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BILANZIERUNG | Neuerungen durch das RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie haben wir Sie bereits im Vorjahr über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 informiert. Erfahren Sie hier, welche Änderungen sich zwischen Gesetzesentwurf und Endfassung des RÄG 2014 noch ergeben haben. 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) hat im Gesetzwerdungsprozess zwischen Begutachtungsentwurf vom 23.9.2014 bzw Regierungsvorlage vom 18.11.2014 und Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 13.1.2015 (BGBl I Nr. 22/2015) noch mehrere Änderungen erfahren, die wir Ihnen nachfolgend nochmals zusammenfassend erläutern. Das Inkrafttreten ist gesetzlich angeordnet für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, sodass also die neuen Rechnungslegungsvorschriften erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 bzw vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre 2016/17 zu beachten sind. Eine frühere Anwendung ist hingegen nicht vorgesehen.

Anhebung der Schwellenwerte für Einzel- und Konzernabschlüsse

In Umsetzung der EU-Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) wäre eine Anhebung der Schwellenwerte auf maximal 6 Mio EUR bei der Bilanzsumme bzw auf 12 Mio EUR bei den Umsatzerlösen möglich gewesen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich jedoch für niedrigere Schwellenwerte gemäß § 221 UGB entschieden, und zwar für eine Bilanzsumme von 5 Mio EUR (bisher 4,84 Mio) bzw. für Umsatzerlöse von 10 Mio EUR (bisher 9,68 Mio).

Laut Begutachtungsentwurf sollten alle Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zur Bestimmung der Größenklassen für den Einzelabschluss die Schwellenwerte auf einer konsolidierten oder aggregierten Basis berechnen. In der Endfassung des RÄG 2014 wurde die sog. Holdingausnahme hingegen auf Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind, beschränkt.

Weiters ist zu beachten, dass im Falle von Umgründungen (mit Ausnahme bloß rechtsformwechselnder Umwandlungen) der einjährige Übergangszeitraum entfällt und sich gemäß § 221 Abs 4 UGB die Größenklasse unmittelbar nach der Umstrukturierung ändert bzw die größenabhängigen Rechtsfolgen sofort eintreten.

Bilanzierungsgrundsätze

Die Begriffe des wirtschaftlichen Gehalts und der Wesentlichkeit (im Bezug auf Darstellung und Offenlegung) wurden erstmals in das Gesetz aufgenommen (§ 196a UGB). 

Anlagevermögen

Das RÄG 2014 sieht eine generelle Zuschreibungspflicht vor, sodass nach vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibungen bei Wegfall der Abwertungsgründe eine ehestmögliche und zwingende Wertaufholung geboten ist, und zwar nicht nur für Finanzanlagen sondern für sämtliches Anlage- und Umlaufvermögen (ausgenommen Firmenwert). Die Übergangsbestimmung in § 906 Abs 32 UGB sieht eine Nachholung der nach alter Rechtslage unterlassenen Zuschreibungen im Jahr 2016 vor. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips wären diese Zuschreibungen grundsätzlich auch steuerwirksam, jedoch sieht das Ertragsteuerrecht in § 124b Z 270 EStG ein Wahlrecht vor, die Zuschreibungsbeträge in eine (außerbilanzielle) unversteuerte Rücklage einzustellen und sohin eine Steuerstundung zu bewirken. Das RÄG 2014 sieht nunmehr (anders als noch im Begutachtungsentwurf) auch ein unternehmensrechtliches Wahlrecht zur Einstellung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens vor. Eine Auflösung des unternehmensrechtlichen Passivpostens im Gleichklang mit der steuerlichen Rücklage führt zur Gewinnrealisierung erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Wertminderungen bzw spätestens bei Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsgutes). Es kann sohin also eine sofortige Gewinn- bzw Steuerwirksamkeit der Aufwertungsbeträge vermieden werden.

Rückstellungen

Eine wesentliche Änderung des RÄG 2014 gegenüber dem Begutachtungsentwurf ergab sich im Bereich der Aufwandsrückstellungen. Während im Begutachtungsentwurf erhebliche Einschränkungen vorgesehen waren auf die Bildung für unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, sowie auf Umweltaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr getätigt werden, sieht das Gesetz in seiner endgültigen Fassung keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage für Aufwandsrückstellungen vor. Das bisherige Ansatzwahlrecht bleibt somit uneingeschränkt bestehen, sodass die geplante Harmonisierung mit dem Steuerrecht auch hier nicht gelungen ist.

