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CORONAVIRUS | Standortsicherungszuschüsse für bestimmte Unternehmen

Im Zuge der Coronakrise wurden seitens der österreichischen Bundesregierung bereits mehrere Maßnahmen unterschiedlicher Ausprägung gesetzt, die insbesondere das Ziel verfolgen, die von der Krise besonders betroffenen Unternehmen beim Erhalt ihrer Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Nunmehr wurde auch eine Rechtsgrundlage für bestimmte „standortrelevante Unternehmen“ geschaffen, wonach diese unter besonderen Voraussetzungen bis spätestens 31.8.2021 sog. „Standortsicherungszuschüsse“ im Ausmaß von bis zu 150 Mio EUR beantragen können. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die Kerninhalte der diesbezüglichen neuen Verordnung samt Richtlinien.

Die österreichische Bundesregierung hat im Zuge der nach wie vor andauernden Corona-Krise bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt, die insbesondere den betroffenen Unternehmen helfen sollen, die Wirtschaftskrise vor allem liquiditätsmäßig zu überstehen. Neben der auch medial viel beachteten Kurzarbeit (siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag "CORONAVIRUS | Update zu Themen rund um die KURZARBEIT" vom 3.8.2020) und zahlreichen weiteren Maßnahmen wurde insbesondere auch der Corona-Hilfsfonds geschaffen, der einerseits Überbrückungsgarantien (Rechtsgrundlage ist hier die Verordnung in BGBl II Nr. 143/2020; siehe dazu auch unseren NL-Beitrag "CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!" vom 9.4.2020)  und andererseits auch sog. Fixkostenzuschüsse (BGBl II Nr. 225/2020; vgl zuletzt unseren NL-Beitrag "CORONAVIRUS | Update zum Fixkostenzuschuss" vom 10.8.2020) vorsieht. 

Am 20.7.2020 wurde nunmehr die " des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 326/2020), wobei die näheren Details in eigenen Richtlinien im Anhang zur Verordnung enthalten sind. Es geht darin um "Standortsicherungszuschüsse", die unter bestimmten Voraussetzungen von besonders krisengebeutelten Unternehmen, welche von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind, beantragt werden können. 

Die neue Verordnung bzw die Richtlinien sind in einigen Regelungsbereichen und Textpassagen den Regelungen zu den Fixkostenzuschüssen sehr ähnlich. Andererseits finden sich darin aber auch spezifische Sonderregelungen als Voraussetzung für die Förderung der angesprochenen standortrelevanten Unternehmen. Weiters ist zu beachten, dass für sämtliche Zuschüsse ein Gesamtrahmen iHv 8 Mrd EUR definiert wurde, aus dem sowohl die Fixkostenzuschüsse als auch die speziellen Standortsicherungszuschüsse zu bedienen sind.

Wer kann nun einen Standortsicherungszuschuss beantragen?

Ein Standortsicherungszuschuss kann nur von „standortrelevanten Unternehmen beantragt werden, die nach den Richtlinien wie folgt definiert sind: 

  • Verkehrsinfrastrukturunternehmen
  • Verkehrsunternehmen
  • Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen
  • Energieversorgungsunternehmen
  • Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen
  • Telekommunikationsunternehmen 

Weiters müssen diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sein. Ein Standortsicherungszuschuss wird daher – anders als Fixkostenzuschüsse - faktisch nur einem sehr kleinen Adressatenkreis zugänglich sein. 

