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CORONAVIRUS | Update zu Themen rund um die KURZARBEIT

Die „Kurzarbeit“ gehört nach wie vor zu den zentralen Instrumentarien zur Bewältigung der CORONA-Krise. Demgemäß sind noch immer viele Unternehmen bzw deren Personalverrechnungen intensiv mit Themen der Kurzarbeit und deren zahlreichen Adaptierungen befasst. Wie bereits berichtet, wurde am 18.6.2020 der Leitfaden zur endgültigen Abrechnung der Kurzarbeit veröffentlicht. Derzeit steht insbesondere eine neuerliche Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 an. Darüber hinaus gibt es auch einige weitere Neuigkeiten in Zusammenhang mit dem Themenkomplex Kurzarbeit zu berichten, die im nachfolgenden Beitrag ebenfalls erwähnt werden sollen.

Hinsichtlich der Themen rund um die Kurzarbeit haben wir Sie zuletzt über den am 18.6.2020 veröffentlichten Leitfaden für die endgültige Abrechnung informiert (vgl unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT: Neuer Leitfaden zur KUA-Abrechnung“ vom 10.7.2020). Nachfolgend geben wir Ihnen ein Update über weitere Neuigkeiten zur Kurzarbeit:

Niedrigeres Netto durch Sachbezüge

Ein Großteil der Betriebe hat die vorläufigen Abrechnungen für die Monate März bis Juni 2020 basierend auf einer diesbezüglichen Handlungsempfehlung der WKO durchgeführt. Nun können sich bei der Aufrollung im Zuge der endgültigen Abrechnung dieser KUA-Monate betragliche Differenzen ergeben, die zu einem geringeren Nettobetrag führen. Einer der Gründe dafür kann ein Sachbezug (zB für Firmen-PKW) sein, der auch während der Kurzarbeit weitergewährt wird. 

Basis der zunächst provisorischen Abrechnung nach der Handlungsempfehlung der WKO war, dass das Netto vor der Kurzarbeit um einen pauschalen Abschlag im Ausmaß von 10, 15 oder 20 % reduziert wurde. Dieser vorläufige Abschlag wurde entsprechend der Handlungsempfehlung nur von den Geldbezügen errechnet, also ohne Berücksichtigung von (weiterhin bestehenden) Sachbezügen. 

Der eingangs erwähnte Leitfaden für die Personalverrechnung des zuständigen Arbeitsministeriums (BMFAJ) sieht aber sehr wohl auch die Einbeziehung der Sachbezüge in die KUA-Berechnungen vor. Daher kann die endgültige KUA-Abrechnung zu einem niedrigeren Netto führen als vorweg mit der provisorischen Abrechnung berechnet wurde. 

Verlängerung der Kurzarbeit 

Das derzeitige Kurzarbeitsmodell sieht für Phase 2 eine maximale Verlängerung bis Ende September d. J. vor. Nunmehr konnten sich Regierung und Sozialpartner auf ein weiteres Kurzarbeitsmodell einigen – die sog. Phase 3. Ab Oktober d. J. soll daher die Möglichkeit bestehen, die Kurzarbeit um weitere sechs Monate zu verlängern. Für diese neue Phase 3 sind jedoch einige Änderungen vorgesehen: 

  1. Die durchschnittliche Arbeitszeit muss nunmehr zwischen 30 und 80 % liegen (eine Unterschreitung der 30 % ist nur dann möglich, wenn die Sozialpartner zustimmen).
  2. Die Nettogarantie (Mindestbruttoentgelt) mit 80/85/90% soll grundsätzlich gleichbleiben.
  3. Die Unternehmen müssen nur die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Für die Differenz kommt weiterhin in voller Höhe (inkl. Lohnnebenkosten) das AMS auf.
  4. Bisher wurde das Mindestbruttoentgelt vor Kurzarbeit eingefroren und blieb während der gesamten Kurzarbeit gleich (ausgenommen Lehrlinge in Phase 2). Laut derzeit vorliegenden Informationen ist geplant, in Phase 3 eine dynamische Betrachtung vorzunehmen, wodurch KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc entsprechend zu berücksichtigen wären.
  5. Wie bereits bei Phase 2 wird es auch bei Phase 3 wieder eine monatsgenaue Betrachtung geben (und nicht wie bei Phase 1 eine Durchrechnung über den KUA-Zeitraum).
  6. Auch für Phase 3 fallen - wie bereits bei Phase 2 - die Pauschalsätze des AMS weg. Das AMS ermittelt die KUA-Förderung vielmehr auf Basis einer Differenzberechnungsmethode.
  7. Insbesondere soll für Phase 3 auch eine strengere Kontrolle bezüglich der „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ erfolgen, wobei im Zuge der Beantragung eine Prognoserechnung vorzulegen sein wird.
  8. Die Arbeitnehmer müssen sich zudem zur Weiterbildung während der Kurzarbeit bereit erklären, damit die Nichtleistungszeiten für Weiterbildungen genutzt werden können. 

