NEWS  |   |  

BILANZIERUNG | Erhöhung der Jubelgeldrückstellung durch die Steuerreform!

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Die Steuerreform bringt ua auch Änderungen bei der abgabenrechtlichen Behandlung von Jubiläumsgeldzahlungen an Dienstnehmer mit sich. Erfahren Sie hier, wie und ab wann sich dies auch auf bilanzielle Vorsorgen für künftig auszuzahlende Jubelgelder auswirkt.  

Jubiläumsgeldzahlungen an die Mitarbeiter waren bisher von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Mit Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 wird die bisherige Befreiung nunmehr entfallen, sodass die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Jubiläumsgeldzahlungen ab dem Jahr 2016 somit ident ist:

Einkommensteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 1.1.2016

Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 EUR pa sowie dabei empfangene Sachzuwendungen bis 186 EUR pa waren bereits bisher lohnsteuer- bzw. beitragsfrei (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG sowie § 49 Abs 3 Z 17 ASVG; vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 18.11.2015).

Zusätzlich werden ab 1.1.2016 auch empfangene Sachzuwendungen aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 EUR jährlich lohnsteuer- und SV-beitragsbefreit (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG idF StRefG 2015/2016 sowie Entfall der Ausnahmeregelung in § 49 Abs 3 Z 10 ASVG).

Alle übrigen Jubiläumszuwendungen, insbesondere also Jubiläumsgeldzahlungen, unterliegen (unverändert) der Lohnsteuerpflicht und ab 1.1.2016 auch der Sozialversicherungspflicht. Dies bedeutet, dass Jubiläumsgeldzahlungen an Mitarbeiter mit Bezügen unterhalb der SV-Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (derzeit 9.300 EUR) bis zum Überschreiten derselben künftig in voller Höhe mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.

Auswirkung der neuen SV-Pflicht auf die Rückstellungsberechnung

Gemäß § 198 Abs 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen insbesondere auch für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Pensionsanwartschaften, nicht konsumierte Urlaube sowie auch für Jubiläumsgelder zu bilden (sog. Sozialkapitalrückstellungen). Was die Berechnungsmethode betrifft, so dürfen Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen unternehmensrechtlich derzeit noch nach vereinfachten (finanzmathematischen) Grundsätzen ermittelt werden, während sie in Geschäftsjahren beginnend ab 1.1.2016 grundsätzlich mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen sind und hiefür ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden kann (§ 211 UGB idF RÄG 2014).

Die Rückstellungshöhe hängt ganz maßgeblich von der Höhe der künftigen Jubiläumsgeldansprüche ab, welche sich durch die neue Sozialversicherungspflicht um bis zu rund 21 % erhöhen (Dienstgeberanteil als Lohnnebenkosten).  

Da das Steuerreformgesetz 2015/2016 bereits am 14.8.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist die neue Rechtslage für Zwecke der Bilanzierung bereits auf alle Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Bilanzstichtag NACH diesem Datum liegt (somit für Bilanzstichtage ab 31.8.2015). Für die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellungen ist bei der Ermittlung des Zuschlagssatzes für Lohnnebenkosten wie folgt vorzugehen: 

  • Jubiläumsgelder werden gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016 voraussichtlich 9.720 EUR) beitragspflichtig. Grundsätzlich ist für jeden einzelnen Mitarbeiter zu prüfen, ob er/sie mit der künftigen Jubiläumsgeldzahlung die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiten wird. Ist dies der Fall, so ist nur der (künftig) beitragspflichtige Teil der Rückstellung um die Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen.

  • Unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten können die Sozialversicherungsbeiträge in der Rückstellungsberechnung jedoch auch im Wege einer qualifizierten Schätzung ermittelt und aufgeschlagen werden (zB pauschaler Zuschlag von 20 % für alle Mitarbeiter, welche mit dem Grundgehalt unter der Höchstbemessungsgrundlage liegen, 0 % für alle, die darüber liegen).

Der oa pauschale Zuschlag ist uE jedenfalls vertretbar für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen 31.8.2015 und 31.12.2015, zumal hier eine kurzfristige Umstellung auf eine exaktere Berechnung für jeden einzelnen Mitarbeiter unter Umständen nicht mehr möglich sein wird bzw unseren Informationen zufolge in den gängigen Berechnungsprogrammen noch nicht eingepflegt ist. Für die Zukunft empfehlen wir jedoch, eine Detailberechnung auf Mitarbeiterebene vorzunehmen.  

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die aus der Gesetzesänderung resultierende Rückstellungserhöhung im Umstellungsjahr sofort bzw in voller Höhe aufwandswirksam ist, eine Verteilungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Der sohin erhöhte Personalaufwand ist uE auch in voller Höhe als steuerliche Betriebsausgaben geltend zu machen. 

Was wir für Sie tun können?

Bestehen noch Unklarheiten zur Neuberechnung der Jubiläumsgeldrückstellung ober haben Sie sonstige Zweifelsfragen zu diesem Thema, so stehen Ihnen die Verfasserinnen bzw das gesamte WP- und Bilanzierungs-Team der ICON gerne zur Verfügung. 

Weiters dürfen wir Sie auch auf unser Seminar im Rahmen der <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender _blank external-link-new-window externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY am Donnerstag, 3.12.2015, in Linz zum Thema „<link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 in der Praxis“ hinweisen, in welchem ua auch Fragen zu Rückstellungsberechnungen abgehandelt werden.