Hinsichtlich der langfristigen Rückstellungen (Restlaufzeit > 12 Monaten) sieht das RÄG 2014 grds eine Abzinsung mit dem „marktüblichen Zinssatz“ vor (§ 211 Abs 2 UGB). In den Gesetzeserläuterungen wird dazu ausgeführt, dass vereinfachend auch auf den steuerlichen Durchschnittszinssatz gemäß § 9 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2014 in Höhe von 3,5 % pa abgestellt werden dürfe.

Exkurs: Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung die steuerliche Abzinsung für langfristige Rückstellungen ab 2015 analog auch für langfristige Verbindlichkeiten anzuwenden sei (geplante Änderung der Rz 2446 EStR mit Wartungserlass 2015). Im Hinblick darauf, dass Verbindlichkeiten generell mit ihrem Rückzahlungs- bzw Erfüllungsbetrag zu passivieren sind, gibt es für eine Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten uE nach wie vor keine Rechtsgrundlage (§ 211 UGB; § 6 Z 3 EStG). 

Aktive latente Steuern

Die im Begutachtungsentwurf enthaltene Übergangsbestimmung zu den aktiven Steuerlatenzen wurde in der Endfassung des RÄG 2014 der Verteilungsregelung für Unterschiedsbeträge bei den Rückstellungen angepasst. Demgemäß ist bei erstmaligem Ansatz aktiver latenter Steueransprüche nunmehr die volle Zuführung sowie Einstellung einer passiven Rechnungsabgrenzung oder aber eine Verteilung der aktiven latenten Steuern über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren möglich.  

Privatstiftungen

Vorgeschlagene Änderungen zum Privatstiftungsgesetz, wie etwa die Verweisanpassungen in § 18 PSG betreffend Größenklassen iS § 221 UGB oder die verpflichtende Offenlegung von Konzernabschlüssen von Privatstiftungen wurden nicht aufgenommen, zumal diese Themen dem Vernehmen nach in einer gesonderten Novelle zum Privatstiftungsrecht abgehandelt werden sollen.  

ZUSAMMENFASSUNG

Der vorstehende Artikel hatte zum Ziel, die wesentlichen Änderungen im Begutachtungsverfahren bzw Gesetzwerdungsprozess des RÄG 2014 nochmals überblicksartig zusammenzufassen, zumal unsere vorangegangene Artikelserie, mit der wir schon in einem sehr frühen Stadium über die bevorstehenden Neuerungen der österreichischen Bilanzierungsvorschriften informieren wollten, noch auf dem Ministerialentwurf (Teile 1 bis 3) bzw auf der Regierungsvorlage (Teil 4) basierten. Bisher sind folgende vorangegangene Beiträge erschienen:

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>21.09.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform ab 2016 (Überblick)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>20.10.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2)
    (Ziele der Reform, Allgemeine Vorschriften, aktueller Stand und Zeitplan)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>12.11.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 3)
    (Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften samt steuerlichen Auswirkungen)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>15.12.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 4)
    (Gliederung von Bilanz u. G&V, Anhang, Konzernabschluss, Offenlegung, Abschlussprüfung) 

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Mit unseren bisherigen Newsletter-Beiträgen wollten wir Ihnen zunächst einen ersten Überblick über die geplanten Neuerungen und Änderungen der bevorstehenden Rechnungslegungsreform durch das RÄG 2014 geben.

Wir werden Sie aber auch im Laufe des Jahres 2015 mit weiteren Beiträgen zu ausgewählten Themenbereichen bei der Vorbereitung auf die neuen Bilanzierungsregeln unterstützen.

Abschließend möchten wir Sie auch auf unsere Seminare im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen: Die angesprochenen Fragen bilden auch zentrale Inhalte der Veranstaltung <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„Von der Unternehmens- zur Steuerbilanz“ am 12.3.2015 in unserem Hause.

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen und gerne auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams zur Verfügung!