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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Alljährlich sind zum Jahresende wichtige steuerlichen Überlegungen anzustellen, bei denen wir Sie – wie gewohnt - bestmöglich unterstützen möchten. In diesem Sinne haben wir auch heuer wieder die wichtigsten steuerlichen Änderungen des Jahres zusammentragen, um Sie zu informieren, worauf Sie besonders achten sollten. Zudem möchten wir Sie auch auf diesbezügliche Optimierungsüberlegungen hinweisen.

Die letzten Monate haben uns eine kaum mehr überschaubare Vielzahl an gesetzlichen Änderungen bzw Neuerungen beschert – insbesondere betreffend die umfangreichen Corona-Hilfsmaßnahmen – die entsprechende Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben und deren Optimierungsmöglichkeiten genau beachtet werden sollten. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die in diesem Sinne zu beachtenden Regelungen geben (wobei auch nochmals auf diverse vorangegangene Newsletter-Beiträge hingewiesen wird, in denen detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind):

Allgemeine Hinweise zur Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Ermittler lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. 

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren), wobei seit der Veranlagung 2016 auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind. - Für Verluste im Corona-Jahr 2020 wurde zudem ein temporärer Verlustrücktrag eingeführt, um durch eine Verlustverrechnung mit vorangegangenen Gewinnjahren eine zeitnahe Stärkung der Unternehmensliquidität zu bewirken (siehe dazu später). 

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung UND ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass deren Verlustanteile seit 2016 nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG).

Steuerliche Aspekte zu COVID-19-Maßnahmen 

Zunächst sei überblicksmäßig nochmals auf die Steuerbefreiungen für div. COVID-19-Hilfsmaßnahmen sowie auf Steuerbegünstigungen in diesem Zusammenhang hingewiesen, im Unternehmensbereich insbesondere für:  

  • Steuerfreiheit für folgende Zuwendungen ab 1.3.2020 (§ 124b Z 348 EStG): Zuwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds; weiters auch sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise; HINWEIS: Im Sinne einer korrekten bzw steueroptimalen Behandlung sollten die empfangenen Corona-Hilfen (zB Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse, Lockdown-Umsatzersatz) daher hinsichtlich ihrer Mittelherkunft (Fonds) genau analysiert werden!
  • Gewährung des Pendlerpauschales und steuerbegünstigter Zulagen und Zuschläge für Dienstnehmer auch in Fällen COVID-19-bedingter Kurzarbeit, Telearbeit/Homeoffice bzw Dienstverhinderungen (§ 124b Z 349 EStG für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2020);
  • Steuerfreiheit für Zulagen und Bonuszahlungen bis 3.000 EUR, die im Kalenderjahr 2020 an Dienstnehmer aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich (!) und ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden bzw üblicherweise bisher nicht gewährt wurden; diese „Corona-Prämien“ erhöhen weder das Jahressechstel noch werden sie darauf angerechnet (§ 124b Z 350 EStG); - Für diese Sonderbezüge wurden zwischenzeitig auch die Befreiung von Lohnnebenkosten gesetzlich geregelt (DB/DZ-Befreiung gem. § 41 Abs 4 lit g FLAG; Kommunalsteuerbefreiung gem. § 16 Abs 14 KommStG; vgl BGBl I 103/2020).
  • Erhöhung der abzugsfähigen Geschäftfreundebewirtung von 50 % auf 75 % dzt für das zweite Halbjahr 2020 (§ 124b Z 354 EStG),
  • Verlustrücktrag von im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgleichsfähigen negativen betrieblichen Einkünften iHv bis zu 5 Mio EUR auf das vorangegangene Gewinnjahr 2019 bzw uU auch 2018, wobei bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr wahlweise die betrieblichen Verluste 2019/20 oder 2020/2021 rückgetragen werden können (§ 124b Z 355 EStG bzw für Körperschaften und Unternehmensgruppen § 26c Z 76 KStG);
  • Degressive AfA bis zu 30 % der AHK bzw Restbuchwerte für bestimmte abnutzbare Sachanlagegüter ab 1.7.2020 (§ 7 Abs 1a iVm § 124b Z 356 EStG);
  • Beschleunigte Gebäude-AfA in den ersten beiden Jahren iHv bis zur dreifachen bzw zweifachen Normal-AfA, ab 1.7.2020 und ohne Anwendung der Halbjahresregel (§ 8 Abs 1a iVm § 124b Z 357 EStG);
  • Steuerbefreiung für COVID-19-Investitionsprämien, für die zudem auch keine AHK-Kürzung nach § 6 Z 10 EStG und auch kein Abzugsverbot für damit zusammenhängende Aufwendungen (nach § 20 Abs 2 bzw § 12 Abs 2 KStG) zur Anwendung kommt (§ 124b Z 365 EStG);
  • Umfangreiche bzw derzeit bis 15.1.2021 automatisch verlängerte Steuerstundungen und Ratenzahlungen (verfahrensrechtliche „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ gemäß § 323c BAO); 

