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ERTRAGSTEUERN | EU-Kartellstrafen zur Gänze nicht abzugsfähig

Bei verhängten Geldbußen aufgrund von Wettbewerbsverstößen ist ein Abschöpfungsanteil allenfalls als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig. Kartellstrafen der EU-Kommission sind jedoch nach Ansicht des UFS  rein bestrafender Natur und somit in voller Höhe nicht abzugsfähig. 

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde eine analoge Bestimmung auch in das Körperschaftsteuerrecht aufgenommen, sodaß die Nichtabzugsfähigkeit seither auch für Kapitalgesellschaften außer Zweifel steht (§ 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG). 

Laut Einkommensteuerrichtlinien ist dieses Abzugsverbot aber nur insoweit anzuwenden, als es sich nicht um die Abschöpfung von Vorteilen handelt, sondern um eine echte Strafe mit Pönalcharakter. Ein in solchen Zahlungen enthaltener Abschöpfungsanteil (Abschöpfung des rechtwidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils bzw der Bereicherung) ist hingegen als Betriebsausgabe anzuerkennen, soferne aus der gerichtlichen bzw behördlichen Entscheidung eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang die insgesamt verhängte Geldbuße auf die Abschöpfung der Bereicherung entfällt. Andernfalls komme wiederum das steuerliche „Aufteilungsverbot“ zum Tragen und sei daher der Gesamtbetrag nicht abzugsfähig (Rz 1523a EStR). 

Insbesondere bei Kartellstrafen ist strittig, inwieweit die verhängten Zahlungen auch einen Abschöpfungsanteil für erlangte wirtschaftliche Vorteile enthalten.

Der Unabhängige Finanzsenat, also die Vorgängerbehörde des heutigen Bundesfinanzgerichts (BFG), hat Ende letzten Jahres in der Rechtssache eines industriellen Herstellers von Bremssystemen für LKW mit Hinweis auf die deutsche BFH-Rechtsprechung entschieden, dass EU-Geldbußen keinen Abschöpfungsanteil enthalten und daher zur Gänze nicht abzugsfähig seien (UFS Wien 16.12.2013, RV/3498-W/11). 

Demgemäß wurde der Gesamtbetrag der mittels Beschluss der Europäischen Kommission verhängten Geldbuße (Kartellstrafe) in Höhe von 2.611.000,00 EUR steuerlich nicht als Betriebsausgbe anerkannt.