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SCHWEIZ | Effekte einer Mindeststeuer für den Niedrigsteuerstandort

Das bereits im Mai 2019 verabschiedete Arbeitsprogramm der OECD/G20 - Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft - sieht neben neuen Steuerregeln für die „Digital Economy“ (Pillar 1) auch die Einführung einer Mindestbesteuerung (Pillar 2) vor. Nach dem jüngsten G7-Treffen im Juni 2021 in London sowie dem Inclusive Framework-Treffen vom 1.7.2021, wo sich 130 der 139 Mitgliedsländer pro Mindeststeuer erklärten, rückt die Einführung einer globalen Mindeststeuer (in Höhe von 15 %) immer näher. Diese soll den teils ruinösen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten eindämmen, Steueroasen trockenlegen und verbliebene Steuerschlupflöcher im internationalen Wirtschaftsgeflecht weitestgehend schließen. Die Schweiz, die aufgrund ihrer derzeitigen Niedrigbesteuerung bislang als international sehr attraktiver Wirtschaftsstandort gilt, kommt durch diese Entwicklungen zunehmend in Bedrängnis und dürfte aufgrund der geplanten „globalen Steuerreform“ mit einigen Einbußen zu rechnen haben. Im folgenden Beitrag skizzieren wir die wesentlichen Auswirkungen einer globalen Mindestbesteuerung und den damit einhergehenden Handlungsbedarf für derzeitige Niedrigsteuerländer am Beispiel der Schweiz.

OECD-Vorgehensweise zu einer globalen Mindestbesteuerung

Pillar 2“ des OECD-Programms sieht die Einführung einer für Konzerne verpflichtende globale Mindeststeuer bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen vor. Bis dato wurde dieses Vorhaben vor allem von „Niedrigsteuerländern“ wie Ungarn, Irland und auch der Schweiz - aufgrund der nachteiligen Auswirkungen, welche die Anwendung eines Mindeststeuersatzes für diese Staaten mit sich bringt - gebremst. Beim G7-Gipfel vom 11. bis 13.6.2021 in London ist aber nunmehr die Entscheidung „pro“ Mindeststeuersatz gefallen, da es erstmals zu einer Einigung der sieben vertretenen Industriestaaten betreffend Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 % kam. Im Zuge des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS-Treffens am 1.7.2021 kam es schließlich zu einer Einigung: 130 von 139 Inclusive Framework-Mitgliedsländern unterzeichneten die „globale Steuerreform“ und befürworteten damit insbesondere auch die künftige Anwendung eines globalen Unternehmensmindeststeuersatzes von 15 % (siehe dazu unseren NL-Beitrag „BEPS | Einigung auf globale Steuerreform (Pillar 1 und 2)“ vom 21.7.2021). 

Dies hat naturgemäß erhebliche steuerliche Konsequenzen vor allem für derzeit als „Niedrigsteuerländer“ bekannte Staaten, wie insbesondere auch die Schweiz. Überraschenderweise hat aber die Schweiz die Two-Pillar-Lösung der OECD am 1.7.2021 mitunterzeichnet, und auch der als „Steuerparadies“ bekannte Inselstaat Bahamas befürwortete die „globale Steuerreform“ mit seiner Unterschrift. Demgegenüber konnte die OECD einige andere Niedrigsteuerländer, darunter auch Ungarn und Irland, NICHT für ihren Vorschlag gewinnen.

Effekte für die Schweiz

Die Schweiz – bislang ein steuerlich attraktiver und bedeutender europäischer Wirtschaftsstandort - wird durch die Einführung einer Mindesteuer wohl mehreren Änderungen unterworfen sein. Zu betrachten ist dabei einerseits die Höhe der seitens der G20-Staaten potentiell verabschiedeten Mindeststeuer. So macht es einen erheblichen Unterschied, ob sich der letztlich fixierte Mindeststeuersatz auf 10 %, 15 % oder ev. sogar auf 20 % belaufen wird. Zudem ist die konkrete Ausgestaltung der einzuführenden Mindeststeuer im Zuge des „Global Blending“ ein bedeutsamer Punkt.  

Global Blending

Aus Sicht der Schweiz ist vor allem relevant, ob der künftige Mindeststeuersatz eine globale (länderübergreifende) Wirkung entfalten wird oder ob dabei auf jedes einzelne Land gesondert abgestellt wird:

Aus Schweizer Sicht wird die erster Variante einer weltweiten Betrachtung („global blending“) präferiert. Im Rahmen der Durchschnittssteuerberechnung in einem Konzern ermöglicht dies den internationalen Konzernen, eine niedrige Steuerbelastung aus einem Land mit der hohen Steuerbelastung in anderen Ländern zu „verrechnen“ (blending). Für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz ist es von Bedeutung, dass die Einhaltung des globalen Mindeststeuersatzes über ein global blending ermittelt wird und dass er nicht zu hoch ausfällt. Allerdings dürfte die Entscheidung für ein global blending wohl dazu führen, dass die G20 den globalen Steuersatz höher ansetzen, als dies bei einer reinen Länderbetrachtung der Fall wäre.

Die zweitgenannte Variante einer länderbezogenen Betrachtung ist für die Unternehmen weniger attraktiv: Kritisiert wird hiebei einerseits der hohe technische und organisatorische Aufwand, den diese Ausgestaltung einer Mindestbesteuerung mit sich bringt, und andererseits auch die fehlenden Ausgleichmöglichkeiten zwischen hohen und niedrigen Steuern verschiedener Länder.

Höhe des Mindeststeuersatzes

Die Auswirkungen der Implementierung von Pillar 2 in der Schweiz hängen primär von der Höhe des Mindeststeuersatzes ab. Würde dieser beispielsweise mit 10 % bis 12 % festgesetzt werden, so wären die Effekte auf die Schweiz eher marginal bis überhaupt nicht spürbar, zumal - bei einem reinen Vergleich der Steuersätze unter Außerachtlassung der Effekte von Entlastungsmaßnahmen wie etwa „Patentbox“ und sonstige Steuereffekte in der Schweiz - die derzeitigen Steuersätze in keinem Kanton unter ca 10 % liegen.

Beim letzten G7-Treffen in London wurde indes ein Mindeststeuersatz von 15 % ins Auge gefasst. Im Zuge des darauffolgenden Inclusive Framework-Treffens haben 130 Mitglieder der Implementierung eines künftigen Unternehmensteuersatzes von 15 % zugestimmt. Eine solche Anhebung um 3 Prozentpunkte hätte aber sehr wohl wesentliche Auswirkungen auf die Besteuerung in der Schweiz. Dies soll anhand der folgenden zwei Fallkonstellationen dargestellt werden:

Inbound Fall

Im Inbound-Fall wird eine ausländische Konzern-Mutter (MU) betrachtet, die über ihre inländische Schweizer Tochtergesellschaft (TU) Geschäfte in der Schweiz abwickelt. Die Schweiz wurde als Standort gewählt, da sich aufgrund des niedrigen lokalen Steuersatzes von 12 % steuerliche Vorteile bei der Geschäftsabwicklung durch die Tochter ergeben. Bei Einführung eines Mindeststeuersatzes von 15 % liegt der Steuersatz des Schweizer Tochterunternehmens somit unter dieser Marke.

 

 

Die globale Mindestbesteuerung wird in diesem Fall mittels einer weiteren Besteuerung des Gewinnes der Schweizer Tochtergesellschaft auf Ebene der Muttergesellschaft im Land A im Wege der Hinzurechnungsmethode („Income Inclusion Rule“) bewerkstelligt. Die Einkünfte der Schweizer Gesellschaft würden dadurch im Ergebnis jedenfalls mit mindestens 15 % versteuert: Es resultiert eine höhere Steuerlast für den Unternehmenskonzern, ohne dass jedoch die Steuereinnahmen der Schweiz steigen, sondern die zusätzlichen Steuern im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft anfallen würden. Die Schweiz bewirkt hingegen keinen Steuervorteil mehr und wird sohin mit dem Konkurrenzstandort gleichgestellt.

Möglich wäre aber auch, dass die Schweiz - entgegen ihrer im Jahr 2019 durchgeführten Unternehmenssteuerreform (STAF), die zu einer kontinuierlichen Senkung der Steuersätze führte – nunmehr ihren Unternehmensteuersatz anhebt. Beispielsweise könnte eine Erhöhung auf 15 % erfolgen, sodass sich die Schweiz zumindest die zusätzlichen Steuereinnahmen (3 Prozentpunkte) sichern würde. Ein Beibehalten von niedrigeren Steuersätzen in der Schweiz würde ihr hingegen keine bzw nur noch stark eingeschränkte Vorteile bringen.

 

Outbound-Fall

Im Outbound Fall wird ein Mutterunternehmen mit Sitz in der Schweiz betrachtet, welches Geschäfte über ihr ausländisches Tochterunternehmen abwickelt. Im Zuge dieser Geschäftsabwicklungen bezieht das Tochterunternehmen Leistungen der Schweizer Muttergesellschaft wie Handelswaren, Patente, Lizenzen etc. Das Mutterunternehmen wird mit 12 % und somit unter dem global eingeführten Mindeststeuersatz von 15 % besteuert. Der Steuersatz des Tochterunternehmens liegt hingegen mit 20 % darüber.

 

Die Einführung des Mindeststeuersatzes von 15 % wirkt sich hier insofern nachteilig aus, als beim Tochterunternehmen im Land B eine weitere Besteuerung des Differenzwertes (3 Prozentpunkte) zu erfolgen hat (zB mittels partieller steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen von TU an MU – „Undertaxed Payment Rule“). Dies hat wiederum den Effekt, dass zwar die Gesamtsteuerlast des Konzerns steigt, jedoch daraus keine höheren Steuereinnahmen in der Schweiz resultieren, da die Besteuerung der 3 % (Differenzwert) im Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft erfolgt. Um dies zu verhindern und sich zumindest die Steuereinnahmen zu sichern, müsste die Schweiz (wie auch im obigen Inbound-Fall) wiederum ihren eigenen Steuersatz auf 15 % anheben.

FAZIT

Die Schweiz kann derzeit in mehreren Kantonen mit niedrigen Körperschaftsteuersätzen punkten und realisiert damit im internationalen Vergleich Vorteile als steuerlich (noch) attraktiver Wirtschaftsstandort. Aus der nunmehr geplanten Einführung einer globalen Unternehmensmindestbesteuerung können erhebliche Einschränkungen dieser steuerlichen Attraktivität resultieren, wobei sich die Schweiz gezwungen sehen könnte, ihre eigenen lokalen Steuersätze auf das globale Niveau anzuheben. Erhöht die Schweiz ihre Steuersätze hingegen nicht, ginge der bisherige steuerliche Standortvorteil dennoch verloren, während das zusätzliche Steueraufkommen anderen Staaten zugutekommen würde.

Durch die einschneidenden Bestimmungen des BEPS-Projekts und des OECD-Rahmenprogramms im Zusammenhang mit der Festsetzung einer globalen Mindeststeuer ist die Schweiz also nunmehr mit der Herausforderung konfrontiert, neue Impulse zu setzen und den Fokus verstärkt auf andere Aspekte zu richten (wie beispielsweise den Ausbau einer guten Infrastruktur oder optimierte Rahmenbedingungen für F&E), um ihren Rang als attraktiver Wirtschaftsstandort auch weiterhin zu halten.

Wir dürfen Sie noch auf folgende weitere Newsletter-Beiträge zu diesem Themenkreis hinweisen:

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