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CORONAVIRUS | Update zum Fixkostenzuschuss

Mitterlehner Andreas  |  Rathmair Melanie

Staatliche „Fixkostenzuschüsse“ sollen den Schaden abmildern, der in vielen Unternehmen durch den im Zuge der COVID-19-Pandemie verordneten „Lockdown“ und dessen negative wirtschaftliche Folgen verursacht wurde. Die diese staatliche Unterstützung regelnden Fixkostenzuschussrichtlinien haben jedoch in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen aufgeworfen. Die von der mit der Abwicklung betrauten COFAG zur Verfügung gestellten FAQs klären einige dieser Praxisfragen, und wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über darin enthaltene Kernaussagen. Weiters wurden soeben auch erste Details zur angekündigten Verlängerung und Erweiterung der Fixkostenzuschüsse bekannt, worüber wir Sie in diesem Beitrag ebenfalls informieren möchten.

Das im Zuge der CORONA-Krise geschaffene Instrumentarium zur Verbesserung der Unternehmensliquidität in Form von „Fixkostenzuschüssen“ aus dem CORONA-Hilfsfonds (nachfolgend auch kurz FKZ genannt) soll den wirtschaftlichen Schaden aus dem Mitte März d. J. abrupt angeordneten „Shutdown“ teilweise ausgleichen. Im Fokus stehen hier Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen bis hin zu Betriebsschließungen besonders hart getroffen wurden und dadurch beträchtliche Umsatzeinbußen erlitten haben. Solcherart betroffene Unternehmen können – nach den derzeit geltenden Regelungen - je nach ihren im sechsmonatigen Betrachtungszeitraum zwischen Mitte März und Mitte September d. J. innerhalb von drei Monaten erlittenen Umsatzausfällen (von mindestens 40 %) im Sinne einer Entschädigungsleistung „Fixkostenzuschüsse“ in Höhe von bis zu 75% der definierten Fixkosten erhalten, wobei eine absolute Obergrenze von 90 Mio EUR pro Unternehmen bzw Konzern zu beachten ist. Über diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zunächst die Basisinfo im NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Richtlinien für Fixkostenzuschüsse veröffentlicht!“ vom 14.5.2020 und sodann auch noch die Änderungen bis zur endgültigen Richtlinienfassung im NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verordnung und finale Richtlinien für Fixkostenzuschüsse“ vom 26.5.2020). 

Nachdem sich rund um die die Voraussetzungen, Antragstellung und Prüfung der FKZ regelnden Richtlinien („Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“, BGBl II Nr. 225/2020 vom 25.5.2020, als deren Anhang die gegenständlichen Richtlinien veröffentlicht wurden) zahlreiche Zweifelsfragen gebildet haben, hat die mit der Abwicklung betraute COFAG eine Liste mit „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ (FAQ) auf der eigens eingerichteten Homepage fixkostenzuschuss.at zur Verfügung gestellt. Diese FAQs sollen laufend gewartet werden bzw wurden bereits mehrfach aktualisiert:

FAQ’s zum Fixkostenzuschuss 

Nachdem die FKZ-Richtlinien zahlreiche Zweifelsfragen offengelassen bzw erst aufgeworfen haben, sollen die FAQs einer einheitlichen Vorgangsweise bei den Anträgen dienlich sein. Die FAQs sind sohin als Auslegungsbehelf für die Richtlinien zu verstehen und sollten in der jeweils aktuellen Fassung im Zeitpunkt der Antragstellung beachtet werden. Unsere nachfolgenden Ausführungen zu ausgewählten Aussagen der FAQ beziehen sich auf die derzeitige Fassung (Update vom 21.7.2020): 

Auslegung nach UGB oder Steuerrecht? 

In den FKZ-Richtlinien finden sich zahlreiche teils unbestimmte bzw nicht näher definierte Begriffe wie etwa „Aufwendungen“, „Lizenzen“ ua, bei denen nicht eindeutig klar ist, ob sie nach einem unternehmensrechtlichen oder steuerrechtlichen Verständnis auszulegen sind. In den FAQs wurde nunmehr klargestellt, dass bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses grundsätzlich ein ertragsteuerliches Verständnis geboten ist. 

