NEWS  |   |  

AbgÄG 2014 | Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014!

 

Bei den neuen Steuerbelastungen für Unternehmen hat es der Finanzminister offenbar besonders eilig: So sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 mehrere Maßnahmen bereits mit 1.3.2014 wirksam werden. Erfahren Sie hier, was Sie erwartet und was Sie vielleicht noch vor der Gesetzesänderung tun sollten!

Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2014

Mit dem derzeit noch in parlamentarischer Behandlung befindlichen "Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014)" sollen insbesondere die im Ende letzten Jahres veröffentlichten "Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018" geplanten steuerlichen Maßnahmen legistisch umgesetzt werden (siehe dazu unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>REGIERUNGSPROGRAMM - Steuerpaket unter dem Christbaum vom 18.12.2013). Dabei haben sich zwischen dem Begutachtungsentwurf vom 9.1.2014 und der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage vom 29.1.2014 noch mehrere Änderungen ergeben. Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen sowie deren Inkrafttretensbestimmungen stellen sich überblicksartig wie folgt dar:

a) Unternehmensbesteuerung

  • Verlustvortragsverrechnung
    • EStG: Entfall der bisherigen 75%-Verrechnungs- und -vortragsgrenze (ab Veranlagung 2014);

    • KStG: 75%-Beschränkung für Körperschaften jedoch auch weiterhin vorgesehen; allerdings Erweiterung des Ausnahmenkatalogs (Vollverrechnung) hinsichtlich der ua Nachversteuerung von Auslandsverlusten aus Betriebsstätten und von Gruppenmitgliedern;

    •  

  • Auslandsverluste (§ 2 Abs 8 EStG; Betriebsstättenverluste etc, außerhalb der Gruppenbesteuerung; Inkrafttreten ab Veranlagung 2015): Klarstellung, daß Nachversteuerung nur bei Befreiungsmethode geboten (lt DBA oder § 48 BAO); für Verluste aus Ländern ohne "umfassende Amtshilfe" (aufgrund DBA ohne "große Auskunftsklausel" oder mangels bereits ratifiziertem OECD-Amtshilfeabkommen; dzt betroffen zB Russland, Ukraine China, Indien, Argentinien) künftig zwingende Nachversteuerung nach spätestens drei Jahren; für derartige Verluste bis 2012 jedoch Übergangsregelung betr. Drittelung in den Veranlagungsjahren 2015 bis 2017; bzw keine Nachversteuerung für Verluste aus Auslandsbetriebsstätten, die vor dem 1.3.2014 aufgegeben bzw veräußert wurden und die generierten Verluste im betreffenden Land nicht mehr verwertet werden können (sog. "finale" Verluste).

  • Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG):
  •  

    • Gruppenmitglieder: Einschränkung der Auslandsgruppenmitglieder auf EU-Mitgliedstaaten sowie auf solche EWR- und Drittstaaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht (siehe oben); geplantes Inkrafttreten mit 1.3.2014 bzw scheiden künftig nicht mehr gruppenfähige Auslandsgesellschaften per 1.1.2015 ex lege aus der Gruppe aus (wobei die Nichterfüllung der Dreijahresfrist jedoch keine "Rückabwicklung" der bisherigen Gruppenmitgliedschaft auslöst); zur Nachversteuerung bisheriger Verluste siehe gleich;
    • Auslandsverluste: Einschränkung der Verrechenbarkeit iHv maximal 75 % des Inlandseinkommens der Gruppe, darüber hinaus nur als Verlustvortrag des Gruppenträgers (Inkrafttreten ab 1.1.2015 bzw ab der Gruppenveranlagung 2015);
    • Nachversteuerung bisher berücksichtigter Verluste von ex lege ausscheidenden Auslandsgesellschaften (s. oben) gleichmäßig über drei Jahre;
    • Firmenwertabschreibung: Entfall der Begünstigung für Beteiligungsanschaffungen ab 1.3.2014; Offene FWA-Fünfzehntel für bis 28.2.2014 erfolgte Beteiligungserwerbe sollen in den Folgejahren nur dann abschreibbar sein, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der FWA auf die Kaufpreisbemessung auswirken konnte und die Einbeziehung in die Gruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr des GM erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet (lt Vertrauensschutzüberlegungen in den EB ist zu vermuten, dass das BMF insb. auf den Ausschluss der strittigen FWA für EU-Gesellschaften abzielt; vgl dzt anhängige Amtsbeschwerde beim VwGH);

