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CORONAVIRUS | Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Neuerkrankungsfälle durch das sog. „Coronavirus“ steigen derzeit auch in Österreich dramatisch an. Im Sinne eines Notfallplanes verkündet die österreichische Bundesregierung fast täglich neue, zunehmend drastischere Maßnahmen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens bzw der Sozialkontakte mit dem Ziel, die derzeit exponentielle Zunahme der Corona-Fälle rasch wieder einzudämmen. Diese Nachrichten rund um das Coronavirus führen zu Unsicherheiten und Unklarheiten sowohl für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Welche beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in solchen Situationen zu beachten? Welche arbeitsrechtlichen Aspekte sind zu bedenken? Einige dieser brennenden Fragen möchten wir mit dem nachfolgenden Beitrag – bestmöglich, nach derzeitigem Informationsstand – beantworten.

Die wesentlichen Maßnahmen im aktuellen Notfallplan der österreichischen Bundesregierung lassen sich wie folgt skizzieren (Stand 12.3.2020): 

  • Verbot von Veranstaltungen mit über 100 Personen in geschlossenen Räumen bzw. Verbot von Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen. Auch in Lokalen sind grundsätzlich nur noch 100 Menschen pro Raum erlaubt.
  • Schließung der Universitäten
  • Schließung von Kindergärten und Schulen (unmittelbar bevorstehend)
  • Aufruf an Arbeitgeber, Heimarbeit zu forcieren („Home Office“)
  • Appell an die Arbeitgeber, Eltern von Kindern unter 14 Jahren nach betrieblicher Möglichkeit Sonderbetreuungszeiten zu gewähren
  • Schließung öffentlicher Kultureinrichtungen (Theater, Museen etc)
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und Altenheimen
  • Einreisestopp für Menschen aus Italien
  • Reisewarnungen (weltweit!)
  • ………………………… 

Die sich derzeit fast täglich verschärfenden Maßnahmen führen zu einer entsprechenden Verunsicherung in der Bevölkerung. Insbesondere stellen sich auch viele Fragen aus unternehmerischer und arbeitsrechtlicher Sicht. Dazu möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zur Verfügung stellen:

Welche Krankheiten sind meldepflichtig?  

Welche Krankheiten zu den anzeigepflichtigen Krankheiten gehören, regelt das Epidemiegesetz (in Paragraph 1). Dort findet sich eine lange Liste von Krankheiten - von Cholera und Gelbfieber über Masern, Scharlach und Röteln bis hin zum West-Nil-Fieber. Am 27.1.2020 hat das österreichische Gesundheitsministerium nunmehr auch das „Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERS-CoV)“, also das neue „Coronavirus“, auf die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten gesetzt.

Wer ist zur Meldung verpflichtet? 

Zur Meldung verpflichtet sind primär Ärzte, die eine meldepflichtige Krankheit feststellen, beziehungsweise Anstaltsleiter sowie jedes Labor, das solch ein Virus diagnostiziert, weiters Totenbeschauer oder auch Hausbesitzer. Sekundär sind noch weitere Personen (wie zum Beispiel beigezogene Hebammen, Wohnungsinhaber, Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten) zur Meldung verpflichtet, sofern kein primär Verpflichteter vorhanden ist. Der Arbeitgeber hat - wenn es einen Verdachtsfall in seinem Unternehmen gibt - grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, die Behörden zu verständigen. Im Sinne der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern sollte sich der Arbeitgeber aber wohl mit der Gesundheitsberatung in Verbindung setzen (Rufnummer 1450), um die gebotene weitere Vorgangsweise zu erörtern. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Gesundheitsbehörden Tests zur Feststellung einer Infizierung mit dem Corona-Virus nur dann durchführen, wenn sich der Betroffene in einem gefährdeten Gebiet (Lombardei, Venetien etc.) aufgehalten hat und Symptome der Erkrankung zeigt (Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit). 

Wo muss die Meldung erfolgen? 