Demgemäß entspricht der Begriff der „Aufwendungen“ dem ertragsteuerlichen Begriff der „Betriebsausgaben“ und betrifft somit Aufwendungen bzw Ausgaben, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlaßt sind (§ 4 Abs 4 EStG). Der Begriff der „Lizenzgebühren“ ist nach § 99a Abs 1 EStG auszulegen. Dieses „ertragsteuerliche Verständnis“ bedeutet freilich auch, dass bei der Ermittlung der Fixkosten grundsätzlich auch steuerliche Abzugsverbote zu beachten sind. 

Kann der Betrachtungszeitraum nachträglich geändert werden? 

In der Praxis ist bei vielen Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung bzw bis dato noch nicht abschätzbar, welcher Betrachtungszeitraum der „richtige“ bzw jener mit dem höchsten Umsatzausfall ist. Seitens der COFAG wurde zunächst die Ansicht vertreten, dass nach erfolgter Antragstellung eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraumes nicht mehr möglich sei.

Aufgrund von Praxiserfahrungen (und wohl auch nach der zwischenzeitig angekündigten Verlängerung des Betrachtungszeitraumes, siehe dazu unten) dürfte die COFAG jedoch zum Ergebnis gekommen sein, dass eine nachträgliche Änderung mitunter sehr wohl geboten ist. So ist in den FAQ mittlerweile die Aussage enthalten, dass nachträglich eine einmalige Änderung des für den FKZ zugrunde zu legenden Betrachtungszeitraumes zulässig ist. Sollte sich erst nach der Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der bereits eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag für die letzte Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen (Auszahlungsantrag der zweiten oder dritten Tranche) – einmal abgeändert werden. 

Die Auswahl des „richtigen“ Betrachtungszeitraumes ist in der Praxis von zahlreichen Faktoren abhängig und sollte - ungeachtet der nun einmaligen Änderungsmöglichkeit - vorweg bestmöglich abgestimmt werden. Für diesbezügliche Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen unsere Experten natürlich gerne zur Verfügung. 

Einzel- versus Konzernbetrachtung bei der Antragstellung 

Aufgrund einzelner Formulierungen in den Richtlinien stellt sich bei zahlreichen Voraussetzungen und Definitionen die Frage, ob hier jeweils nur auf die Ebene der antragstellenden Gesellschaft bzw Unternehmenseinheit (Einzelbetrachtung) oder aber auf den gesamten Unternehmensverbund (Konzernbetrachtung) abzustellen ist? Insbesondere zu Fragen schädlicher Dividendenausschüttungen oder unzulässiger „aggressiver Steuerplanung“ (siehe zu den Antragsvoraussetzungen ausführlich unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Richtlinien für Fixkostenzuschüsse veröffentlicht!“ vom 14.5.2020) wurde in der Praxis heftig diskutiert und spekuliert, wie denn die Vorgaben der Richtlinien zu verstehen seien. 

Nunmehr wurde klargestellt, dass die Richtlinien grundsätzlich nur auf das einzelne antragstellende Unternehmen abstellen (Einzelbetrachtung). So ist etwa das Vorliegen der Voraussetzung, dass keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße vorliegen darf, nur aus Sicht des antragstellenden Unternehmens zu prüfen. Sollte daher zB über die Mutter- oder eine Schwestergesellschaft bzw deren Organe eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein, so wäre dies unschädlich. Auch hinsichtlich der Beschränkung von Gewinnausschüttungen (siehe dazu später) ist stets eine Einzelbetrachtung anzustellen. 

Nur ausnahmsweise ist eine „Konzernbetrachtung“ geboten: Der für die Antragstellung zu beachtende Maximalbetrag für den FKZ (EUR 90 Mio bei einem Zuschuss von 75 % der Fixkosten bzw EUR 60 Mio bei einem Zuschuss von 50 % der Fixkosten bzw EUR 30 Mio bei einem Zuschuss von 25 % der Fixkosten) steht für mehrere „konzernal verbundene“ antragstellende Unternehmen nur einmal zu. Die FKZ-Obergrenze ist daher für den Gesamtkonzern zu beachten (konzernale Verbindung iS § 15 AktG bzw § 115 GmbHG). 

