NEWS  |   |  

BETRIEBSPRÜFUNG | Provisionen im Auslandsgeschäft

Ins Ausland abfließende Provisionen sind im Visier der Betriebsprüfung. Der von EU und OECD auf die Staaten ausgeübte Druck, Korruption und Steuerbetrug zu verhindern hat dazu beigetragen, dass in Österreich sowohl das steuer- als auch das strafrechtliche Korsett immer enger gezogen wird.

Auslandsgeschäfte bedürften sehr häufig der Unterstützung durch im Ausland erfahrene Personen, die für den österreichischen Unternehmer Marktchancen ausloten, Kontakte zu potentiellen Kunden herstellen und Geschäfte vermitteln. Die Grenze zwischen steuerlich unbedenklichen Handelsvertreterprovisionen und umgangssprachlich als "Schmier- und Bestechungsgelder" bezeichneten Zahlungen ist fließend. Aus steuerrechtlicher Sicht kann Letzteren, auch wenn sie ins Ausland fließen, egal ob in EU-Staaten oder in Drittstaaten, in Österreich einerseits der Betriebsausgabenabzug versagt werden, andererseits kann eine nicht ausreichend genaue Benennung des Empfängers einer Zahlung (§ 162 BAO) gemäß § 22 Abs. 2 KStG zusätzlich einen 25 %igen Strafzuschlag zur Körperschaftsteuer auslösen.

Wirtschaftsskandale und im Raum stehende Korruptionsvorwürfe gegenüber politisch exponierten Personen haben dazu beigetragen, dass die Bekämpfung von Bestechung und Korruption im Visier internationaler Organisationen, wie der OECD und der EU stehen, die ihrerseits die Staaten dazu auffordern, strenge Maßnahmen zu setzen um den Abfluss von im Inland als Betriebsausgabe abgezogenen und im Ausland nicht versteuerten Zahlungen zu verhindern.

Besonders kritisch ist der Umstand, dass das Geben und Nehmen von Provisionen, auch wenn diese ins Ausland fließen, in Österreich strafrechtlich verfolgbar ist. Dabei stehen Zahlungen an Gesellschaften in Steueroasen unter besonderer Beobachtung. Die im österreichischen Strafgesetzbuch aufgelisteten Tatbestände, wie die Untreue, die Geschenkannahme durch Machthaber oder durch Bedienstete und Beauftragte, sei es im privaten oder im öffentlichen Sektor können für den Unternehmer und die Organe von Kapitalgesellschaften selbst Haftstrafen zur Folge haben. In solchen Fällen ist das in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG und § 12 Abs. 1 Z 4 KStG normierte steuerliche Abzugsverbot von Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, das wohl noch geringste Übel. Zusätzlich kann die juristische Person selbst aufgrund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2007 mit Geldbussen von bis zu 15 % des Jahresumsatzes belegt werden. Im "worst case" können die Gerichte die Fortführung des Unternehmens verbieten.

Dem Unternehmen und seinen Organen ist daher dringend anzuraten, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, um die steuer- und strafrechtliche Unbedenklichkeit von ins Ausland geleisteten Provisionszahlungen dokumentieren zu können. Was Sie diesbezüglich beachten sollten und wie Sie dabei am Besten vorgehen erfahren Sie im Zuge der von Dr. Bendlinger beim ICON-Steuertag präsentierten Falllösung.