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CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neue Richtlinie und Formulare!

Schon seit mehreren Tagen wurde angekündigt, dass die Kurzarbeitsrichtlinie und auch die Formulare entsprechend an die aktuelle CORONA-Krisensituation angepasst werden. Am 25.3.2020 war es dann soweit: Die neuen Unterlagen sind auf der Homepage des AMS verfügbar. Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen kompakten Überblick geben, was sich zuletzt geändert hat.

Über die wesentlichen Grundlagen zum neuen Kurzarbeitsmodell, welches mit Wirkung ab 1.3.2020 als bedeutende arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Maßnahme in der aktuellen Gesundheits- und Wirtschaftskrise geschaffen wurde, haben wir Sie bereits vor einigen Tagen informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Die wichtigsten Fragen zur neuen KURZARBEIT“ vom 22.3.2020). 

Am 25.3.2020 hat das AMS nunmehr die schon länger angekündigte und mit Spannung erwartete „Bundesrichtlinie Kurzarbeitshilfe (KUA-COVID-19)“, im Folgenden auch Kurzarbeits-Richtlinie bzw KUA-RL genannt, online gestellt. 

Weiters findet sich dort auch das aktuelle „COVID-19-Kurzarbeit Begehren“, also das mehrseitige Antragsformular. 

Zudem wurden „COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen“ (samt Erläuterungen) zur Verfügung gestellt, das ist eine aktuelle Excel-Tabelle mit den einkommensabhängigen Pauschalsätzen pro Ausfallstunde. Dort ebenfalls zu finden ist ein“AMS-Teilzeitberechnungs-Tool für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe“, ein Kurzarbeitsbeihilfen-Rechner auf Excel-Basis für Teilzeitarbeit. 

All diese zum Download bereitgestellten Unterlagen finden sie HIER

Was wurde in der KUA-Richtlinie geändert?

In der KUA-RL angepasst wurden insbesondere die Regelungen zu den förderbaren Arbeitgebern sowie die verrechenbaren Ausfallstunden (insb. betr. Krankenstände). Dazu Folgendes: 

Förderbare Arbeitgeber (Pkt 6.2.)

Von den förderbaren Arbeitgebern waren nach der bisherigen Richtlinienfassung die „sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts“ generell ausgeschlossen. Die neue KUA-Richtlinie enthält nunmehr eine Ausnahme von der Ausnahme, wonach juristische Personen öffentlichen Rechts dann in die geförderte Kurzarbeit einbezogen werden können, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen. 

Förderbarer Personenkreis (Pkt 6.3.)

Hinsichtlich des förderbaren Personenkreises wurde ebenfalls eine Ergänzung vorgenommen, zumal bisher sämtliche ArbeitnehmerInnen umfasst waren. In der nunmehrigen Fassung der KUA-RL heißt es dazu wie folgt: Förderbar sind alle arbeitslosenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen. Daraus folgt, dass geringfügig Beschäftigte und BeamtInnen NICHT förderbar sind. 

Arbeitszeitausfall (Pkt 6.4.4.)

Entfallen ist hier die Voraussetzung, dass die Summe der Arbeitsausfallzeitstunden für jeden Kalendermonat im Antrag darzustellen ist. 

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe (Pkt 6.6.)

Hier wurde die Formulierung zur Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wie folgt angepasst: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen endgültig zu tragen. Darüber hinausgehende Entgeltanteile für die kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe gefördert. 

Aufgrund der diesbezüglichen heftigen Diskussionen wurde nunmehr auch eine Klarstellung zu den aus dem förderbaren „Entgelt“ zu eliminierenden „Überstundenentgelt“ getroffen: Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, NICHT hingegen unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind. Damit wurde nun endlich auch in der KUA-Richtlinie klargestellt, dass (widerrufliche) Überstundenpauschalen nicht in das für die KUA maßgebliche Entgelt einzubeziehen sind. 

Verrechenbare Ausfallstunden (Pkt 6.7.)

Bei den verrechenbaren Ausfallstunden erfolgte noch folgende Ergänzung: Bei Wiedereingliederungsteilzeit ist die Arbeitszeit VOR dem die Wiedereingliederungsteilzeit begründenden Krankenstand heranzuziehen. 

Weiters wurde hier noch folgender Absatz hinzugefügt:
Die im Abrechnungsmonat maximal verrechenbaren Ausfallstunden ergeben sich aus der Summe der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden pro Abrechnungsmonat 

  • abzüglich der im Abrechnungsmonat geleisteten bezahlten Arbeitsstunden (inkl. der im Abrechnungszeitraum angefallenen Überstunden, des konsumierten Urlaubs und des konsumierten Zeitguthabens)
  • während eines Krankenstandes abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden sowie
  • während Entgeltfortzahlungen gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden

Sieht ein Schichtmodell schwankende unterschiedliche Soll-AZ vor, wird auf die individuelle Soll-AZ im jeweiligen Kurzarbeitsmonat abgestellt. 

