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CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neuerungen für Phase 5 ab 1.7.2021

Am 7.6.2021 hat sich die Bundesregierung (Arbeitsminister und Finanzminister) mit den Sozialpartnern über die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für eine Fortsetzung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die derzeitige „Phase 4“ von 1.4. bis 30.6.2021 soll planmäßig mit Monatsende auslaufen. Für eine daran anschließende „Phase 5“ ab 1.7.2021 soll das bestehende Kurzarbeitsmodell neuerlich adaptiert werden: Im Sinne einer Differenzierung je nach Betroffenheit der Unternehmen von der Pandemie soll die KUA künftig in zwei Varianten zur Verfügung stehen. Im nachfolgenden Beitrag werden die Kernpunkte der bereits bekannten Änderungen erläutert.

Über die Kurzarbeitsregelungen für krisenbetroffene österreichische Unternehmen und deren Veränderungen im Zeitablauf der Corona-Pandemie haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vergleiche zur derzeit laufenden „Phase 4von 1.4. bis 30.6.2021 zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neuerungen für Phase 4 ab 1.4.2021“ vom 19.3.2021).

Am 7.6.2021 kamen die ressortzuständigen Regierungsmitglieder (Bundesminister für Finanzen sowie Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend) mit den Sozialpartnern überein, dass es für die nach wie vor betroffenen Betriebe auch weiterhin die Möglichkeit geben soll, Mitarbeiter mittels „Kurzarbeit“ an das Unternehmen zu binden, dies jedoch unter neuerlich geänderten Rahmenbedingungen. Insbesondere soll die Kurzarbeit in „Phase 5ab 1.7.2021 in zwei Varianten zur Verfügung stehen:  

Die Kernpunkte

Für von der Pandemie besonders betroffene Branchen bzw Betriebe, die etwa aufgrund langer Lockdowns hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, soll das im Wesentlichen weitergeführte KUA-Modell dabei helfen, Arbeitsplätze auch weiterhin zu sichern. Für alle anderen Unternehmen wird es ein Übergangsmodell geben. Alle ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit erhalten auch weiterhin eine Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 %.

Für Betriebe, die bereits in Phase 4 in Kurzarbeit waren, gibt es einen unveränderten Zugang zur Förderung. Für „neue“ Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von drei Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden.

Einige "technische" Detailfragen müssen zwischen den Sozialpartnern noch ausverhandelt werden, dazu gehört unter anderem auch die geförderte Weiterbildung während der Kurzarbeit. Die mit 60 % geförderte Weiterbildung soll es auch weiterhin geben.

Das weitergeführte Modell

Für Betriebe, die einen nachhaltigen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, gelten im Wesentlichen die bisherigen Bedingungen der Corona-Kurzarbeit bis Jahresende weiter:

  • Arbeitszeit: Mindestarbeitszeit grds 30 %, mit Ausnahmen im Einzelfall (Absenkung bis auf 0 %);
  • Lohnausgleich: Nettoersatzraten für Arbeitnehmer 80/85/90 % des früheren Nettolohns;
  • Abschlag: Im Ergebnis KEIN Abschlag von der bisherigen Beihilfenhöhe (mtl Reduktion von 15 % wird bei Endabrechnung nachgezahlt);
  • Umsatzberechnung: Umsatzeinbruch im 3. Quartal 2020 (vergleichbare Situation) gegenüber 3. Quartal 2019;
  • Laufzeit: vorläufig bis Jahresende 2021. 

Das Übergangsmodell

Für alle übrigen Betriebe, die von der Corona-Krise nicht so stark betroffen sind (Umsatzeinbruch unter 50 %), wird es ein Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe geben:

  • Arbeitszeit: Mindestarbeitszeit von 50 % (Ausnahmen im Einzelfall möglich); verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit;
  • Lohnausgleich: Nettoersatzraten für Arbeitnehmer bleiben auch hier unverändert;
  • Abschlag: 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (vom Unternehmer selbst zu tragen);
  • Laufzeit: vorläufig bis Juni 2022 (danach Evaluierung des Modells);
     
  • Zwischen zwei Kurzarbeitsphasen soll es - mit Zustimmung der Sozialpartner – auch die Möglichkeit zum Personalabbau geben.

FAZIT

Aus eins mach zwei: Das Kurzarbeitsmodell wird ab 1.7.2021 zweigeteilt. Das bereits bekannte bzw bewährte Modell aus der KUA-Phase 4 wird für wirtschaftlich weiterhin stark von „Corona“ negativ beeinträchtigten Branchen (wie etwa Nachtgastronomie, Stadthotellerie oder Luftfahrt) – bemessen am Umsatz(einbruch) des 3. Quartals 2020 - zunächst bis 31.12.2021 verlängert. Alle übrigen Betriebe können fortan die neudefinierte „Übergangskurzarbeit“ in Anspruch nehmen.

Die ggfs neu auszuarbeitenden Sozialpartnervereinbarungen sowie die neue AMS-Richtlinie wurden bislang noch nicht veröffentlicht.

Für weitere Fragen und Unterstützung rund um die Kurzarbeit stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Expertinnen unserer Service Line "Global Employment Services" gerne zur Verfügung.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.