Jede Erkrankung (und auch jeder Todesfall) ist innerhalb von 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu melden, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. In einigen Fällen reicht schon der Verdacht auf eine Krankheit aus, um die Meldepflicht auszulösen. Dies ist zum Beispiel bei Cholera oder Masern der Fall. Notwendige Angaben in der Meldung sind Name, Alter und Adresse sowie die Bezeichnung der Krankheit. 

Welche Konsequenzen hat die anzeigepflichtige Erkrankung eines Dienstnehmers für den Dienstgeber? 

Fällt ein Dienstnehmer aufgrund einer der oben angeführten Krankheiten aus, so muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten. Wird bei bloßem Krankheitsverdacht Quarantäne angeordnet, liegt für den Dienstnehmer ein Dienstverhinderungsgrund vor, bei tatsächlicher Erkrankung hingegen ein Krankenstand. Der Dienstnehmer unterliegt auch während der Quarantäne weiterhin der Pflichtversicherung (Beitragsgrundlage ist diesfalls die Vergütung lt Epidemiegesetz bzw die Beitragsgrundlage des Vormonats). 

Dem Arbeitgeber entsteht aber nach dem Epidemiegesetz ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund für das laufende Entgelt für den Zeitraum der Dienstverhinderung zuzüglich der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (SV-DG-Anteil), Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sowie einen allfälligen Zuschlag nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz (§ 32 Abs. 3 Epidemiegesetz). 

Zudem hat der Mitarbeiter auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer Verkehrsbeschränkung gem. § 24 Epidemiegesetz nicht zur Arbeit erscheinen kann. Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt jedenfalls fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt hierfür wiederum vom Bund eine Ersatzleistung. Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in diese Situation geraten ist. Entsprechende Reisewarnungen des Außenministeriums müssen jedenfalls beachtet werden. 

Den Anspruch gegenüber dem Bund haben auch selbständig Erwerbstätige. Arbeitgeber müssen den Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen. 

Darf der Dienstgeber derzeit noch Dienstreisen ins Ausland anordnen? 

Angesichts der derzeitigen Lage sollten seitens des Dienstgebers Dienstreisen nur noch dann angeordnet werden, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Sofern es sich nicht um Länder mit aktueller Reisewarnung (für China, Italien …) handelt, besteht im Grunde kein Ablehnungsrecht seitens des Dienstnehmers. Dienstreisen in Risikoländer dürfen nicht angeordnet werden. Im Hinblick darauf, dass mittlerweile Reisewarnungen gleichsam für alle Länder der Welt (!) ausgesprochen wurden, werden bis auf weiteres wohl überhaupt keine Auslandsdienstreisen mehr zu absolvieren sein. 

Private Reisen kann der Dienstgeber hingegen nicht verbieten, auch nicht in Risikogebiete. Erkrankt der Dienstnehmer aber auf dieser Privatreise, so verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. 

Darf ein Dienstnehmer einfach zu Hause bleiben bzw kann der Dienstgeber alle Arbeitnehmer nach Hause schicken? 

Selbstverständlich dürfen Dienstnehmer aus Angst vor dem Corona-Virus nicht einfach zu Hause bleiben. Das Fernbleiben des Dienstnehmers wäre aber dann gerechtfertigt, wenn ein erhebliches Ansteckungsrisiko gegeben ist, also wenn zum Beispiel bereits ein Kollege an dem Virus erkrankt ist. Jedenfalls sollte unverzüglich mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen werden. 

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich jederzeit anordnen, dass sich die Dienstnehmer vom Arbeitsplatz fernhalten sollen, jedoch muss er den Dienstnehmern in diesem Fall weiterhin das Entgelt fortzahlen. Die Anordnung von Home-Office erfordert eine gegenseitige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine entsprechende Klausel im Dienstvertrag. 

Ein Dienstnehmer darf auch nicht die Zusammenarbeit mit Personen, die aus gefährdeten Regionen kommen, verweigern, sofern diese Person keine Symptome zeigt. Ein Dienstnehmer im Dienstleistungsbereich ist auch nicht berechtigt, die Leistungserbringung gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen zu verweigern. 

