) auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Hiefür sind im Verordnungswege nähere Regelungen zu treffen, um für diese Versammlungen eine vergleichbare Qualität der Willensbildung zu gewährleisten. 

Weiters wurde normiert, dass die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft – in Abweichung von § 104 Abs 1 AktG – (erst) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden muss.

Was ist mit den (übrigen) Gerichtsfristen?

Siehe zur Unterbrechung und Hemmung der Gerichtsfristen bereits die obigen Ausführungen zur Einreichung der Jahresabschlüsse bei den Firmenbuchgerichten. 

Nähere Details finden sich wiederum im 2. COVID-19-Gesetz, mit dessen Artikel 16 ein neues „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes“ erlassen wurde und auch hier analoge Fristenunterbrechungen normiert wurden. Die Unterbrechung soll auch für Verjährungsfristen für Rechtsstreitigkeiten gelten, die noch gar nicht gerichtsanhängig sind. 

Zunächst bis Ende April d. J. sollen vor den österreichischen Gerichten nur noch „unbedingt nötige Verhandlungen“ stattfinden (zB in Strafverfahren).

Was ist bei drohender Insolvenz zu beachten?

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung ist jedenfalls ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bei Rechtsformen mit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftungsfonds grds bereits bei Überschuldung) beim örtlich zuständigen Landesgericht (bzw in Wien beim Handelsgericht) zu stellen. Zahlungsunfähigkeit (und nicht bloße „Zahlungsstockung“) liegt vor, wenn der Unternehmer nicht (mehr) in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht zeitgerecht beschaffen kann, etwa durch Kreditaufnahme (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „INSOLVENZ | Neues Fachgutachten zur Zahlungsunfähigkeit​​​​​​​“ vom 14.8.2019).

Welche Fristen sind hier zu beachten?

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen (§ 69 Abs 2 IO). Bei einer durch Naturkatastrophen (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit war die Insolvenzantragsfrist schon bisher auf 120 Tage verlängert. Die Insolvenzordnung wurde nunmehr dahingehend geändert, als die obige Aufzählung der Naturkatastrophen klarstellend um Epidemie und Pandemie ergänzt wurde (§ 69 Abs 2a IO idF 2. COVID-19-Gesetz). Damit bekommen Unternehmen in einer außergewöhnlichen Katastrophensituation einen längeren Zeitraum zugestanden, um ihre wirtschaftliche Entwicklung (Liquidität) zu beobachten und ggfs einen Insolvenzantrag vorzubereiten. 

Warum ist diese Frist so wichtig?

Wird der Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht innerhalb der obigen Fristen gestellt, so drohen zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen. Bei juristischen Personen wie insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) sind die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) zur Antragstellung verpflichtet. Wird der Insolvenzantrag nicht zeitgerecht eingebracht, kann der Tatbestand der „Insolvenzverschleppung“ erfüllt sein und zu einer noch größeren Gläubigerschädigung führen. Insolvenzverschleppung kann aber grundsätzlich nur bei Kapitalgesellschaften (und kapitalistischen Personengesellschaften, zB GmbH & Co KG) vorliegen, zumal bei diesen eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital gegeben ist. Einzelunternehmer und Komplementäre (Vollhafter) von Personengesellschaften haften hingegen auch mit ihrem Privatvermögen.

FAZIT

Im Zuge der staatlichen Hilfsmaßnahmen, welche die Unternehmen durch die gegenwärtige Gesundheits- und Wirtschaftskrise begleiten sollen, gibt es auch bei den Fristen in verschiedenen Rechtsbereichen mehrere Erleichterungen, um hier nicht zusätzliche Nachteile zu erleiden. 

Über die derzeit zahlreichen Neuerungen werden wir Sie natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten und können Sie auch bei Antragstellungen zur Wahrung Ihrer Rechtspositionen, insbesondere im steuerlichen Bereich, gerne unterstützen. 

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.