Sind die Fixkosten taggenau zu berechnen? 

Die Fixkostenzuschussrichtlinien sehen für die Berechnung des Umsatzausfalls bekanntlich zwei Varianten vor: So kann entweder das 2. Quartal des Jahres 2020 mit jenem des Jahres 2019 verglichen werden, oder es werden die zur Auswahl stehenden maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträume, beginnend jeweils mit dem 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats (innerhalb des Zeitfensters zwischen 16.3. und 15.9.2020), ausgewählt und mit dem korrespondierenden Vorjahreszeitraum verglichen. 

Unabhängig davon, welche obige Variante für den Umsatzausfall gewählt wird, sind die Fixkosten laut Richtlinien grundsätzlich stets abweichend vom Kalendermonat zu ermitteln (also vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats). Dies führt in der Praxis zu entsprechenden Ermittlungsproblemen, zumal die notwendigen Daten im Rechnungswesen idR nur zum Monats- bzw Quartalsende abgegrenzt bzw ausgewertet werden. 

Die COFAG hat dieses Praxisproblem bereits erkannt und in den FAQs klargestellt, dass aus Gründen der Vereinfachung nichts dagegen spricht, wenn Unternehmen unter der Voraussetzung, dass sie Fixkosten und Umsatzausfall  periodengerecht nach dem Aufwands-Ertrags-Prinzip ermitteln, einen Durchschnitt der einzelnen Monatswerte bilden und die zuschussrelevanten Fixkosten auf diese Weise berechnen. 

Beispiel:
Ein Unternehmen wählt den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020. Die für den Fixkostenzuschuss zu berücksichtigenden Fixkosten können vereinfacht als Summe von jeweils 50% der im März und April d. J. angefallenen Fixkosten berechnet werden.
 

Sind Dividendenzahlungen stets schädlich? 

Die Fixkostenrichtlinien schreiben neben div. weiteren Verpflichtungen dem antragstellenden Unternehmen insbesondere vor, dass in der Zeit von 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 Entnahmen bzw Gewinnausschüttungenan die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen“ sind. Insbesondere stehen von 16. März 2020 bis 16. März 2021 folgende Maßnahmen der Gewährung eines Fixkostenzuschusses jedenfalls entgegen: 

  • Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns
     
  • Ausschüttung von Dividenden oder sonstige „rechtlich nicht zwingende“ Gewinnausschüttungen
     
  • Rückkauf eigener Aktien 

Im anschließenden Restbeobachtungszeitraum von 17. März bis 31. Dezember 2021 hat sodann eine „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ zu erfolgen. 

Die vorstehenden Restriktionen betreffend Gewinnausschüttungen stellen sich graphisch wie folgt dar: 

   

Diese Auflagen in den Richtlinien haben insbesondere bezüglich Ausschüttungen im Konzernverbund zu zahlreichen Zweifelsfragen geführt. Mittlerweile wurde in den FAQs klargestellt, dass nicht jede Gewinnausschüttung für den Fixkostenzuschuss schädlich ist (da rechtlich geboten):

So können etwa Gewinnausschüttungen im Anwendungsbereich des § 82 Abs 1 GmbHG („Vollausschüttungsgebot“) FKZ-unschädliche Zahlungen darstellen, weiters auch Zahlungen aufgrund bereits vor den FKZ-Richtlinien bestehender Ergebnisabführungsverträge. Es ist grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Detailanalyse bezüglich der FKZ-Relevanz von Gewinnausschüttungen empfehlenswert, unsere Experten helfen Ihnen auch dabei gerne. 

EXKURS: Worauf bei Gewinnausschüttungen in der Krise ganz allgemein geachtet werden sollte, erfahren Sie in unserem kürzlich in der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ erschienenen Beitrag: Was ist bei Gewinnausschüttungen in der Krise zu beachten? 