  • Zinsenabzug für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe (Inkrafttreten für Aufwendungen ab 1.3.2014):
  •  

    • Neue Nichtabzugsfähigkeit für Zinszahlungen in Niedrigsteuerländer (siehe unten) ist auch für Beteiligungskredite zu beachten;
    • Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen für Kredite, die konzerninternen Beteiligungserwerben gedient haben, bleibt endgültig bestehen (demgemäß kann künftig auch durch spätere Umgründung, Verkauf oder Untergang der Beteiligung oä kein Zinsenabzug mehr bewerkstelligt werden!);

  • Zinsenaufwand und Lizenzgebühren: Nichtabzugsfähigkeit für Zahlungen, wenn diese bei der empfangenden bzw nutzungsberechtigten (ausländischen) Konzerngesellschaft einer Niedrigbesteuerung (Ertragsteuerbelastung unter 10 %) unterliegen; Inkrafttreten: für Aufwendungen anfallend ab 1.3.2014 (somit abruptes Abschneiden auch für Zinsen und Lizenzen auf Basis von Altverträgen; EB begründen Verfassungskonformität mit dem negativen VfGH-Erkenntnis zur Konzernzinsschranke vom 29.2.2012, B 945/11!);

  • "Managergehälter": Limitierung des als Betriebsausgaben abzugsfähigen Personalaufwands (Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen) auf Jahreseinkommen bis 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr (Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen auf Empfängerseite begünstigte Abfertigungen und sonstige Bezüge); analoge Begrenzungen auch für Pensionsabfindungen; Aliquotierung bzw Aufteilung bei Leistungszeiträumen von weniger als 12 Monaten bzw bei Leistungserbringung für mehrere Betriebe bzw Personengesellschaften sowie sinngemäße Konzernbetrachtung; Inkrafttreten für ab 1.3.2014 anfallende Aufwendungen (durch die Gesetzesänderung überhöhte Pensionsrückstellungen sind baw einzufrieren); // Zur Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen iZm sog. "Golden Handshakes" siehe nachfolgend;

  • "Golden Handshakes" (sonstige Bezüge): Freiwillige Abfertigungen (bis max. drei Monatsentgelte, im System Abfertigung ALT) dürfen beim Empfänger nur noch bis zu einer Höhe der neunfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage der begünstigten 6%-Besteuerung unterzogen werden (für 2014 somit max. 40.770 Euro). Diese Deckelung ist auch für Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen zu beachten (dh begünstigte Vergleichszahlungen für 2014 somit max. 40.770 Euro, steuerfreies Fünftel max. 8.154 Euro). Auf Arbeitgeberseite werden die gegenständlichen sonstigen Bezüge iZm der Beendigung von Dienstverhältnissen, soweit sie beim Empfänger nicht mit dem Sondersteuersatz von 6 % begünstigt sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. - Inkrafttreten für Auszahlungen ab 1.3.2014 (soferne die Auszahlungen nicht auf "Sozialplänen" basieren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden). Aufgrund der Neuregelung überhöhte Abfertigungsrückstellungen für Bilanzstichtage bis zum 28.2.2014 sind nicht aufzulösen sondern baw einzufrieren;

  • Rückstellungen: Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten- und Drohverlustrückstellungen mit 3,5 % pa (anstatt bisheriger 20%-Kürzung); Inkrafttreten für Neurückstellungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 30.6.2014 enden bzw bei Altrückstellungen gleichmäßige Auflösung von Unterschiedsbeträgen aufgrund zu ändernder Berechnung über drei Wirtschaftsjahre (zu je einem Drittel; bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe hingegen Berücksichtigung des gesamten Unterschiedsbetrages), demgegenüber Weiterführung niedrigerer Rückstellungen nach der alten 80%-Methode;

