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BILANZIERUNG | Der Wesentlichkeitsgrundsatz im Anhang

In unserem NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Wesentlichkeit bei der Aufstellung von UGB-Abschlüssen“ vom 9.7.2018 haben wir den Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 33 und damit das Thema Wesentlichkeit im Jahresabschluss bereits grundlegend beleuchtet. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir insbesondere die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts im Anhang behandeln. 

Der Terminus „Wesentlichkeit“ wurde mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 nicht nur unter die Begriffsbestimmungen in § 189a Z 10 UGB idF RÄG 2014 sowie für die Rückstellungsbildung in § 198 Abs 8 Z 3 Satz 2 UGB, sondern auch in § 196a Abs 2 UGB betreffend wirtschaftlicher Gehalt und Wesentlichkeit aufgenommen. Letztere Bestimmung führt wie folgt aus: „Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.“ 

Im Zuge des sog. „Gold-Plating-Projekts der österreichischen Bundesregierung, womit Übererfüllungen europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht wieder zurückgenommen werden sollen, erwartet man auch die Rücknahme des § 196a Abs 2 UGB und damit einhergehend wieder mehr Klarheit bezüglich der Wesentlichkeit. Bis dahin besteht die Möglichkeit der Auslegung nach Art 6 Abs 1 lit j Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, wonach der Wesentlichkeitsgrundsatz auf sämtliche Anhangangaben anzuwenden ist. Andersfalls kann dem oa Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 33 „Wesentlichkeit bei der Aufstellung von UGB-Abschlüssen“ gefolgt werden, wonach die Einschränkung auf die Darstellung die Weglassung unwesentlicher Informationen bedeute, insofern nicht der Ansatz und die Bewertung betroffen sind. 

Normierte Wesentlichkeit für den Anhang 

Generell ist im Zuge der Erstellung des Anhangs als Teil des Jahresabschlusses auch die Generalnorm des § 189a Z 10 UGB zur Wesentlichkeit zu bedenken, ob also das Unterlassen einer Angabe die Entscheidung eines Bilanzlesers ändern würde. Zu beachten sind sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Aspekte der Angaben in der Beurteilung. Folgende Anhangangaben enthalten Wesentlichkeitsvorbehalte

  • § 223 Abs 5 UGB betr. Mitzugehörigkeit unter mehrere Posten der Bilanz

Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist dies in  der Bilanz oder im Anhang zu vermerken, insofern dies für eine klarere Darstellung im Jahresabschlusserforderlich ist. 

  • § 225 Abs 3 und 6 UGB betr. zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen

Zahlungswirksame Erträge unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ und zahlungswirksame Aufwendungen unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ sind näher zu erläutern, insofern die Information wesentlich ist. 

  • § 237 Abs 1 Z 1 UGB betr. Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang anzuführen. Unwesentliche Änderungen sind gemäß dieser Bestimmung nicht anzuführen. 

  • § 237 Abs 1 Z 2 und § 238 Abs 1 Z 10 UGB betr. finanzielle Verpflichtungen

Neben den Haftungsverhältnissen sind sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, sowie wesentliche außerbilanzielle Geschäfte im Anhang anzuführen. Laut dieser Norm ist eine Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile im Anhang notwendig, wenn dies für die Beurteilung der Finanzlage benötigt wird, nicht jedoch für die Vermögens- und Ertragslage. Für die Beurteilung der Größenordnung ist der Betrag nicht isoliert zu betrachten, sondern es ist auf die allgemein üblichen aufwands- und ertragswirksamen Geschäftsvorfälle im Unternehmen abzustellen.

  • § 237 Abs 1 Z 4 UGB betr. außerordentliche Ertrags- oder Aufwandsposten

Der Betrag und die Wesensart von Ertrags- oder Aufwandsposten sind dann im Anhang anzugeben, wenn diese von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung sind. Außerordentlichkeit ist in diesem Zusammenhang anhand der Größenordnungen des Unternehmens zu bestimmen. 

  • § 238 Abs 1 Z 4 iVm § 242 Abs 2 Z 1 UGB betr. Beteiligungen

Bei wesentlichen Beteiligungen sind der Name und Sitz der Beteiligungsgesellschaft sowie die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben. Es wird hier auf die Generalnorm des § 189a Z 10 UGB verwiesen, womit unwesentliche Beteiligungen nicht zu erläutern sind, wenn die Angaben den Informationsempfänger bei seinen Entscheidungen nicht beeinflussen können. Die Wesentlichkeit ist wohl auch hier nach den tatsächlichen Verhältnissen des beteiligten Unternehmens anhand von Umsatzerlösen, Eigenkapital, Bilanzsumme und Eigenkapital zum Gesamtunternehmen zu beurteilen. 

  • § 238 Abs 1 Z 14 UGB betr. wesentliche Verpflichtungen iZm Sachanlagen

Wesentliche Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen sind für das nächste Jahr sowie für die folgenden fünf Jahre anzugeben. 

  • § 238 Abs 1 Z 15 UGB betr. Rückstellungen

Rückstellungen mit einem erheblichen Umfang, die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen sind, sind im Anhang anzuführen. Die Erheblichkeit ist hier wohl im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der sonstigen Rückstellungen, der Bilanzsumme oder dem Ergebnis festzulegen. In der Literatur wird ebenso die Meinung vertreten, dass bereits das Ausmaß von 10% der sonstigen Rückstellungen als erheblich gilt. 

  • § 238 Abs 1 Z 17 UGB betr. Bewertungsmethoden gemäß § 209 Abs 2 UGB

Anhangangaben zu Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß § 209 Abs 2 UGB sind notwendig, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen wesentlichen Unterschied aufweist. In der Literatur wird bei 10 % Abweichung eine Angabepflicht und bei 5% Abweichung eine Empfehlung für eine Angabe vertreten. 

  • § 240 UGB betr. Umsatzerlöse

Für große Gesellschaften besteht nach § 240 UGB im Anhang die Pflicht, eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten anzugeben, soweit sich diese erheblich unterscheiden. Keine Aufgliederung der Umsatzerlöse ist erforderlich, wenn dem Unternehmen durch die Angabe ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Insofern diese Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangt, ist sie im Anhang zu erwähnen. 

Und was können wir für Sie tun? 

Die Anwendung des § 196a Abs 2 UGB ist in Bezug auf den Anhang unklar. Folgt man dem Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 33, so ist ein Weglassen von unwesentlichen Informationen nur möglich, wenn davon nicht der Ansatz und die Bewertung betroffen sind und keine Wesentlichkeitseinschränkung normiert ist. 

Für weitere Fragen zur Wesentlichkeit im Anhang für Ihren konkreten Einzelfall stehen Ihnen die Verfasserinnen gerne zur Verfügung!