Pflegefreistellung für Kinder? 

Zuletzt wurde seitens der Regierung angeordnet, auch Schulen und Kindergärten zu schließen (wobei allerdings noch gewisse Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden sollen). Dies führt in der Folge für viele Elternteile dazu, dass sie aufgrund ihrer Betreuungsverpflichtung nicht zum Dienst erscheinen können. Diesfalls handelt es sich um einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund, wofür der Dienstnehmer für einen gewissen Zeitraum (im Normalfall eine Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. 

In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung zuletzt verkündet, dass Arbeitgeber in der derzeitigen Ausnahmesituation je nach den unternehmensinternen Möglichkeiten (ohne gesetzliche Verpflichtung) ihren Arbeitnehmern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren könnten. Im Falle einer derartigen Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten (aus heutiger Sicht für die Zeit bis Ostern). Die Regelung soll insbesondere dazu dienen, um die Kinder NICHT von den Großeltern betreuen zu lassen, zumal ältere Menschen häufig zu den Hochrisikogruppen für eine CORONA-Erkrankung gehören.

Alternativ könnte auch hier wiederum eine Home-Office-Vereinbarung getroffen werden.

Erkrankt das Kind, so besteht regulär die Möglichkeit einer Pflegefreistellung für Kinder unter zwölf Jahren über einen Zeitraum von maximal zwei Wochen. 

Welche Maßnahmen muss der Dienstgeber treffen? Was sollten Dienstnehmer beachten? 

Der Arbeitgeber muss durch entsprechende Schutzmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass sich die Arbeitnehmer in der Arbeit nicht anstecken. So sollte beispielsweise eine Desinfektionsmöglichkeit für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Wie bereits oben erwähnt, sollten Dienstreisen so geplant werden, dass ein allfälliges Ansteckungsrisiko des Dienstnehmers möglichst gering ist. 

Eine Verpflichtung des Dienstgebers, Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, besteht - bis auf einige Ausnahmen wie zB in Krankenhäusern – nicht. Auch sollte ein Arbeitnehmer vorweg von seinem Arbeitgeber eine Genehmigung einholen, falls er beabsichtigen sollte, eine Schutzmaske zu tragen. Insbesondere in Beratungsberufen könnte dies gegenüber den Klienten/Kunden abschreckend wirken und sich dementsprechend geschäftsschädigend auswirken. 

Aufgrund des oben angeführten Notfallplans der Regierung sollten Dienstgeber auch die Möglichkeiten von Home-Office für ihre Mitarbeiter unterstützen. 

Aber auch Dienstnehmer sollten freilich ihren Beitrag leisten und in den nächsten Wochen insbesondere ihre sozialen Kontakte möglichst einschränken. Zudem sollten Dienstnehmer folgende Maßnahmen beachten:

  • Mehrmals tägliches Händewaschen mit Wasser und Seife (mind. 20 bis 30 Sekunden) bzw Verwendung eines Desinfektionsmittels;
  • Beim Husten oder Niesen: Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen!);
  • Vermeidung von Kontakten zu kranken Menschen. 

Dienstnehmer sind jedenfalls verpflichtet, eine Ansteckung mit dem Coronavirus umgehend dem Arbeitgeber zu melden.

Darf ein Dienstgeber Untersuchungen/Kontrollen durchführen? 

Fragen nach Krankheiten sind nur zulässig, wenn diese eine Gefahr für die Ge­sund­heit von Kolleg­Innen oder KundInnen darstellen könnten. Wird ein ärztliches Attest verlangt, darf in diesem nur stehen, ob der Arbeitnehmer für eine kon­krete Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Sollte ein Be­triebs­arzt Unter­such­ung­en durchführen, ist dieser an die ärztliche Schweigepflicht ge­bund­en. 

Verboten ist jedenfalls nach § 67 Gentechnikgesetz, dass ein Arbeitgeber Gen-Analysen oder Kör­per­sub­stanzen von Arbeitnehmern verlangt. Ein Arbeitgeber darf auch nicht im Laufe eines Be­werb­ungs­pro­zesses Blut- oder Urinproben einfordern.

