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FIRMENWERTABSCHREIBUNG | Am 29. Februar ist es zu spät!

Tausch Hubert

Die Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung soll es künftig nur noch für Beteiligungen geben, die bis spätestens 28.2.2014 erworben wurden. Geplante Akquisitionen sollten daher rechtzeitig durchgeführt und in die Steuergruppe einbezogen werden.

Die derzeit geltende Rechtslage (§ 9 Abs 7 KStG)

Seit Einführung der Gruppenbesteuerung im Jahr 2005 konnte bekanntlich für (nicht konzernintern) erworbene Beteiligungen "an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft" ab deren Gruppenmitgliedschaft eine spezielle "Firmenwertabschreibung" über 15 Jahre vorgenommen werden, wobei als Firmenwert grds der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten für die Beteiligung und anteiligem bilanziellem Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft (bereinigt um stille Reserven in deren nicht abnutzbarem Anlagevermögen) gilt, jedoch höchstens 50 % der Anschaffungskosten.

Spätestens seit der Entscheidung des UFS Linz vom 16.4.2013 ist höchst fraglich, ob die gesetzliche Einschränkung auf inländische Gruppenmitglieder nicht unionsrechtswidrig ist und im Lichte der "Niederlassungsfreiheit" die Firmenwertabschreibung daher nicht auch für ausländische Gruppenmitglieder innerhalb der EU zustehen würde? Diese strittige Frage wurde seitens der Finanzverwaltung mittels Amtsbeschwerde an den VwGH herangetragen und ist daher vom Höchstgericht endgültig zu klären (vgl dazu unseren NL-Beitrag "BETEILIGUNGSERWERB - Firmenwertabschreibung auch für EU-Gruppenmitglieder" vom 15.7.2013).

Die bevorstehenden Gesetzesänderungen (AbgÄG 2014)

Einen Gesamtüberblick über die im Abgabenänderungsgesetz 2014 vorgesehenen Steuerbelastungen gibt unser gesonderter NL-Beitrag "AbgÄG 2014 - Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014" vom 3.2.2014.

Nicht zuletzt aufgrund der oa UFS-Entscheidung hat das BMF bzw die neue Bundesregierung beschlossen, die Firmenwertabschreibung für Beteiligungserwerbe ab 1.3.2014 überhaupt abzuschaffen. Hinsichtlich bereits erfolgter Beteiligungserwerbe bis spätestens 28.2.2014 findet sich in der Regierungsvorlage eine Übergangsbestimmung dahingehend, dass die offenen Fünfzehntelabschreibungen grds auch weiterhin zu berücksichtigen seien, allerdings nur dann, "wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in die Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet". In den erläuternden Bemerkungen (EB zur RV) wird zur verlangten Kaufpreisbeeinflussung weiters ausgeführt, daß ein schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage nur insoweit gegeben sei, als der Erwerber beim Beteiligungskauf zweifelsfrei davon ausgehen konnte, daß ihm für die betreffende Beteiligung auch eine Firmenwertabschreibung zusteht. Beim Erwerb von inländischen Beteiligungen, die innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb in eine Gruppe einbezogen wurden, sei diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt. Mit diesen EB will das BMF offensichtlich die Einbeziehung und Firmenwertabschreibung von EU-Gruppenmitgliedern hintanhalten, zumal aufgrund des bisherigen Gesetzestextes in § 9 Abs 7 KStG jedenfalls nicht "zweifelsfrei" vom Zustehen einer FW-Abschreibung für solche internationalen Schachtelbeteiligungen ausgegangen werden konnte, sondern dies erst im Auslegungswege denkbar erscheint (insoweit die UFS-Entscheidung letztlich auch vom VwGH bestätigt wird).

Was den Anschaffungszeitpunkt einer Beteiligung betrifft, so ist hiefür der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Das wirtschaftliche Eigentum geht grundsätzlich mit Abschluss des Verfügungsgeschäfts über. Dieser Zeitpunkt wird im Regelfall dem sog. "Closing" entsprechen. Wesentliche Kriterien für das wirtschaftliche Eigentum und somit für die Festlegung des Anschaffungszeitpunkts sind das Gewinnbezugsrecht, das Risiko von Wertminderungen und das Stimmrecht.

Zusammenfassung und Handlungsbedarf

Wenngleich die Gesetzeswerdung des AbgÄG 2014 abzuwarten bleibt, so ist davon auszugehen, daß die in der Regierungsvorlage vom 29.1.2014 vorgesehenen Einschränkungen zur Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung tatsächlich mit Wirkung ab 1.3.2014 in Kraft treten werden.

Demgemäß sollten geplante Erwerbe von Beteiligungen an betriebsführenden inländischen (und allenfalls auch im EU-Ausland befindlichen) Gesellschaften, für die sich ein nennenswerter "Firmenwert" iS § 9 Abs 7 KStG ergibt, jedenfalls so zeitgerecht erfolgen, daß ihre Anschaffung bis spätestens 28.2.2014 bewirkt wird.

Ungeachtet der oa grundsätzlichen Streitfrage (und der in den Erläuterungen zum AbgÄG 2014 enthaltenen restriktiven Bestimmungen für Altbeteiligungen) sollte weiters auch hinsichtlich bereits erfolgter Erwerbe von Beteiligungen an operativen EU-Gesellschaften geprüft werden, inwieweit ein rechnerischer Firmen(rest)wert besteht und offene Fünfzehntel daher durch Einbeziehung in eine KöSt-Gruppe bis spätestens 2015 geltend gemacht werden könnten.

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