Liegt ein solch standortrelevantes Unternehmen vor, muss dieses zur Erlangung eines Standortsicherungszuschusses folgende weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllen (teils wiederum ident bzw sehr ähnlich den Kriterien für Fixkostenzuschüsse): 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • Operative Tätigkeit in Österreich, die steuerlich zu betrieblichen Einkünften führt (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG, aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG);
  • Kein Abzugsverbot für niedrigbesteuerte konzerninterne Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten drei veranlagten Jahren, wobei hier aber ein „(aggressiver) Steuerplanungswille“ sowie eine unterlassene Offenlegung in Steuererklärungen maßgebend sind (Hinweis: Demgegenüber wir in der grundsätzlich analogen Regelung zum Fixkostenzuschuss lediglich darauf abgestellt, dass „keine aggressive Steuerplanung“ iVm § 12 Abs 1 Z 10 KStG vorliegen darf).
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz in den letzten fünf Jahren (unschädlich sind hingegen Finanzordnungswidrigkeiten iS § 49 FinStrG);
  • Das Unternehmen erleidet einen durch COVID-19 verursachten „maßgebenden Schaden“ (siehe dazu weiter unten);
  • Für das Unternehmen besteht eine Bestandsgefährdung iS § 273 Abs 2 UGB (Tatsachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden und worüber der Abschlussprüfer die sog. „Redepflicht“ auszuüben hat);
  • Das Unternehmen weist im Jahresabschluss für das „antragsbezogene Geschäftsjahr“ (volles Geschäftsjahr, welches die Monate März bis Dezember 2020 includiert und für das der Zuschuss beantragt wird) - vor Berücksichtigung des beantragten Standortsicherungszuschusses - einen durch den maßgebenden Schaden mitverursachten Jahresfehlbetrag zumindest in der Höhe dieses Schadens aus;
  • Das Unternehmen war zum 31.12.2019 noch wirtschaftlich gesund bzw hat sich zu diesem Zeitpunkt noch „nicht in Schwierigkeiten“ iSd EU-Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) befunden; weiters war im Zeitpunkt der Antragstellung keine Insolvenz gegeben (weder Verfahrenseröffnung erfolgt noch Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen aus Gläubigersicht);
  • Das Unternehmen hat „zumutbare Maßnahmen“ gesetzt, um die zuschussrelevanten Schäden zu reduzieren (sog. „Schadensminderungspflicht“). 

Wer ist vom Standortsicherungszuschuss ausgeschlossen? 

Dieser Zuschuss ist bekanntlich nur für ganz bestimmte Unternehmen (Infrastrukturunternehmen) vorgesehen, die „standortrelevant“ im Sinne der Richtlinien sind. Nicht in Frage kommen daher insbesondere alle Unternehmen, die keine standortrelevanten Unternehmen im obigen Sinne sind. 

Aber auch grundsätzlich standortrelevante Unternehmen sind vom Standortsicherungszuschuss ausgeschlossen, wenn es sich dabei um folgende Unternehmen handelt: 

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Banken, Versicherungen etc);
  • (mittelbar oder unmittelbar) im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • (mittelbar oder unmittelbar) im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen mit einem Eigendeckungsgrad unter 75 %;
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die zwischen 16. März und 30. Juni 2020 mehr als 3 % gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (begründete Ausnahmen insb. zur Abwendung der Bestandsgefährdung möglich, diesfalls jedoch konsensuale Zustimmung von WKO und ÖGB erforderlich)
  • Non-Profit Organisationen, die gemeinnützig iSd Abgabenrechts sind (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gem. §§ 34 bis 47 BAO), sowie den NPO nachgelagerte Organisationen; weiters auch Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen. 

Wie wird gefördert? 

Der Standortsicherungszuschuss wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der COFAG gewährt, und zwar zunächst in Form eines verzinslichen nachrangigen Darlehens bis maximal EUR 150 Mio pro Unternehmen bzw Konzern. 

Binnen zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen wird durch die COFAG eine Überprüfung durchgeführt. Sind alle Zuschussvoraussetzungen erfüllt, wird das nachrangige Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt. Auf die Gewährung der Förderung besteht jedoch kein Rechtsanspruch

Wie wird der Standortsicherungszuschuss berechnet? 

