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BILANZIERUNG | AFRAC zu Lagebericht und Fondsanteilen

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der österreichische Standardsetter in Fragen der Rechnungslegung. Durch die vom AFRAC verfassten Facharbeiten, welche laufend evaluiert und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, erfolgen Klarstellungen zu verschiedenen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die letzten Änderungen der AFRAC-Stellungnahme 9 zur Lageberichterstattung sowie der Stellungnahme 14 zur Bilanzierung von Fondsanteilen.

Änderungen Lageberichterstattung (AFRAC 9)

Die erstmalige Veröffentlichung der AFRAC-Stellungnahme 9 zur Lageberichterstattung  erfolgte im Juni 2009. Im März 2016 wurden Anpassungen, bedingt durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, vorgenommen. Die letzten Anpassungen erfolgten im Dezember 2017 und betrafen das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG). Diese Änderungen betreffen sohin Unternehmen, welche folgende Kriterien am Abschlussstichtag kumulativ erfüllen:

  • Einstufung des Unternehmens als „groß“ iS § 221 Abs 3 UGB
  • das Unternehmen beschäftigt mehr als 500 Arbeitnehmer
  • es handelt sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse iS § 189a Z 1 UGB.

Treffen alle obigen Kriterien zu, so muss von diesen Unternehmen im Lagebericht an Stelle der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gemäß § 243 Abs 5 UGB (insbesondere Umwelt- und Arbeitnehmerbelange) eine nichtfinanzielle Erklärung aufgenommen werden (gemäß § 243b Abs 1 UGB). Es ist nicht explizit geregelt, ab welchem Geschäftsjahr diese Verpflichtung zur nichtfinanziellen Erklärung besteht. Nach der allgemeinen Regelung des § 221 Abs 4 UGB treten die Rechtsfolgen ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an zwei aufeinander folgenden Stichtagen überschritten wurden. Auch für das Kriterium der Erfüllung der Arbeitnehmerzahl ist § 221 Abs 4 UGB heranzuziehen. Lediglich für das Kriterium „Unternehmen von öffentlichem Interesse“  ist ein sofortige Verpflichtung bzw bei einem Delisting ein sofortiger Entfall der Verpflichtung gegeben.

Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Erklärung wird in § 243b Abs 2 UGB geregelt. Insbesondere sind Angaben über den Geschäftsverlauf und das –ergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit speziell auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung von Menschenrechten und Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu machen. Da die nicht finanzielle Erklärung  an Stelle der Angaben nach § 243 Abs 5 UGB in den Lagebericht aufzunehmen ist, entfällt für die betreffenden Unternehmen die Verpflichtung, diese Angaben in den Lagebericht aufzunehmen.

Gemäß § 243 Abs 7 UGB ist eine Gesellschaft dann von der Pflicht zur Erstellung einer nicht finanziellen Erklärung befreit, wenn sie und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nicht finanziellen Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat einbezogen sind. Diesbezüglich ist im Anhang des Einzelabschlusses eine Angabe zu machen.

Grundsätzlich sind Informationen nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz iS §189a Z 10 UGB aufzunehmen. Angaben können nur dann weggelassen werden, wenn diese der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden können. Die geänderten Berichtspflichten sind bereits für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2016 zu erfüllen.

Bilanzierung Fondsanteile - Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen (AFRAC 14)

Die AFRAC-Stellungnahme 14 wurde erstmalig im Dezember 2008 veröffentlicht und seither insgesamt sieben Mal überarbeitet, zuletzt im Dezember 2017. In dieser letzten Überarbeitung wurden Fragen hinsichtlich der Bilanzierung von Investmentfondsanteilen nach dem Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 und Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) geklärt. Anteilsscheine an Investmentfonds sind eigenständige finanzielle Vermögensgegenstände und können somit nur insgesamt als Finanzanlage- oder Finanzumlaufvermögen identifiziert werden.

Bewertet werden Anteilsscheine insgesamt zu ihren Anschaffungskosten oder zum niedrigeren beizulegenden Zeitwert. Sofern keine abweichenden Indizien vorliegen, ist der Rechenwert einschließlich thesaurierter Erträge als beizulegender Zeitwert anzusetzen. Entsteht ein Auszahlungsanspruch, ist einerseits eine Forderung anzusetzen und andererseits der beizulegende Zeitwert zu vermindern.

Beim Anteilsinhaber werden nur dann erwirtschaftete Erträge aus Investmentfondsanteilen erfolgswirksam erfasst und eine Forderung angesetzt, wenn ein Ausschüttungsanspruch entstanden ist (Realisationsprinzip). Besteht ein so gut wie sicherer Anspruch, können die laufenden Erträge ebenfalls realisiert werden, wobei folgende Bedingungen gesamtheitlich vom bilanzierenden Anteilsinhaber vorsichtig und mit Ermessen abzuwägen sind:

  • unmittelbarer Anspruch des Anteilsinhabers auf Rücklösung des Fondsanteils ohne faktische noch rechtliche Einschränkung,
  • offener Fonds, der nicht vorübergehend geschlossen ist und dies auch nicht zu erwarten ist,
  • ausreichend liquider Fonds, welcher mögliche unerwartete und auch große Anzahl an Rücklösungen bedienen kann,
  • die zu aktivierenden laufenden Erträge des Investmentfonds werden nach den Bestimmungen des UGB (§§ 201 bis 211) erfasst und bewertet,
  • Wertminderungen werden nur hinsichtlich des Fondsanteils insgesamt beurteilt und nicht auf einzelne Vermögensgegenstände des Fonds angewandt,
  • Fonds steht im Miteigentum des Anteilsinhabers und es wird lediglich der Erfolgsanteil nach Abzug erwarteter Transaktionskosten aktiviert.

Hingegen wurde bei Immobilieninvestmentfonds, aufgrund der deutlich geringeren Liquidität und der Nichterfüllung der vorangestellten Kriterien, entschieden, keine laufende Ertragsrealisation zuzulassen.

Durch die ertragswirksame Erfassung wird der Buchwert des Investmentfonds in Form einer Aufstockung der Anschaffungskosten erhöht – gegebenenfalls auch über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus. Der Buchwert darf aber dennoch nicht den Rechenwert bzw den niedrigeren beizulegenden Zeitwert übersteigen.

Auch im Anhang ist anzugeben, ob Erfolge aus Investmentfondsanteilen aktiviert oder ausgeschüttet wurden. Weiters sind die anteiligen Jahresergebnisse des Geschäftsjahres und kumulativ seit der Anschaffung der Fondsanteile zu berichten. Zudem sind ausschüttungsbedingte Abschreibungen zu erwähnen.

Abschließende Hinweise

Hinsichtlich weiterführender Informationen zum Thema Neuerungen und Änderungen in der Rechnungslegung dürfen wir auf unsere Artikelserie hinweisen (zuletzt vgl NL-Beitrag „PRIVATSTIFTUNGEN |  Aktuelles zur Rechnungslegung nach dem UGB vom 12.4.2018).

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch schon auf unser alljährliches Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in dessen Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen bzw Neuerungen in der Rechnungslegung stehen werden. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • Donnerstag | 11.10.2018 | "Neuerungen Rechnungslegung“ | Linz  


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres WP- und Bilanzierungsteams gerne zur Verfügung!