  • Gewinnfreibetrag: Einschränkung des investitionsbedingten GFB auf Realinvestitionen, dh Wertpapiere nicht mehr begünstigt; Inkrafttreten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, wobei jedoch im Falle vorzeitiger Tilgung von bis dahin begünstigten Wertpapieren eine Nachversteuerung durch Anschaffung anderer Wertpapiere vermieden werden kann (Ersatzbeschaffung); Befristung der Einschränkung zunächst für Wirtschaftsjahre bis 31.12.2016;

  • Bank- und Wertpapierzinsen an Ausländer: Beschränkte Steuerpflicht und damit KESt-Abzug künftig auch für österreichische Bankzinsen und Wertpapierzinsen, die von einer inländischen depotführenden oder auszahlenden Stelle an natürliche Personen aus nicht EU-Staaten und an Körperschaften in und außerhalb der EU gezahlt werden. Die bereits bestehende Abzugsverpflichtung für Zinserträge an natürliche Personen in EU-Mitgliedstaaten bleibt hingegen unberührt (35 % gemäß EU-Quellensteuergesetz). Weiterhin keine beschränkte Steuerpflicht für Konzernfinanzierungen und Privatkredite. Inkrafttreten: KESt-Abzug für Zuflüsse ab 1.1.2015;

  • Mindestkörperschaftsteuer: Aufgrund neuerlicher Änderung des Mindeststammkapitals für GmbH (zur GmbH-Reform siehe unten) soll für Altgesellschaften wieder die frühere Mindeststeuerregelung platzgreifen (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 35.000 Euro, somit Mikö iHv 1.750 Euro pa). Für nach dem 30.6.2013 neu gegründete GmbH soll es hingegen eine "generelle steuerliche Gründungsprivilegierung" dergestalt geben, daß sie in den ersten fünf Jahren nur 500 Euro pa (125 Euro pro Quartal) und in den folgenden fünf Jahren 1.000 Euro pa (250 Euro pro Quartal) zu entrichten haben und erst danach die reguläre Mikö von 1.750 Euro pa zahlen müssen. Inkrafttreten mit 1.3.2014 (ggfs Neufestsetzung durch VZ-Bescheide);

  • Steuervorauszahlungen 2014 ff
  •  

    • ESt-VZ (für 2014 ff): Berücksichtigung der Änderungen beim Gewinnfreibetrag (ggfs Erhöhung des Gewinns um halben GFB alt) sowie der Änderungen bei den Managergehältern;
    • KöSt-VZ (für 2014 ff): Berücksichtigung der Änderungen bei Managergehältern analog ESt-VZ (ab 2014); bei Gruppenträgern ist den Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch eine pauschale VZ-Erhöhung um 3,5 % Rechnung zu tragen (ab 2015);

    Gesellschaftsteuer: Abschaffung mit Ablauf des 31.12.2015 (Außerkrafttreten von Teil I KVG); keine GesSt mehr für Rechtsvorgänge, für die Steuerschuld ab 1.1.2016 entsteht;


    b) Sonstige steuerliche Änderungen

    Stabilitätsabgabe (bei Banken): Umstellung der Bemessungsgrundlage (Bilanzsumme), Erhöhung der Sonderbeitragssätze; Inkrafttreten ab 2. Quartal 2014; Solidarabgabe für Sonderzahlungen: Wegfall der ursprünglichen Befristung (bis 2016) bei der Höherbesteuerung sonstiger Bezüge (13. und 14. Bezug) von Besserverdienern; Umsatzsteuer: Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 400 Euro ; für Umsätze bzw Sachverhalte ab 1.3.2014; KFZ-Besteuerung: "Ökologisierung" durch Erhöhung von NOVA, motorbezogener Versicherungssteuer und KFZ-Steuer; Inkrafttreten grds für Zeiträume ab 1.3.2014 (ausgenommen NOVA bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag bis 15.2.2014 abgeschlossen wurde); Verbrauchsteuern: "Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte" durch Erhöhung der Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer; Inkrafttreten ab 1.3.2014;  

    c) GmbH-Reform (Änderungen des GmbHG ebenfalls im AbgÄG 2014!)

    Die erst mit dem GesRÄG 2013 per 1.7.2013 zugelassene "GmbH light" soll wieder weitgehend zurückgenommen werden:

    Mindeststammkapital wieder auf 35.000 Euro angehoben, hievon grds 17.500 Euro in bar aufzubringen; jedoch temporär mögliche "Gründungsprivilegierung" für Neugründungen (Regelungen im Gesellschaftsvertrag):

    • Gründungsprivilegierte Stammeinlagen iHv mindestens 10.000 Euro (Einzahlungsobergrenze auch im Insolvenzverfahren!), hievon mindestens 5.000 Euro Bareinzahlung und Ausschluss von Sacheinlagen; entsprechende
    • Hinweise auf die Gründungsprivilegierung in Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten;
    • Gesetzliche Rücklagen: "Gründungsrücklage" iHv 25 % des jährlichen Jahresüberschusses zur Sicherstellung der nicht voll eingezahlten Stammeinlagen; Auflösung nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses iZm Leistung von Stammeinlagen iHv mindestens 17.500 Euro;
    • Beendigung: Durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, wenn Stammeinlagen iHv mindestens 17.500 Euro  aufgebracht wurden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch;

  • Inkrafttreten:
  •  

    • grundsätzlich mit 1.3.2014;
    • Sonderregelung für GmbH, die per 28.2.2014 ein Stammkapital unter 35.000 Euro aufweisen bzw eine Kapitalherabsetzung bereits angemeldet hatten ("GmbH light" iS GesRÄG 2013): Ab 1.3.2015 Hinweis auf die "Gründungsprivilegierung" gemäß GesRÄG 2013 in Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Websites; Kapitalerhöhung bis spätestens 1.3.2024, bis dahin gesetzliche Rücklage iHv 25 % des jährlichen Jahresüberschusses ("Kapitalaufstockungsrücklage") für Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Gerichtsgebührenbefreiung für Eintragung der Kapitalerhöhung ins Firmenbuch;

     

    Kritik, Auswirkungen, Handlungsbedarf

     

    Besondere Kritik ist dahingehend anzumerken, daß mit dem AbgÄG 2014 nicht nur erhebliche Mehrbelastungen für die Unternehmen verbunden sind, sondern dabei teils völlig neue Wege beschritten werden, die sowohl steuersystematische Probleme zeitigen bzw bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein Vorpreschen Österreichs im internationalen Kontext darstellen (zB Einschränkungen bei den Auslandsverlusten, Managergehältern u. freiwilligen Abfertigungen, Zinsen & Lizenzgebühren im Konzern). Neben der voraussichtlichen Verfassungs- bzw EU-Widrigkeit einzelner Änderungen wird in Expertenkreisen auch auf die nachhaltige Schädigung des Wirtschaftsstandortes Österreich hingewiesen. Die endgültige Gesetzwerdung bis Monatsende bleibt freilich abzuwarten, dem Vernehmen nach sind jedoch keine substanziellen Abänderungen mehr zu erhoffen (allenfalls noch beim Gewinnfreibetrag und GmbH-Reform).

    Dringender Handlungsbedarf ist insb. für bereits geplante Maßnahmen geboten, deren steuerliche Behandlung sich durch das AbgÄG 2014 wesentlich verschlechtern wird (zB bis 28.2.2014: Erwerb firmenwertrelevanter Beteiligungen, ev. Beendigung ausländischer Verlustbetriebsstätten, Abfindung gut verdienender Mitarbeiter, Erstellen von Sozialplänen).

    Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und werden Sie auch weiterhin mit Newsletter-Beitragen und Seminaren auf dem Laufenden halten.