Für die Ermittlung des Zuschusses sind die durch die Ausbreitung von COVID-19 erlittenen Schäden innerhalb des maßgeblichen Erhebungszeitraumes, die im betroffenen Geschäftsjahr zu einer Bestandsgefährdung geführt haben, heranzuziehen. Erhebungszeitraum ist dabei jener Zeitraum, in dem die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 zu wesentlichen direkten Schäden im Unternehmen geführt haben; er endet aber jedenfalls mit 30. Juni 2020. Im Unterschied zum Fixkostenzuschuss gibt es daher keine fix vorgegebenen Betrachtungszeiträume, die für die Ermittlung heranzuziehen sind. 

Bemessungsgrundlage ist der „tatsächliche maßgebende Schaden“ oder, soweit dieser noch nicht ermittelt werden kann, der „geschätzte maßgebende Schaden“. 

Unter dem „maßgebenden Schaden“ ist der „Nettoverlust“ aufgrund der COVID-19-Krise zu verstehen, definiert als „Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen“. Die einzelnen Werte sind laut Richtlinie wie folgt zu ermitteln: 

  • Umsatzausfall ist die Differenz zwischen den Erträgen, die der Antragsteller im Erhebungszeitraum erwarten konnte, und jenen Erträgen, die der Antragsteller im Erhebungszeitraum tatsächlich erwirtschaftet hat.
     
  • Vermiedene Aufwendungen sind die Aufwendungen, die beim Antragsteller im Erhebungszeitraum angefallen wären, aber wegen der Ausbreitung von COVID-19 nicht angefallen sind oder mit angemessenen Maßnahmen hätten vermieden werden können. Es handelt sich daher um Aufwendungen, die sich das Unternehmen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 erspart hat. 

Der maßgebende Schaden bzw Nettoverlust wird daher wie folgt ermittelt: 


(zum Vergrößern bitte anklicken)

Dabei ist zu beachten, dass Abschreibungen bzw Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen (Sachanlagen und Immaterialgüter) sowie Zinsen und Ertragsteuern NICHT unter die zu berücksichtigenden Aufwendungen fallen. Für die Erhebung der erwarteten Einnahmen und vermiedenen Kosten kann ein repräsentativer Zeitraum der Vergangenheit herangezogen werden, der insbesondere nach Branchentypizität und Saisonalität festzulegen ist. 

Weiters ist der Standortsicherungszuschuss um anderweitige Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern (insb. etwaige Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz). 

Der Zuschuss ist grundsätzlich mit der Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrages für das antragsbezogene Geschäftsjahr begrenzt und pro Unternehmen bzw Konzern mit jeweils maximal EUR 150 Mio gedeckelt. Handelt es sich im Falle von mehreren antragstellenden Unternehmen um verbundene Unternehmen iSd UGB, steht allen Konzernunternehmen gemeinsam höchstens der Maximalbetrag iHv EUR 150 Mio zu. 

Was ist bei der Antragstellung und Prüfung zu beachten?

Anträge auf Gewährung eines Standortsicherungszuschusses sind bis spätestens 31. August 2021 an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) zu übermitteln. 

Neben zahlreichen weiteren Unterlagen muss insbesondere auch ein Nachweis über eine mit dem BMF abgeschlossene „Standortvereinbarung“ vorgelegt werden. 

Ähnlich wie beim Fixkostenzuschuss sind auch für den Standortsicherungszuschuss mehrere Bestätigungen erforderlich, wobei hier insbesondere dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer besondere Aufgaben zukommen. Folgende Bestätigungen sind dem Antrag beizubringen:

  • Bestätigung über die Höhe des „maßgebenden Schadens“
  • Bestätigung über die Bestandsgefährdung im Antragstellungszeitpunkt
  • Bestätigung über den (geschätzten) Jahresfehlbetrag
  • Plausibilisierung einer positiven Fortbestehensprognose (Primär- und Sekundärprognose) samt belastbarer Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate, woraus insb. auch die positiven Effekte der Förderung zur Beseitigung der Bestandsgefährdung hervorgehen müssen. 