Der Dienstgeber darf aber jedenfalls Auskünfte vom Dienstnehmer einholen, wo er seinen Urlaub verbracht hat. Hat der Dienstnehmer in einem Risikogebiet geurlaubt und zeigt er innerhalb von 14 Tagen entsprechende Krankheitssymptome, so ist der Arbeitgeber dazu angehalten, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Zeigt der Dienstnehmer keine Symptome und möchte der Dienstgeber aber trotzdem, dass der Dienstnehmer nicht zur Arbeit erscheint, so muss das Entgelt an den Mitarbeiter weiterhin gezahlt werden. Wenn eine Home-Office-Vereinbarung besteht, kann der Dienstgeber dem Dienstnehmer für diese Zeit auch Home-Office anordnen.

Kann Kurzarbeit vereinbart werden? 

Da das Coronavirus bereits auch starke Auswirkungen auf die Wirtschaft zeitigt, sind Unternehmen zum Teil schon jetzt gezwungen zu reagieren, um nicht in weiterer Folge uU sogar Massenkündigungen aussprechen zu müssen. Eine der möglichen Maßnahmen ist die Einführung von „Kurzarbeit“, also die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge auch des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten, die nach Überwindung der Krise wieder benötigt werden. 

Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist rechtzeitig – sofern nichts anderes vereinbart wird, sechs Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit - zu kontaktieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bereits in den nächsten Tagen auch hinsichtlich Kurzarbeit Sonderregelungen für die CORONA-Krise überlegt werden. Nähere Details zur Kurzarbeit finden Sie :

Neben der Kurzarbeit könnten seitens der betroffenen Unternehmen auch noch folgende weitere Maßnahmen angedacht werden, um Kündigungen zu vermeiden:

  • Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
  • Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz 

Weitere aktuelle Informationen (Webtipp) 

Das österreichische Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Website weiterführende Informationen zu anzeigepflichtigen Krankheiten sowie aktuelle Hinweise zum Coronavirus: www.sozialministerium.at 

FAZIT 

Das „Coronavirus“ und die damit verbundenen Fragen und Problemstellungen werden uns in den nächsten Wochen oder sogar Monaten wohl noch intensiv beschäftigen, wobei zu hoffen bleibt, dass die teils drastischen Maßnahmen zur Beschränkung der sozialen Kontakte zwischen den Menschen bald Wirkung zeigen und der rasanten Entwicklung der Krankheitsfälle damit effektiv entgegengesteuert werden kann. 

Besonders betroffen sein könnten auch österreichische Unternehmen, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, insbesondere wenn diese in gefährdeten Gebieten tätig sind oder waren. 

Wenngleich Dienstgeber in der Regel selbst keine Meldepflicht gegenüber den Behörden trifft, sollten sie dennoch rasch handeln, wenn eine meldepflichtige Erkrankung im Unternehmen auftritt. Zum einen geht es darum, dem erkrankten Mitarbeiter rasch eine medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Zum anderen ist zu prüfen, ob sie Arbeitskollegen, die im direkten Kontakt mit einem Erkrankten standen, zu Hause lassen sollten, um einer Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen. 

Außerdem ist zu beachten: Verstöße gegen den oben beschriebenen Notfallplan der Regierung werden mit entsprechenden Strafen geahndet (Geldstrafen bis zu 1.450 EUR bzw 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, sofern die Tat nicht generell einer gerichtlichen Strafe unterliegt, etwa wegen Gemeingefährdung).

Aufgrund der derzeit fast täglichen Neuerungen, sowohl die angeordneten Maßnahmen als auch die arbeitsrechtlichen Regelungen betreffend, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam beobachtet werden (zu den laufend aktualisierten Infos des Sozialministeriums siehe oben). 

Für unternehmerische bzw arbeitsrechtliche Fragen rund um das Coronavirus stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Global Employment Services​​​​​​​" gerne zur Verfügung!