Bei den obigen Steuerbefreiungen ist allerdings das generelle Abzugsverbot für unmittelbar damit zusammenhängende Aufwendungen zu beachten (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG), soferne nicht eine ausdrückliche Ausnahme davon normiert ist (wie insbesondere bei der COVID-19-Investitionsprämie). 

Zu den vorgenannten Steuerbegünstigungen dürfen wir im Detail auf die zahlreichen bereits erschienenen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ hinweisen (einen Überblick finden Sie HIER). Zudem wird auch nachfolgend noch darauf eingegangen und verwiesen.  

Weitere Hinweise für alle Unternehmen 

Timing für Betriebseinnahmen und –ausgaben 

Auch die grundsätzlich dem Periodenprinzip verpflichteten Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw Hinausschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte flexibler steuern, wobei aber auch hier zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). 

Degressive Abschreibungen 

Für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann gemäß § 7 Abs 1a EStG durch Anwendung eines fixen Prozentsatzes auf die AHK bzw Buchwerte in Höhe von bis zu 30 %, somit bei jährlich abnehmenden AfA-Beträgen, anstelle der linearen AfA wahlweise eine „degressiveAfA vorgenommen werden, wobei auch hier die Ganzjahres-Halbjahres-Regel zu beachten ist. Ausgenommen von dieser neuen steuerlichen Investitionsbegünstigung sind: 

  • Wirtschaftsgüter, deren AfA in § 8 EStG gesondert geregelt ist (insb. also Gebäude und PKW; ausgenommen KFZ ohne CO2-Emmissionen, dh E-Autos)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind (begünstigte Bereiche analog Investitionsprämie); jedenfalls nicht begünstigt ist jedoch die entgeltliche Nutzungsüberlassung sowie der konzerninterne Erwerb;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen zur Förderung, Transport und Speicherung von fossilen Energieträgern 

Ein einmaliger Wechsel von der zunächst degressiven zur linearen AfA ist möglich (und idR auch sinnvoll, sobald die lineare AfA betraglich höher als die degressive AfA ist). Siehe zur degressiven Abschreibung im Detail bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020. 

Das BMF hat mitgeteilt, dass zumindest für Anlageninvestitionen bis 31.12.2021 keine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die „Steuerbilanz“ verlangt wird, sodass die gegenständliche Steuerbegünstigung ungeachtet davon abweichender planmäßiger Abschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (vgl dort auch das zu beachtende Stetigkeitsgebot) geltend gemacht werden kann (ggfs Bilanzabweichungen bzw steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung). 

Hinweis: Für Anschaffungen bzw Herstellungen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021, für welche auch eine COVID-19-Investitionsprämie zusteht, kommt es zu keiner Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Die Prämie ist als echter steuerfreier Ertrag in der Mehr-Weniger-Rechnung auszuscheiden und wird auch das Abzugsverbot für damit zusammenhängende Aufwendungen nicht schlagend (§ 124b Z 365 EStG, siehe oben). Zur COVID-19-Investitionsprämie haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Aktualisierte FAQ zur Investitionsprämie“ vom 6.10.2020). 

Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen 

§ 8 Abs 1 EStG sieht grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies

  • bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
  • bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und
  • 4 % für Gebäude in Leichtbauweise. 

Um auch für Gebäudeanschaffungen bzw -herstellungen, die keiner degressiven AfA zugänglich sind, Investitionsanreize zu bieten, kann für derartige Investitionen nach dem 30.6.2020 im ersten Jahr max. der dreifache AfA-Satz und im darauffolgenden Jahr der zweifache AfA-Satz angewendet werden, wobei diesfalls auch für das Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr eine Ganzjahresabschreibung vorzunehmen ist (beschleunigte Gebäude-AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG). Ab dem dritten Jahr ist sodann zum entsprechenden Normal-AfA-Satz iS § 8 Abs 1 EStG zurückzukehren. 

Elektro-PKW im Betriebsvermögen 

Investitionsanreize wie die degressive Abschreibung und die Investitionsprämie lassen ab 2020/2021 insbesondere die Anschaffung von Elektrofahrzeugen sehr attraktiv erscheinen. Je nach Art des Fahrzeuges bzw Höhe der Anschaffungskosten kann eine Investitionsprämie bis zu 14 % beantragt werden.  Aufgrund der umfassenden Steuerfreiheit der Prämie kann zudem eine degressive AfA von den ungekürzten Anschaffungskosten vorgenommen werden (siehe oben). 

An der bisherigen Regelung des möglichen Vorsteuerabzugs für E-Personenkraftwagen hat sich nichts geändert: Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von über 40.000 EUR bis 80.000 EUR steht ein aliquoter Vorsteuerabzug und darüber hinaus kein Vorsteuerabzug zu. 

Elektroautos sind aufgrund fehlender CO2-Emmissionen zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.  Im Falle der Überlassung von E-Autos an Mitarbeiter zur privaten Verwendung ist außerdem kein Sachbezug zu versteuern. 

Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde 

Im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 können Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden im Ausmaß von 75 % (anstelle von 50 % gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG) steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (§ 124b Z 354 EStG; vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Fördermaßnahmen für die Gastronomie“ vom 17.6.2020). 

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 

Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz seit dem RÄG 2014 keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). 

Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG 

Für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2020  wurde die Anschaffungs- bzw Herstellungskostenobergrenze für steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend zu machende abnutzbare Anlagengüter (sog. „geringwertige Wirtschaftsgüter“ bzw GWG gemäß § 13 EStG idF StRefG 2020) von bisher 400 EUR auf 800 EUR verdoppelt. Die Sofortabschreibung solcher Anlagegüter im Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr ist grundsätzlich auch unternehmensrechtlich zulässig (§ 204 Abs 1a UGB) bzw dürfen sie im Anlagenspiegel als Zu- und Abgang dargestellt werden (§ 226 Abs 3 UGB). 

Generelle Zuschreibungspflicht nach Unternehmens- und Steuerrecht 

Gemäß § 208 Abs 1 UGB ist eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle in Vorperioden abgewertete Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) angeordnet, die aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG). 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde § 6 Z 13 EStG – mit Wirkung für Umgründungsvorgänge seit 1.5.2019 - um eine steuerliche lex specialis wie folgt ergänzt: „Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Wertaufholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“ Diese neue Vorschrift zielt insbesondere auf zuvor abgewertete und sodann im Umgründungswege übertragene Beteiligungen ab, wofür steuerlich nicht mehr auf den niedrigeren beizulegenden Wert als neue unternehmensrechtliche Anschaffungskosten bzw Zuschreibungsobergrenze abzustellen ist, sondern ggfs bis zu den historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugeschrieben werden muss (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Zuschreibung künftig auch nach Umgründungen!​​​​​​​“ vom 21.9.2019). 

Wertpapierdeckung 

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (wobei ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist). 

Steuerbegünstigte Zuwendungen für Mitarbeiter (Weihnachtsgeschenke) 

Hinsichtlich der Möglichkeiten für steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen, die bei den empfangenden Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden in Zeiten von Corona“ vom 13.11.2020 verweisen. 