HINWEIS:
Bei den Entgeltfortzahlungsverpflichtungen gemäß § 1155 ABGB handelt es sich ganz allgemein um Entgeltansprüche eines leistungsbereiten Dienstnehmers, dessen Dienstleistungen jedoch aufgrund dienstgeberseitiger Umstände nicht zustande kamen. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr. 16/2020 vom 21.3.2020) wurde § 1155 ABGB wie folgt erweitert: In einem neuen Absatz 3 wurde normiert, dass Maßnahmen auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I Nr. 12/2020 bzw der darauf basierenden Verordnung des Gesundheitsministers), die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, ebenfalls als dienstgeberseitige Umstände iS Abs 1 gelten. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen  (wozu ein ebenfalls neuer Absatz 4 nähere Details regelt). Diese neue Regelung betrifft somit allgemeine Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten und in Österreich. Davon NICHT betroffen sind hingegen Betretungsverbote bei einzelnen Unternehmen, zB aufgrund konkreter CORONA-Erkrankungsfälle, die unter das Epidemiegesetz fallen würden. 

Weiters wurden folgende Erläuterungen zu Bestimmungen der KUA-Richtlinie ergänzt (unter Punkt 9.): 

9.3. Zu Punkt 6.7. Verrechenbare Ausfallstunden

Beispiel Krankenstand
Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten, noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden

Beispiel Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 ABGB (siehe zu diesen Neuregelungen bereits oben)
Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19-MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich 10 % ihrer bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schnitt also 3 Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der Betretungsbeschränkung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die ihm dafürzustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden – 0 Stunden = 30 Stunden

Zudem erfolgte auch eine Ergänzung hinsichtlich Unterzeichnung der Sozialpartnervereinbarung, da es aufgrund der Ausgangsbeschränkungen vor allem bei Einzelvereinbarungen an der Unterschriftenleistung durch den Arbeitnehmer scheiterte: 

9.4. zu Punkt 7.1.2. Begehrensentscheidung 

Die Zustimmung der Sozialpartner, des Betriebsrates und gegebenenfalls der einzelnen ArbeitnehmerInnen/Arbeitnehmer zur Kurzarbeitsvereinbarung (vulgo „Sozialpartnervereinbarung“) kann in Hinblick auf den besonderen Charakter der COVID-19-Krise (Bewegungsbeschränkungen) in jeder dokumentierten Form erfolgen (z.B.: Übermittlung eines unterschriebenes eingescanntes Dokuments per Mail, Zustimmung per Mail mit oder ohne elektronische Signatur etc.). Es muss nur der Wille derjenigen, die Ihre Zustimmung geben müssen zu den Konditionen der Kurzarbeit, eindeutig daraus hervorgehen und wenn auch nur in der Zusammenschau verschiedener Dokumente. 

Die Verantwortung für die Einholung der Zustimmung aller notwendigen Partner liegt beim Begehrenssteller. Im Interesse eines raschen Bewilligungsverfahrens KANN das AMS bei der Einholung der Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften behilflich sein. Das ist insbesondere zweckmäßig bei den in den ersten beiden Wochen der verordneten Bewegungsbeschränkungen eingebrachten fehlerhaften Begehren und Vereinbarungen. 

Insbesondere mit dieser Bestimmung haben wir die Erfahrung gemacht, dass es je nach zuständiger AMS-Geschäftsstelle unterschiedliche Vorgehensweisen gibt, weshalb man sich mit „seinem“ AMS zweckmäßigerweise zeitgerecht im Vorhinein über den genauen Ablauf abstimmen sollte. 

Änderung bei den Pauschalsatztabellen 

Die Excel-Tabelle wurde erweitert, sodass die Beihilfe nunmehr für Normalarbeitszeiten bis zu 60 Wochenstunden angefordert werden kann. 

Änderung beim Antragsformular 

Im Antragsformular („Begehren um Beihilfengewährung“ gemäß § 37b AMSG) wurde nunmehr ein eigener Abschnitt für Teilzeitkräfte aufgenommen. Für bis dato noch nicht eingebrachte Anträge sollte jedenfalls das aktuelle Formular auf der Homepage des AMS verwendet werden. 

Das AMS hat auch ein Video als Ausfüllhilfe auf der Homepage bereitgestellt, um eine korrekte Antragstellung zu erleichtern.

FAZIT

Das Motto der österreichischen Bundesregierung in der CORONA-Krise lautet: „Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen!“ Um rasch und flexibel (re)agieren zu können, kommt es derzeit zu laufenden Änderungen und Anpassungen  bei den verschiedenen Maßnahmen und Regelungen. 

Auch wir reagieren rasch und wollten Ihnen mit diesem Beitrag einen schnellen Überblick über die jüngsten Änderungen der Kurzarbeits-Richtlinie sowie zweckdienliche Hinweise zu den Formularen liefern. Gerne stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line Global Employment Services“ zur komplexen Thematik „COVID-19-Kurzarbeit“ für Fragen und Unterstützung (Antragstellung, Berechnungen etc) zur Verfügung. 

Wir möchten Sie auch auf unser aktuelles WEBINAR zu den wesentlichen arbeits- und lohnsteuerrechtlichen Themen bzw zur Lohnverrechnung in derCORONA-Krise“ hinweisen, wofür es am 31.3.2020 einen ZUSATZTERMIN gibt und Sie sich gerne HIER anmelden können. 

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​