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BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende

Für viele Jahresabschlussersteller mit Bilanzstichtag 31. Dezember steht die heiße Phase der Bilanzierungsarbeiten unmittelbar bevor. Deshalb möchten wir Sie auch heuer wieder darüber informieren, worauf Sie dabei unbedingt achten sollten und welche Vorbereitungen schon im Vorfeld getroffen werden können, um hoffentlich auch als Bilanzierer ein paar geruhsame Weihnachtsfeiertage genießen zu können …

Alle Jahre wieder … geben wir Ihnen – in Form einer „Checkliste“, die im jeweiligen Einzelfall freilich entsprechend anzupassen bzw zu verfeinern sein wird – einen allgemeinen Überblick über wesentliche Arbeitsschritte bzw mögliche Überlegungen iZm der Erstellung des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses: 

Insoweit einzelne Bilanzierungsmaßnahmen mangels abweichender ertragsteuerlicher Vorschriften eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz bewirken, sollten stets auch steuerplanerische Überlegungen mitbedacht werden (vgl dazu im Detail auch bereits unseren gesonderten NL-Beitrag "UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“ vom 26.11.2019).

Aktivitäten für den Jahresabschluss (CHECKLISTE)

Anlagevermögen 

  • Sachanlagen: Es empfiehlt sich die Durchführung einer Anlageninventur in einem 3-Jahres-Zyklus.
  • Durchsicht der Anlagenzugänge auf ev. sofort abschreibbare „geringwertige Wirtschaftsgüter“ oder Instandhaltungsaufwendungen;
  • Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung und Darstellung der Erlöse und der Buchwertabgänge in der GuV;
  • Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere): Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Entwicklung und Bewertung der Finanzanlagen (Hinweis: zur steuerlichen Anerkennung von Beteiligungsabwertungen auf den niedrigeren Teilwert bedarf es entsprechender Unternehmensbewertungen „nach wissenschaftlich anerkannten Methoden“ iSd ständigen VwGH-Rechtsprechung!);  - Berichtstermine mit etwaigen Tochtergesellschaften abstimmen;
  • Überprüfung erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen (bei gesunkenem beizulegendem Wert) oder gebotener Zuschreibungen nach erfolgter Wertaufholung (generelle Zuschreibungspflicht, ausgenommen Firmenwert!) auch für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens; – Ev. Fortentwicklung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten (steuerliche „Zuschreibungsrücklage“), falls in Zusammenhang mit der Nachholung von Zuschreibungen anlässlich der RÄG-Umstellung von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden war;
  • Aktueller Hinweis: Mit dem „Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019“ erfolgten nunmehr erste Rücknahmen von Übererfüllungen unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere auch betreffend die Rechnungslegungsvorschriften nach dem UGB. Bei der Bewertung von Finanzanlage- und Umlaufvermögen ging man aufgrund von Auslegungsschwierigkeiten vom „beizulegenden Zeitwert“ wieder auf den „beizulegenden Wert“ (Begriff VOR RÄG 2014) zurück und ist für die Bewertung des Umlaufvermögens nun wieder der niedrigere Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag anzusetzen. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht feststellbar, so ist auch hier der beizulegende Wert heranzuziehen. Siehe dazu bzw auch zu den Inkrafttretensbestimmungen unseren ausführlichen NL-Beitrag "BILANZIERUNG | Erleichterungen durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz“ vom 20.10.2019.
  • Anlagenspiegel: Neben der Entwicklung der Anschaffungskosten ist auch die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen darzustellen. 

Umlaufvermögen 

  • Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Abschlussprüfer abstimmen (Inventurbeobachtung);
  • HF-Bestände: Rechtzeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
  • Vorrätebewertung (§ 206 iVm § 203 Abs 3 UGB): Herstellungskosten haben grds auch nach Unternehmensrecht anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten zu inkludieren. Aufgrund des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips jedoch zu beachten sind ev. gebotene Abwertungen durch retrograde Bewertung bzw Eliminierung sog. „Leerkosten“ bei Unterbeschäftigung.
  • Langfristige Auftragsfertigung: Ein Ansatz von Verwaltungs- und Vertriebskosten ist gemäß § 206 Abs 3 UGB nur noch in Ausnahmefällen möglich, insb. dann, wenn zusätzliche Angaben im Anhang nicht genügen, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. (Hinweis: Nach Meinung des BMF in Rz 2199 EStR sei ertragsteuerlich grds keine VVK-Aktivierung zulässig, sodass daraus auch keine Steuerbelastung resultieren sollte!)
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen bzw Hinweise für drohende Forderungsausfälle bzw. Einzelwertberichtigungen einholen; Ermittlung der Restlaufzeiten (Bilanzausweis!).
  • Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen und auch Gesellschafterverrechnungskonten sind ggfs abzuzinsen. - Prüfen, ob hinsichtlich Darlehen (an Gesellschafter) schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Verträge vorliegen oder allfällige Risiken einer verbotenen Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) durch Ausgleich der Verrechnungskonten noch VOR dem Bilanzstichtag vermieden werden könnten. Hinweis: Forderungen mir einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind jedenfalls als „Ausleihungen“ im Finanzanlagevermögen auszuweisen (§ 227 UGB).
  • Bestätigungen und Bescheinigungen: Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberaterschreiben, Rechtsanwaltsbriefe);
  • Disagios: Auch unternehmensrechtlich besteht Aktivierungspflicht (aktive Rechnungsabgrenzung) und planmäßige Abschreibung über die Kreditlaufzeit; 

Eigenkapital

Um die ergebniswirksamen bzw eigenkapitalstärkenden Auswirkungen aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw Gewährung von Gesellschafterzuschüssen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2019 darstellen zu können, ist eine entsprechende Beschlussfassung noch VOR dem Bilanzstichtag erforderlich!

Darüber hinaus können Gewinnausschüttungen aus einem noch verfügbaren (ausschüttungsfähigen) Bilanzgewinn der Vorjahresbilanz grundsätzlich jederzeit beschlossen werden, Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind hingegen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im neuen Jahr möglich. (Hinweis: Inwieweit Ausschüttungen auch ertragsteuerlich als offene Gewinnausschüttung oder aber als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind, ist nach den Spezialvorschriften in § 4 Abs 12 EStG zu beurteilen; dazu verweisen wir im Detail nochmals auf unsere div. Newsletterbeiträge, insbesondere den NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!“ vom 23.10.2017). 

Rückstellungen 

  • Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten (offene Rechtsverfahren, Drohverlustpotential mit Projektverantwortlichen klären, Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen etc);
  • Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen, also jenem Betrag, den der Unternehmer voraussichtlich aufbringen muss, um die betreffende Verpflichtung zu erfüllen; dh es sind auch Preis- und Kostensteigerungen, die bereits bekannt sind oder sich konkret abzeichnen, zu berücksichtigen.
  • Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, und zwar mit einem „marktüblichen Zinssatz“ (steuerlich hingegen mit 3,5 %).
  • Sozialkapitalrückstellungen: Pensionsrückstellungen (oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen) sind auch weiterhin zwingend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen (§ 211 UGB), sodass die dafür benötigten Gutachten bei den dazu befugten Aktuaren etc zeitgerecht beauftragt werden sollten!
  • Demgegenüber dürfen Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldzusagen (oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen) nunmehr auch wieder durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, „sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen“ (§ 211 Abs 1 UGB idF BGBl I 2019/46). Derartige Bedenken könnten nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise dann vorliegen, wenn aufgrund einer großen Mitarbeiteranzahl oder hohen Fluktuation die vereinfachte finanzmathematische Bewertung die Risiken nicht hinreichend berücksichtigen würde bzw der daraus resultierende Fehlbetrag wesentlich wäre. Siehe auch dazu unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Erleichterungen durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz“ vom 20.10.2019.
    • Hinweis: Im Vorjahr wurden neue Sterbetafeln für Österreich veröffentlicht, woraus sich aufgrund der in den letzten zehn Jahren erhöhten Lebenserwartung in vielen Fällen entsprechende Rückstellungserhöhungen ergeben (incl. Nachholungen für Vorjahre). Beachten Sie die mögliche Inanspruchnahme der Verteilung (bei Wesentlichkeit ggfs gleichmäßige Verteilung auf max. fünf Jahre) und der damit entsprechenden Fortführung in den Folgejahren (zur Bildung im Vorjahr siehe hierzu auch bereits unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Änderungen für Personalrückstellungen 2018“ vom 11.10.2018). Für die abweichenden steuerlichen Verteilungsregeln (grds auf drei Jahre) verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“ vom 26.11.2019.
    • Insoweit Sie sich in der ersten RÄG-Bilanz zum 31.12.2016 für die Übergangsbestimmung entschieden hatten, Unterschiedsbeträge aus Bewertungsänderungen über längstens fünf Jahre zu verteilen, ist dies entsprechend fortzuführen (ggfs auch vorzeitige Auflösung).
  • Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung sowie allenfalls auch anzusetzender latenter Steuern); 

Verbindlichkeiten 

Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen (analog Rückstellungen, siehe oben). Hinsichtlich der weiteren Überlegungen ist sinngemäß auf die Ausführungen zu den Forderungen hinzuweisen: 

  • Verzinslichkeit?
  • Restlaufzeiten erheben
  • Reduktion der Bilanzsumme durch Schuldenrückzahlung vor dem Bilanzstichtag 

Latente Steuern 

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine Aktivierungspflicht auch für aktive Steuerlatenzen, für kleine Gesellschaften ein Aktivierungswahlrecht. Für passive Steuerlatenzen ist eine generelle Passivierungspflicht zu beachten. Der nach Saldierung aktiver und passiver Steuern verbleibende Betrag unterliegt einer Ausschüttungssperre

Anhangangaben für Kapitalgesellschaften 

  • Kleinstkapitalgesellschaften iSd § 221 Abs 1a UGB (sog. „Micros“) haben überhaupt keinen Anhang zu erstellen (sondern div. Pflichtangaben betreffend Haftungsverhältnisse und sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen gem. § 237 Abs 1 Z 2 und 3 UGB in der Bilanz anzumerken). Mit dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 wurde auch hier Klarheit geschaffen, indem § 278 Abs 1 UGB nunmehr ausdrücklich regelt, dass Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz ohne die Angaben nach § 242 Abs 1 erster Satz UGB offenzulegen haben (siehe auch dazu unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Erleichterungen durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz“ vom 20.10.2019).
  • Kleine Kapitalgesellschaften haben nur die Angaben gemäß § 237 UGB zu machen (somit Befreiungen bzw Erleichterungen betreffend Informationen zu Finanzinstrumenten, Organe und Arbeitnehmer ua).
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben neben dem allgemeinen Rechnungslegungsgrundsatz des „true and fair view“ alle in §§ 237 bis 241 UGB je nach Größenklasse und Rechtsform verlangten Anhangangaben zu beachten.
  • Weitere Angaben können sich aus Sonderbestimmungen ergeben. 

Aktueller Hinweis: Siehe zu den Anhangangaben zuletzt auch unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Der Wesentlichkeitsgrundsatz im Anhang“ vom 7.2.2019.  

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line „AUDIT“ gerne zur Verfügung!