NEWS  |   |  

CORONAVIRUS | Begünstigte Mitarbeiterverpflegung und Geschäftsessen

Mitterlehner Andreas  |  Rathmair Melanie

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz sind per 1.7.2020, insbesondere zur Unterstützung der krisengebeutelten Gastronomie (sog. „Wirtshaus-Paket“), ua auch steuerliche Verbesserungen für Unternehmen und Belegschaft in Kraft getreten. Im Bereich der Einkommensteuer wurden die Freibeträge für steuerfreie Zuschüsse der Arbeitgeber für freie oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer deutlich erhöht, ebenso für Gutscheine zum Erwerb von Lebensmitteln. Zudem dürfen Aufwendungen für die Geschäftsfreundebewirtung im zweiten Halbjahr 2020 im Ausmaß von 75 % anstelle von 50 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz (sog. „Wirtshaus-Paket“, kundgemacht im BGBl I Nr. 48/2020 vom 17.6.2020) erfolgten verschiedene Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Schaumweinsteuergesetz, wodurch insbesondere die von der CORONA-Krise besonders hart getroffene Gastronomie unterstützt werden soll. Darüber hatten wir Sie – mit Fokus auf die umsatzsteuerlichen Änderungen - mit unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Fördermaßnahmen für die Gastronomie“ vom 17.6.2020 bereits informiert. Die zunächst auf offene nichtalkoholische Getränke beschränkten Steuersatzbegünstigungen (10 % anstelle von 20 %) wurden zwischenzeitig in einer weiteren Novellierung des UStG noch erheblich ausgeweitet und erfolgte für das zweite Halbjahr eine weitgehende USt-Satz-Senkung für Speisen und Getränke auf 5 % (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Umsatzsteuersenkung für Gastro/Kultur/Miedien ab 1.7.2020“ vom 2.7.2020). 

Im nachfolgenden Beitrag möchten wir uns nunmehr mit den ab 1.7.2020 in Kraft getretenen einkommensteuerlichen Änderungen auseinandersetzen (betreffend Mitarbeiterverpflegung und Geschäftsessen), wobei wir jeweils auch die zugrunde liegende Rechtslage etwas ausführlicher erörtern:

Steuerbegünstigungen für Mahlzeiten bzw Lebensmittel an Arbeitnehmer 

Ertragsteuerliche Beurteilung 

In § 3 Abs 1 Z 17 EStG war schon bisher normiert, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten bzw auch Lebensmittelgutscheine, welche vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig zugewendet werden, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Arbeitstag einkommensteuerfrei sind. Freiwillige Leistungen sind solche, auf die kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht. 

In diesem Zusammenhang wird zwischen drei Fallkonstellationen der Verköstigung durch den Arbeitgeber unterschieden: 

  1. Freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz an NICHT im Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer (= Haushaltshilfe)
     
  2. Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte („Menügutscheine“)
     
  3. Gutscheine für Lebensmittel („Lebensmittelgutscheine“) 

Als Verköstigung am Arbeitsplatz wird die Zurverfügungstellung von Speisen im Betrieb bezeichnet. Die Mahlzeit muss in der Folge im Betrieb (bzw Gaststätte) zu sich genommen und darf vom Mitarbeiter nicht zuhause in seinem Eigenheim konsumiert werden. Mit der zusätzlichen Möglichkeit der Ausgabe von steuerfreien Essensbons sollte auch für kleinere Unternehmen eine Möglichkeit geschaffen werden, ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss zu ihren Mahlzeiten zu bieten. 

Vor der EStG-Novellierung durch das 19. COVID-19-Gesetz konnten Gutscheine für Mahlzeiten iHv maximal EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei zugewendet werden, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur Konsumation vor Ort eingelöst werden können. Durch die nunmehrige Gesetzesänderung wurde lediglich eine betragsmäßige Anpassung vorgenommen. Seit 1.7.2020 besteht die Möglichkeit, einen Höchstbetrag von EUR 8 steuerfrei zu gewähren. Betreffend die Modalitäten bzw sonstigen Voraussetzungen hat sich die Rechtslage nicht verändert. 

Lebensmittelgutscheine konnten demgegenüber bisher nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei gewährt werden. Mit derartigen Gutscheinen können auch Lebensmittel eingekauft bzw bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Auch ist es nicht relevant, ob der Bezug der Lebensmittel in der Nähe des Arbeitsplatzes stattfindet oder nicht. Durch das 19. COVID-19-Gesetz können seit 1.7.2020 steuerfreie Lebensmittelgutscheine iHv maximal EUR 2 pro Arbeitstag an die Mitarbeiter gewährt werden. Die Änderung betrifft auch hier nur den Höchstbetrag.

Die maximalen Steuerfreibeträge für die oa Mitarbeiterverpflegung pro Arbeitstag stellen sich demnach wie folgt dar: 
 

 

Sozialversicherung und sonstige Lohnnebenkosten 

Die Erhöhungen der obigen Beiträge iZm steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen für Mahlzeiten bzw Lebensmittel zugunsten der Dienstnehmer wurden analog auch im Sozialversicherungsrecht übernommen. In § 49 Abs Abs 3 Z 12 ASVG wurde normiert, dass es sich bei den vom Dienstgeber eingeräumten Vorteilen um kein Entgelt iSd ASVG handelt. 

Auch beim Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DB/DZ) sowie weiters auch bei der Kommunalsteuer bleiben die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers außer Ansatz. Die Höchstbemessungsgrundlagen für verbilligte Mahlzeiten iHv EUR 8 sowie für  Lebensmittelgutscheine iHv EUR 2 pro Arbeitstag fließen daher dem Arbeitnehmer gänzlich steuerfrei zu. 