Gewinnfreibetrag 

Einen Gewinnfreibetrag (GFB gemäß § 10 EStG), der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können nur natürliche Personen geltend machen. Der GFB beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinns, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). 

Dazu noch folgende Hinweise:

  • Neben begünstigten Sachanlagen können auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des GFB herangezogen werden. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags im konkreten Einzelfall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden!
     
  • Der investitionsbedingte GFB stellt eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift dar und kann daher grundsätzlich ungeachtet einer Investitionsprämie für dieselben Investitionen geltend gemacht werden (siehe auch § 124b Z 365 EStG). 

Verlustrücktrag (für zeitnahe Steuerrückzahlungen) 

Betriebliche Verluste des Jahres 2020 (bzw bei abweichendem Wirtschaftsjahr wahlweise aus 2019/20 oder 2020/21), für die im Rahmen der Veranlagung 2020 (bzw 2021) kein Verlustausgleich möglich ist, können bis zu einer Höhe von max. 5 Mio EUR ausnahmsweise zur Verrechnung mit betrieblichen Gewinnen im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw uU auch 2018 vorgezogen werden, um auf diese Weise eine „Gewinnglättung“ über mehrere Perioden zu bewirken und somit Steuerrückzahlungen für vorangegangene Gewinnjahre zu lukrieren (sog. „Verlustrücktrag“ gemäß § 124b Z 355 EStG bzw § 26c Z 76 KStG). Die Detailregelungen finden sich in der „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“, wobei ein Verlustrücktrag entweder erst mit der Steuererklärung 2020 (bzw 2021) oder bereits mit der Steuererklärung 2019 oder aber auch schon vor Einreichung der Steuererklärung 2019, durch nachträgliche Herabsetzung der ESt- bzw KöSt-Vorauszahlungen, geltend gemacht werden kann (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Liquiditätsvorteile durch Verlustrücktrag!“  vom 1.10.2020). 

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste 

Nach dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG). 

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten - seit der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG). 

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen 

In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2013 somit am 31.12.2020. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG). 

Die Aufbewahrung der zweckdienlichen Unterlagen und Nachweise ist insbesondere auch in Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Staatshilfen zu beachten, zumal diese in vielen Fällen einer nachträglichen Kontrolle nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) unterzogen werden dürften. 

TIPP: Man darf die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG). 

Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eine neue Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmer möglich (§ 17 Abs 3a EStG idF StRefG 2020): Als „Kleinunternehmer“ im Sinne dieser Vereinfachungsregelung gelten Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 35.000 EUR und können pauschale Betriebsausgaben iHv 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben vom Nettoumsatz, dazu SV-Pflichtversicherungsbeiträge gesondert, geltend gemacht werden. Der Gewinn(grund)freibetrag steht dennoch zu. Eine einmalige Umsatzüberschreitung bis 40.000 EUR führt noch nicht zur Regelbesteuerung. 

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften 

Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen 

Mit dem StRefG 2015/2016 bzw AbgÄG 2015 erfolgte bekanntlich eine grundlegende Novellierung des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder als Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für Ausschüttungen nunmehr wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, sofern die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Stände an Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Die Ausübung des Wahlrechts ist insbesondere durch eine entsprechende KESt-Anmeldung zu dokumentieren, welche unter Beachtung der maßgeblichen Einwochenfrist an das Finanzamt zu übermitteln und sohin bindend ist (lt BMF keine nachträgliche Berichtigung möglich; auch die steuerliche Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung sei nur durch eine entsprechende KESt-Anmeldung binnen Wochenfrist nach dem Bilanzstichtag möglich). Diese und wesentliche weitere Details, insbesondere auch die zur Dokumentation der verfügbaren Innenfinanzierungs- und Einlagenstände zu führenden Evidenzkonten als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung, sind in einem gesonderten Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungerlass geregelt, über den wir bereits mehrfach berichtet hatten (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag "AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!" vom 23.10.2017). 

