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FORSCHUNGSPRÄMIE | Honorare und Verwaltungskosten abzugsfähig

Mitterlehner Karl  |  Tausch Hubert

Die Neuregelung der Forschungsprämie bringt einerseits neue Verpflichtungen, andererseits auch neue Möglichkeiten, Ihre Prämie abzusichern. Wenn Sie allerdings Rechtssicherheit haben wollen, fallen Honorare und Verwaltungskostenbeiträge an. Die Aufwendungen dafür sind steuerlich abzugsfähig. Dies wurde nunmehr klargestellt.

Neue Möglichkeiten tun sich auf

Die Neuregelung der Forschungsprämie bringt einerseits neue Verpflichtungen, andererseits auch neue Möglichkeiten. Verpflichtend ist nunmehr das FFG-Verfahren. Zur rechtlichen Absicherung stehen dem Steuerpflichtigen andererseits verschiedene neue Instrumentarien zur Verfügung.

So kann er entweder einen Feststellungsbescheid gemäß § 108c Abs 9 EStG über die Höhe der Bemessungsgrundlage oder eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO beantragen (siehe dazu auch unsere Newsletter-Artikel
"AKTUELL | Häufig gestellte Fragen zur Forschungsprämie NEU" sowie "FÖRDERUNGEN | Aktueller Überblick zur Forschungsprämie").

Aufwendungen iZm Antragstellung ...

Während die FFG-Gutachten kostenlos sind, sind mit den neuen Instrumenten der Rechtssicherheit Honorare und Verwaltungskosten verbunden. So beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für die Forschungsbestätigung (§ 118a BAO)
EUR 1.000,- bzw. bei Zurückweisung oder Zurücknahme EUR 200,-.

Für den Feststellungsbescheid (§ 108c Abs 9 EStG) ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der richtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlich. Es fällt somit das Honorar des Wirtschaftsprüfers als Aufwand an.

... sind steuerlich abzugsfähig

Nachdem die Forschungsprämie steuerfrei vereinnahmt wird, stellt sich iZm den diesbezüglichen Aufwendungen die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Denn ertragsteuerlich dürfen Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, grundsätzlich nicht abgezogen werden.

Dazu erfolgte aber nun durch das AbgÄG 2012 eine explizite gesetzliche Regelung in § 4 Abs 4 Z 4 EStG, sodass Verwaltungskostenbeiträge gemäß § 118a BAO sowie Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 118c Abs 9 EStG aufgrund expliziter gesetzlicher Verankerung steuerlich abzugsfähig sind.

(Ergänzender Hinweis: Der Wortlaut des § 4 Abs 4 Z 4 EStG verweist nicht auf § 118c Abs 9 EStG, sondern auf Abs 8. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um ein redaktionelles Versehen, denn in der Fassung vor dem AbgÄG 2012 wurde der Feststellungsbescheid tatsächlich noch in Abs 8 geregelt. Im neuen § 4 Abs 4 Z 4 EStG wurde daher lediglich der Verweis noch nicht an die neue Rechtslage angepasst.)

Wie kann Sie die ICON unterstützen?

Für Fragen zur Forschungsprämie stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen auch, die neuen Anträge und Instrumente optimal umzusetzen:

  • Wenn Sie erstmals ein FFG-Gutachten brauchen (ab KJ 2012 zwingend), reichen wir für Sie den Antrag für ein FFG-Gutachten ein.

  • Wenn Sie vorab Klarheit über die Förderbarkeit wollen, stellen wir für Sie den Antrag auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO (bestätigt, dass Forschung oder experimentelle Entwicklung in Ihrem konkreten Fall vorliegt).

  • Sie möchten sicher sein, dass auch die Betriebsprüfung Ihre Forschungsprämie im Nachhinein nicht mehr kürzen kann? Wir beantragen für Sie einen Feststellungsbescheid gemäß § 108c Abs 9 EStG.

  • Wir erstellen für Sie ein WP-Gutachten zum Nachweis der richtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage (als Voraussetzung für den Feststellungsbescheid).

  • Sie möchten die Forschungsprämie optimal nutzen und Ihre Voraussetzungen dazu in-house verbessern. Wir veranstalten für Sie nach Ihren Bedürfnissen einen Workshop mit allen involvierten Mitarbeitern.