Administrative Erleichterungen 

Im Zuge der gesetzlichen Anpassungen werden auch die erlassmäßigen Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien entsprechend angepasst (siehe die BMF-Information vom 12.5.2020). Diese Anpassungen bringen einige administrative Erleichterungen: 

  • Bisher war neben der Ausgabe der Gutscheine in Papierform eine elektronische Ausgabe nur in Form von Chipkarten oder digitalen Essensbons zulässig. Dies wird nun auf Prepaid-Karten oder ähnliche Speichermedien erweitert.
  • Es ist nunmehr auch explizit eine kumulierte Einlösung von Gutscheinen (ohne wertmäßiges Tageslimit!) zulässig, und zwar an jedem Wochentag sowie auch am Wochenende. Bisher war eine Einlösung der Gutscheine nur im maximal  zustehenden Ausmaß pro Arbeitstag zulässig.
  • Es muss jedoch sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 EStG, gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche mit 220 Jahresarbeitstagen, übersteigen würde (Jahresobergrenze ab 1.7.2020 daher: 8 Euro bzw 2 Euro x 220 Tage; bis 30.6.2020: 4,40 Euro bzw 1,10 Euro x 220 Tage). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (220 Arbeitstage : 12 Monate = 18,3 Tage) und auf volle Tage aufzurunden. 

Geschäftsfreundebewirtung 

Im Ertragsteuerrecht sind Aufwendungen bzw Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden („Geschäftsessen“) grundsätzlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu behandeln. Der Gesetzgeber sieht jedoch für bestimmte Bewirtungsaufwendungen eine differenzierte steuerliche Behandlung vor (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG unter Berücksichtigung der erlassmäßigen Detailregelungen in den Einkommensteuerrichtlinien, Rz 4814 ff EStR): 

  • Aufwendungen, die zur Gänze abzugsfähig (100%) sind
  • Aufwendungen, die zur Hälfte abzugsfähig (50%) sind
  • Aufwendungen, die zur Gänze nicht abzugsfähig (0%) sind 

Gänzlich abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen 

Bewirtungskosten, die unmittelbar als Bestandteil einer Leistung gelten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung stehen oder (nahezu) keine Repräsentationskomponente aufweisen, sind zur Gänze (100%) abzugsfähig. Eine steuerliche Kürzung ist daher nicht vorzunehmen. 

Darunter fallen zum Beispiel

  • Bewirtungen anlässlich von Messen, Verkaufsveranstaltungen und Betriebsbesichtigungen
  • Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen Geschäftsfreundes
  • Bewirtung bei einer Fortbildungsveranstaltung für Geschäftsfreunde mit laufender Geschäftsbeziehung 

Zur Hälfte abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen 

Ist im Einzelfall ein Nachweis seitens des Steuerpflichtigen möglich, dass eine Bewirtung der Werbung dient und damit die betriebliche Veranlassung „weitaus“ überwiegt, darf die Hälfte der Aufwendungen (50%) als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dabei werden als „Geschäftsfreunde“ Personen jeder Art verstanden, zu welchen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Vom Begriff umfasst sind somit nicht nur Personen, die ausschließlich als potenzielle Kunden des Steuerpflichtigen anzusehen sind. 

Unter Bewirtungsaufwendungen werden Verpflegungs- und Unterbringungskosten sowie auch entsprechende Zusatzangebote umfasst. Inkludiert ist dabei sowohl die Verpflegung im Betrieb als auch außerhalb (zB Restaurant, Gaststätte etc). 

Mit dem jüngst ergangenen 19. COVID-19-Gesetz  wurde auch bei der Geschäftsfreundebewirtung - zumindest vorübergehend - nachgebessert und die bisherige Hälfteregelung auf eine Abzugsfähigkeit von 75 % angehoben. Diese erhöhte Abzugsmöglichkeit gilt für Konsumationen seit 1.7.2020 bis 31.12.2020. „Geschäftsessen“ ab 1.1.2021 werden nach derzeitiger Rechtslage wieder nur bis zu 50% abzugsfähig sein (§ 124b Z 354 EStG). 

Nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen 

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind hingegen – unverändert – solche Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen. Im Rahmen dessen sind werbeähnliche Elemente unbedeutend und auch gemischte Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig. Darunter fallen zum Beispiel

  • Bewirtungsaufwendungen iZm nicht absetzbaren Besuchen von Casinos, Vergnügungsetablissements etc.
     
  • Bewirtung iZm nicht absetzbaren Besuchen von gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Bällen, Konzerten, Theater etc.

FAZIT 

Das 19. COVID-19-Gesetz (sog. „Wirtshaus-Paket“) wurde primär zur Unterstützung der von der Krise massiv betroffenen österreichischen Gastronomie in Kraft gesetzt. 

Die unter Anderem erfolgte Erhöhung der steuerfreien Zuschüsse zu Mahlzeiten bzw Lebensmittelkosten stellt zudem einen attraktiven Benefit für Arbeitnehmer dar. Die nunmehr erfolgte Anpassung der Steuerfreibeträge erscheint auch  insoferne geboten, als aufgrund der Inflation die Preise stetig angestiegen sind und die Freibeträge seit 1994 nicht mehr valorisiert wurden. 

Die erhöhte Absetzbarkeit von Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde ist ebenfalls zu begrüßen. Leider handelt es sich aber hier nur um eine temporäre Erhöhung für das zweite Halbjahr 2020. In der Steuererklärung für 2020 müssen daher die teilabzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen für das erste Kalenderhalbjahr (mit 50 %) und jene für das zweite Halbjahr ( mit 75 %) unterschiedlich behandelt werden.

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser bzw auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .