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CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Detailinfos zur Phase 5 ab 1.7.2021

Mit 1.7.2021 ist die Corona-Kurzarbeit bekanntlich in eine neue Phase 5 übergegangen, wobei gegenüber der „Phase 4“ doch einige wesentliche Veränderungen zu beachten sind. Kurzarbeits-Begehren können nunmehr zunächst für eine Laufzeit von maximal sechs Monaten beantragt werden. Neuerungen gibt es auch in Bezug auf die Behaltepflicht gegenüber Arbeitnehmern und bei der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen. Im folgenden Beitrag möchten wir Sie über nähere Details zur aktuellen KUA-Phase 5 informieren und Ihnen auch die Links zu den adaptierten Sozialpartnervereinbarungen sowie zur aktualisierten AMS-Richtlinie zur Verfügung stellen.

Über die Kurzarbeitsregelungen für krisenbetroffene österreichische Unternehmen und deren Veränderungen im Zeitablauf der Corona-Pandemie haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neuerungen für Phase 5 ab 1.7.2021“ vom 18.6.2021). In Ergänzung zum bereits gegebenen Überblick über die neuen Rahmenbedingungen (zwei KUA-Varianten seit 1.7.2021) soll nachfolgend über einige Details zu wesentlichen Änderungen für die KUA-Phase 5 berichtet werden:

Antragstellung und Dauer der Beihilfengewährung 

Ab Montag, 19.7.2021, ist die Einbringung von Kurzarbeits-Begehren für die neue Phase 5 (Förderbeginn ab 1.7.2021) technisch über das eAMS-Konto möglich.

Eine rückwirkende Antragstellung für Folgebegehren mit Förderbeginn 1.7.2021 wird voraussichtlich bis 18.8.2021 möglich sein. Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten befristet und muss spätestens am 30.6.2022 enden.

Die adaptierte AMS-Richtlinie für die Phase 5 und Detailinformationen finden Sie hier auf der AMS-Webseite.

Die ebenfalls adaptierten Sozialpartnervereinbarungen wurden per 1.7.2021 hier veröffentlicht:

Detailinformationen zu den wichtigsten Bestimmungen für Unternehmen ab 1.7.2021 bietet die WKO hier an:

Und hier finden Sie die Links zu den „Checklisten Kurzarbeitsbeihilfe“, die Ihnen helfen, Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden und so eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages zu ermöglichen:

Behaltepflicht

Seit 1.7.2021 ist es möglich, auch Arbeitnehmer von der Kurzarbeit auszunehmen, die im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 45a AMFG zur Kündigung beim AMS angemeldet sind. Damit die Behaltefrist in diesen Fällen auch tatsächlich eingeschränkt werden kann, benötigt der Betrieb vorab eine Zustimmung der Gewerkschaft. Hierfür findet sich jeweils am Ende der SPV-Vorlage eine neue Beilage 3.

Weiterbildungen während der Phase 5

Das Förderangebot wurde für die Unternehmen nunmehr noch attraktiver gestaltet. Der Fördersatz bei den Sachkosten (Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) wird in der Phase 5 generell von 60 % auf 75 % aufgestockt. Weiterbildungen, die von der Phase 4 in die Phase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen: AMS-Detailinfos

FAZIT

Um die von der Corona-Pandemie nach wie vor betroffenen Unternehmen möglichst treffsicher zu unterstützen, haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.

Die hiefür neu ausgearbeiteten Sozialpartnervereinbarungen sowie die neue AMS-Richtlinie für die „Phase 5“ wurden mit deren Inkrafttreten per 1. 7. 2021 veröffentlicht.

Für weitere Fragen und Unterstützung zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Expertinnen unserer Service Line "Global Employment Services" natürlich gerne zur Verfügung.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.