Nähere Details finden sich auf der Seite der WKO: Kurzarbeit Phase 3. 

Die neue Sozialpartnervereinbarung für Phase 3 liegt derzeit noch nicht vor, weshalb die näheren Details noch unbekannt sind. Wir werden Sie gerne auch diesbezüglich auf dem Laufenden halten. 

Lücke zwischen Phase 2 und Phase 3 

Für Unternehmen, die bereits ab Anfang März d. J. die Kurzarbeit umgesetzt haben, entsteht eine Lücke zwischen Phase 2 und Phase 3, zumal für diese Unternehmen Phase 2 bereits mit 31.8.2020 endet, Phase 3 aber erst ab 1.10.2020 beantragt werden kann. Somit tut sich hier eine Lücke für den Monat September d. J. auf. Laut derzeitigem Informationsstand soll es für den Monat September eine Fortführung von Phase 2 geben, die konkreten Regelungen dafür werden aber erst ausgearbeitet. 

Aktualisierter LV-Leitfaden zur Kurzarbeit 

Aufgrund der erst kürzlich mit Rückwirkung ab 1.1.2020 erfolgten Senkung des LSt-Eingangssteuersatzes von 25 auf 20 % (gemäß § 33 Abs 1 EStG idF KonStG 2020, siehe auch dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT: Neuer Leitfaden zur KUA-Abrechnung“ vom 10.7.2020)  war auch eine Anpassung des LV-Leitfadens erforderlich. An den ursprünglichen Regelungen hat sich zwar nichts geändert, jedoch wurden die Beispiele mit den neuen Lohnsteuerwerten berechnet. Den sohin aktualisierten Leitfaden finden Sie hier: LV Leitfaden Kurzarbeit. 

Neue Bundesrichtlinie für Phase 2 

Mit Stand 15.7.2020 wurde für Phase 2 die neue Bundesrichtlinie veröffentlicht, welche rückwirkend ab 1.6.2020 zur Anwendung gelangt. Darin wurde nunmehr Folgendes verankert:

  • Keine Rückforderung von Überförderungen;
  • Der Durchrechnungszeitraum für das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß ist anhand aller zusammenhängender KUA-Zeiträume zu ermitteln;
  • Die Voraussetzung eines voll entlohnten Kalendermonats für die Einbeziehung in die Kurzarbeit; 

Zudem finden sich auf der AMS-Seite Erläuterungen zur Berechnung der Beihilfenhöhe basierend auf der Sozialpartnervereinbarung 7.0. Im Hinblick auf die Vermeidung einer Überförderung, wie es für Phase 1 noch der Fall war, wurde die Berechnungsmethode auf ein Differenzmodell abgeändert. Dahingehend wurde auch ein neues Abrechnungstool auf der Homepage des AMS online gestellt. 

KUA-Projekte bis 31.5.2020 sind hingegen weiterhin nach den Pauschalsätzen zu berechnen. 

FAZIT

Bei der Fülle an Updates insbesondere im Bereich der Kurzarbeit ist es gar nicht leicht, den Überblick zu bewahren. Bei Neubeantragungen bzw Verlängerungen und dergleichen sowie bei Berechnungen der Förderungen empfiehlt es sich jedenfalls, stets die aktuellen Unterlagen der AMS-Seite zu verwenden, um hier nicht Gefahr zu laufen, auf Basis überholter Unterlagen zu agieren bzw nicht mehr aktuelle Berechnungen vorzunehmen. 

Die Abrechnung der Kurzarbeit stellt trotz teils wirklich sehr guter Umsetzungen durch die Softwarehersteller nach wie vor eine große Herausforderung dar und erfordert grundsätzlich eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen Dienstnehmers. Für Fragen und Unterstützung rund um die Abrechnungen stehen Ihnen die Verfasserinnen bzw auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Global Employment Services" gerne zur Verfügung.

Abschließend möchten wir Sie auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen zur CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

 

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie HIER​​​​​​​.