Weitere Klarstellungen in den FAQs 

Neben den obigen Punkten enthält der Fragen-Antworten-Katalog der COFAG mittlerweile zahlreiche weitere Ausführungen und Hinweise, die im Zuge der Antragstellung für einen FKZ zu beachten sind. Neben der Geltendmachung und richtigen Berechnung eines Unternehmerlohns oder etwa der Ermittlung des Wertverlustes von saisonaler Ware sind insbesondere auch wichtige Aspekte zum Formalprozedere für die Beantragung eines Fixkostenzuschusses abgehandelt worden. Die gesammelten „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ sind vollumfänglich hier abrufbar: 

Erweiterung und Verlängerung des Fixkostenzuschusses 

Eine Nachbesserung (Erweiterung und Verlängerung) des bestehenden Fixkostenzuschusses wurde seitens der Politik bereits Mitte Juni d. J. angekündigt (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Regierungsklausur: Weitere Entlastungen für Unternehmen!“ vom 18.6.2020). Am 10.8.2020 hat der Finanzminister dazu die folgenden ersten Details bekanntgegeben, die als „Phase 2“ ab September d. J. wirksam werden sollen: 

  • Beobachtungszeitraum (derzeit max. Dreimonatszeitraum zwischen 16.3. und 15.9.2020) soll deutlich verlängert werden; es sollen sechs weitere Monate geltend gemacht werden können, dh Fixkosten für bis zu neun Monaten bezuschusst werden.
     
  • Umsatzausfall (dzt mindestens 40 % im Beobachtungszeitraum): FKZ-Antrag soll künftig bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % möglich sein.
     
  • Höhe des Fixkostenzuschusses (derzeit je nach prozentuellem Umsatzausfall in Stufen von 25 % / 50 % / bis max. 75 % der Fixkosten): Diese Staffelung bzw Begrenzung soll entfallen bzw zumindest für bestimmte besonders hart getroffene Branchen (Nachtgastronomie, Event-Veranstalter, Reisebüros, Kinos, Stadthotellerie, Busunternehmen) ein FKZ iHv bis zu 100% gewährt werden. – Der Fördersatz soll künftig dem prozentuellen Umsatzausfall entsprechen (zB 64 % Umsatzausfall --> Zuschuss iHv 64 % der relevanten Fixkosten). 

Die finale Festlegung der Details bzw die entsprechende Überarbeitung der Richtlinien bleibt freilich abzuwarten. Dafür wird auch wiederum eine Genehmigung der EU-Kommission vonnöten sein. 

Auch im Hinblick auf diese unmittelbar bevorstehenden Änderungen wäre zu überlegen, im Falle einer bislang noch nicht erfolgten Antragstellung (die nach derzeitiger Richtlinienregelung ja bis spätestens 31.8.2021 möglich ist) damit noch etwas zuzuwarten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und auch Erstellung Ihres Antrages. 

Webinar zum Fixkostenzuschuss 

Einen aktuellen Überblick (inclusive der bevorstehenden Neuerungen), was Sie bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss unbedingt beachten sollten, wie Sie die Fixkosten am besten ermitteln und welche Optimierungen dabei möglich sind, erhalten Sie auch in unserem gemeinsam mit dem LINDE-Campus veranstalteten WEBINAR am 22.9.2020 (von 09:30 bis 12:00 Uhr). Nähere Infos dazu finden Sie hier: Update zum Fixkostenzuschuss

FAZIT 

Mit den letzten Updates der „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ (FAQs zu den Fixkostenzuschussrichtlinien) wurden seitens der dafür zuständigen COFAG bereits viele Zweifelsfragen geklärt. Wichtige Klarstellungen wie die Unschädlichkeit gewisser Gewinnausschüttungen und die zulässige „vereinfachteBerechnung der förderwürdigen Fixkosten (auf Basis von Monatsdurchschnitten) helfen in der Praxis, den Fixkostenzuschuss korrekt zu ermitteln. Im Zuge der Antragstellung ergeben sich im Einzelfall freilich immer wieder Unklarheiten. Aber auch aufgrund der bevorstehenden Neuerungen (Erweiterung bzw Verlängerung des Fixkostenzuschusses) sollte mit der Antragstellung zweckmäßigerweise noch zugewartet werden, sofern dies liquiditätsmäßig verkraftbar ist. 

Für weitere Fragen und Unterstützung zum Thema Fixkostenzuschuss stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line Corporate Tax gerne zur Verfügung.

Abschließend möchten wir Sie auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen zur CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .