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BILANZIERUNG | Aktualisierung AFRAC-Stellungnahme 30

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist die maßgebliche Institution für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards in Österreich. Die Fachgutachten des AFRAC werden laufend überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Dadurch werden Unklarheiten in der Bilanzierung und Bewertung beseitigt. Im Rahmen dieses Artikels wird über die jüngste Aktualisierung der AFRAC-Stellungnahme 30 zum Thema "Latente Steuern" informiert.

Im September 2016 wurde die AFRAC Stellungnahme 30 mit dem Titel " Latente Steuern im Jahres- und Konzernabschluss einschließlich der Behandlung von Einzelfragen zu Ertragsteuern im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung" erstmals veröffentlicht und seitdem mehrfach überarbeitet, zuletzt im September 2023. Im Rahmen der letzten Überarbeitung wurde Kapitel 3.1.6 mit dem Titel "Latente Steuern aus Zinsvorträgen" in die Stellungnahme aufgenommen. In folgenden möchten wir daher gezielt auf diese Änderungen eingehen: 

In diesem Kapitel wird festgehalten, dass der Zinsvortrag gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG wirtschaftlich betrachtet dem steuerlichen Verlustvortrag ähnlich ist, wodurch aus diesem Grund eine analoge Anwendung des § 198 Abs 9 Satz 3 UGB möglich ist. Dies bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, ein Wahlrecht haben, latente Steuern aus einem Zinsvortrag anzusetzen. Eingeschränkt wird dieses Wahlrecht jedoch insofern, dass keine latenten Steuern aufgrund eines EBITDA-Vortrags gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG aktiviert werden dürfen. 

Gemäß AFRAC Stellungnahme 30 muss für den Ansatz latenter Steuern aus Zinsvorträgen wahrscheinlich sein, dass diese Zinsvorträge in den nachfolgenden Geschäftsjahren steuerlich abzugsfähig sind. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit sind die Erläuterungen in Rz (16) ff anzuwenden (Steuerplanungsrechnung). Demnach ist zu beurteilen, ob ein Zinsvortrag in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich steuerlich geltend gemacht werden kann, wodurch die voraussichtlich Entwicklung des Zinsüberhangs sowie die Verfügbarkeit der steuerlichen EBITDA-Werte in ausreichender Höhe in den folgenden Geschäftsjahren zu beurteilen ist. 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass auch die bestehenden Ausführungen der Stellungnahme 30 zu latenten Steuern aus Verlustvorträgen für latente Steuern aus Zinsvorträgen Anwendung finden. 

Wir dürfen zudem auf unsere Newsletterserie zum Thema latente Steuern verweisen: 

15.06.2018 “Bilanzierung | Aktualisierung von AFRAC-Stellungnahmen” ​​​​​​​
17.11.2017 “Bilanzierung| Latente Steuern bei Privatstiftungen”
18.10.2017 “Bilanzierung| Latente Steuern im Konzernabschluss” 
09.08.2017 "Bilanzierung| Latente Steuern bei Umgründungen und Übernahmen” 
15.07.2017 “Bilanzierung| Latente Steuern im Anhang nach RÄG 2014”
19.06.2017 “Bilanzierung| Latente Steuern für Personengesellschaften”
18.05.2017 “Bilanzierung| Latente Steuern in der Unternehmensgruppe”
10.07.2016 “Bilanzierung| Detailfragen zu latenten Steuern nach dem RÄG 2014"
12.08.2015 “Bilanzierung| Latente Steuern nach dem RÄG 2014”

 

FAZIT

Zusammenfassend haben Unternehmen die Möglichkeit, latente Steuern aus Zinsvorträgen anzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Plausibilisierung der Verwertbarkeit muss hierfür vorliegen. Weiters ist zu beachten, dass die Grundsätze für latente Steuern aus Verlustvorträgen auch auf Verlustvorträge aus Zinsvorträgen anzuwenden sind.

Sollten Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines "Audit" und "Corporate Tax" gerne zur Verfügung!