Demgemäß ist eine KESt-freie Einlagenrückzahlung grundsätzlich auch dann möglich, wenn aus Einlagen resultierende nicht gebundene Kapitalrücklagen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht ertragswirksam aufgelöst wurden und daher noch nicht in den Bilanzgewinn eingeflossen sind (sondern letzterer aus anderen Komponenten besteht). Auch diesfalls kann durch entsprechende Willensbekundung in der KESt-Anmeldung sowie in der KöSt-Erklärung das Wahlrecht im obigen Sinne ausgeübt werden. 

Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist. 

Wir möchten an dieser Stelle auch nochmals auf die relativ strengen Voraussetzungen und Nachweispflichten für KESt-freie Ausschüttungen an Muttergesellschaften im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG hinweisen (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie): Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen, wonach kein Missbrauchsverdacht vorliegen darf, verlangen die Richtlinien (Rz 7759 EStR) auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“) an das zuständige Finanzamt. Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme haben wir bereits in mehreren Newsletter-Beiträgen erläutert (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Fragen zu EU-Holdingstrukturen“ vom 26.8.2019). Weiters haben wir auch bereits mehrmals über die zu beachtenden Vorschriften für Ausschüttungen an Drittlandsgesellschaften berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Entlastung für Holdings in Drittstaaten? (Teil 2)“ vom 22.4.2020). 

Optimierung durch Gruppenbesteuerung 

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktuellen NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor dem Jahresende“ vom 14.11.2020. 

Ein temporärer Verlustrücktrag von Verlusten 2020/2021 kann auch im Rahmen von Unternehmensgruppen beantragt werden, wobei dies über den Gruppenträger abzuwickeln ist und die Obergrenze von 5 Mio EUR jeweils für den Gruppenträger sowie die einbezogenen Gruppenmitglieder berücksichtigt werden kann (§ 26c Z 76 KStG sowie  „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“). 

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen 

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG). 

Neue Sondervorschriften für hybride Gestaltungen 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden – in Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie (ATAD II) - mit Wirkung ab 1.1.2020 neue Sondervorschriften für sog. „hybride Gestaltungen“ in § 14 KStG normiert, wonach sog. „Steuerdiskrepanzenim Rahmen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren sind. Dabei soll grundsätzlich eine entsprechende Einmalbesteuerung gewährleistet werden und demgemäß ggfs bestimmte Aufwendungen nicht abzugsfähig sein bzw Erträge der Besteuerung unterworfen werden. Die neuen Sonderbestimmungen gehen – wie in der EU-Richtlinie angeordnet – deutlich über die im österreichischen Körperschaftsteuergesetz bereits bisher normiert gewesenen ähnlichen Besteuerungstatbestände (§ 10 Abs 4 KStG, § 12 Abs 1 Z 10 KStG) hinaus. Siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „HYBRIDE GESTALTUNGEN | Neue Sondervorschriften im KStG ab 1.1.2020!“ vom 20.9.2019. 

Reminder: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), für Kalenderwirtschaftsjahre 2019 bis spätestens 31.12.2020 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise noch kürzere Fristen. Siehe dazu im Detail unseren aktuellen NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Mitteilungspflicht und CbC-Reporting bis 31.12.2020“ vom 11.11.2020). 

Was können wir für Sie tun? 

Die obigen Ausführungen und Hinweise sollten einerseits einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen des letzten Jahres geben und andererseits an jährlich wiederkehrende Themen erinnern, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können. Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen im Einzelfall stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der Service Line "Corporate Tax" natürlich gerne zur Verfügung.

Es ist wohl davon auszugehen, dass uns die wirtschaftlichen Probleme in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bzw die verschiedenen Maßnahmen zu deren Abfederung auch in den nächsten Wochen und Monaten beschäftigen werden, sodass auch das Steuerjahr 2021 noch zu einem Gutteil davon geprägt sein dürfte. Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin mit aktuellen Newsletter-Beiträgen auf dem Laufenden halten und dürfen in diesem Zusammenhang auch auf unser vielfältiges Webinar-Angebot hinweisen (siehe dazu unseren TaxAcademy-Kalender​​​​​​​)!