Die Bestätigung der Bestandsgefährdung sowie Plausibilisierung der Fortbestehensprognose darf alternativ zum Wirtschaftsprüfer auch durch einen „angesehenen Finanzberater“ erfolgen, ohne diesen jedoch hinsichtlich erforderlicher Qualifikation etc näher zu definieren. Die involvierten Wirtschaftsprüfer und Finanzberater haben jedenfalls die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller zu wahren und eine Befangenheit bzw Interessenskollision zu vermeiden. 

Weiters ist zu beachten, dass der Standortsicherungszuschuss an die Voraussetzung geknüpft ist, dass auch der/die Eigentümer ihrerseits Eigenkapital mindestens in Höhe des beantragten Zuschusses bereitzustellen haben. 

Welche sonstigen Verpflichtungen sind mit dem Zuschuss verbunden?

Wird ein Standortsicherungszuschuss beantragt, sind damit jedoch auch mehrere Verpflichtungen für das förderwerbende Unternehmen verbunden, insbesondere die folgenden: 

  • Besondere Bedachtnahme auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Organisation und Setzung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zB mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  • Keine unangemessenen Vergütungen an Gesellschaftsorgane, Management und Personal; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstand und Geschäftsführer iHv über 50 % der Vorjahresvergütungen;
  • keine Gewinnausschüttungen, Kapitalrückführungen oder sonstige Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges an Gesellschafter für das antragsbezogene Geschäftsjahr und die drei folgenden Geschäftsjahre;
  • Einsetzen der aufgrund des Zuschusses erhaltenen Liquidität ausschließlich zum Erhalt und Ausbau der bei Antragstellung bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich (vgl „Standortgarantie“). 

Darüber hinaus sind mit dem Zuschuss umfassende Einsichts- und Prüfungsrechte, Mitteilungsverpflichtungen etc gegenüber der COFAG bzw dem BMF oder deren Erfüllungsgehilfen (zB Betriebsprüfung) verbunden. Der Antragsteller hat ua auch die Kenntnisnahme allfälliger strafrechtlicher Folgen iZm unvollständigen oder falschen Angaben zu bestätigen (insb. Fördermissbrauch iS § 153b StGB). 

Standortsicherungszuschüsse unterliegen auch einer nachträglichen Überprüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG)

Sind Mehrfachförderungen möglich? 

Die Richtlinien enthalten mehrere Einschränkungen hinsichtlich weiterer Förderungen. Es ist grundsätzlich keine Mehrfachdeckung des maßgeblichen Schadens durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand zulässig. Auch wäre es nicht zulässig, neben dem Standortsicherungszuschuss auch einen Fixkostenzuschuss zu beantragen. Weiters sind Unternehmen vom Standortsicherungszuschuss von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen. 

Zu beachten ist auch, dass etwaige öffentliche Zuwendungen und Entschädigungen vom maßgebenden Schaden (Nettoverlust) abzuziehen sind. 

Demgegenüber ist die Beantragung der Förderungen für Kurzarbeit NICHT schädlich, sondern vielmehr im Rahmen der „Schadensminimierungspflicht“ idR sogar Voraussetzung für die Beantragung eines Standortsicherungszuschusses.

FAZIT

Die Rahmenbedingungen für den Standortsicherungszuschuss weisen zahlreiche Ähnlichkeiten zum Fixkostenzuschuss auf, allerdings dürfte der Standortsicherungszuschuss nur einem sehr begrenzten Adressatenkreis von „standortrelevanten Unternehmen“ (aus den definierten Bereichen Verkehr, Energieversorgung, Telekommunikation) mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung für Österreich zugänglich sein. Wenngleich die Richtlinien allgemein formuliert sind, denkt man in Ansehung zahlreicher Details insbesondere an die auch in den Medien diskutierten Vereinbarungen der Republik Österreich mit den „Austrian Airlines“ (bzw deren deutscher Eigentümerin Lufthansa), sodass die gegenständliche Verordnung des BMF auch als „Lex AUA“ bezeichnet werden könnte. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik bzw auch zu anderen COVID-19-Förderinstrumenten stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax​​​​​​​" gerne zur Verfügung. 

 

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