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CORONAVIRUS | Steuerliche Auswirkungen im internationalen Geschäft

Das Corona-Virus hat unser Leben ganz schön auf den Kopf gestellt. Viele Werke wurden vorübergehend geschlossen, Dienstnehmer von Baustellen abgezogen, ganze Unternehmen arbeiten vom Home Office aus. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können diese Veränderungen auch entsprechende Änderungen in der Besteuerung mit sich bringen, die leicht übersehen werden. Wir zeigen Ihnen ein paar ausgewählte Aspekte auf, die Sie jetzt beachten sollten. Generell ist zu sagen, dass überall dort, wo es zu einer Veränderung von physischer Präsenz von Personen kommt, sich auch die internationale steuerliche Abbildung verändern kann.

Betriebsstätten

Bau- und Montageausführungen

Bau- und Montage- und damit zusammenhängende Planungs- und Überwachungstätigkeiten begründen dann eine „Betriebstätte“ im ertragsteuerlichen Sinne, wenn die im jeweiligen DBA normierte Dauer überschritten wird. Art 5 Abs. 3 OECD-MA 2017 sieht eine Zwölfmonatsfrist, das UN-Musterabkommen eine Sechsmonatsfrist vor. Je nach DBA kann diese jedoch sechs, neun, zwölf oder auch 24 Monate betragen. Eine Übersicht über sämtliche österreichischen DBA-Fristen bietet unsere Tabelle zu Bau-, Montage- und Dienstleistungsbetriebsstätten. Die Frist beginnt mit den ersten (auch vorbereitenden) Arbeiten auf der Baustelle, ausgenommen die Anlieferung von Gegenständen. Nach Ansicht der OECD, der auch Österreich folgt, bildet die Übergabe der Anlage an den Kunden das Ende der Bau- und Montagefrist, sofern der Unternehmer sowie seine Subunternehmer sich nach der Übergabe nicht mehr für Zwecke der Fertigstellung der Bau- und Montageausführung am Ort der Anlagenerrichtung aufhalten. Entscheidend ist die Betriebsbereitschaft der Anlage.

Im Zuge der Corona-Krise kommt es nun vielfach zur Einstellung der Arbeiten auf Baustellen. Nach dem OECD-Kommentar 2017 ist es grundsätzlich irrelevant, aus welchem Grund eine Baustelle unterbrochen wird, sodass auch ein Stillstand aufgrund des Corona-Virus prinzipiell unbeachtlich wäre. Einzelne Staaten vertreten jedoch eine differenziertere Betrachtung. Zusätzlich wurden im Zuge der Corona-Krise in vielen Staaten bereits Maßnahmen zur Erleichterung der Situation von Steuerpflichtigen in der gegenwärtigen Krise beschlossen. Sollte folglich ein Bau- oder Montageprojekt nur aufgrund der Unterbrechung der Arbeiten wegen der aktuellen Beschränkungen die DBA-Frist überschreiten, empfehlen wir jedenfalls eine Abklärung mit der lokalen Finanzverwaltung, ob in diesem Sonderfall von der Begründung einer Betriebsstätte abgesehen werden kann. Gerne unterstützen wir Sie dabei. 

Sofern es hingegen zum gänzlichen Abbruch von bereits begonnenen Projekten kommt, sind die Möglichkeiten bzw Notwendigkeiten einer De-Registrierung und Rückabwicklung (zB Lohnverrechnung) zu prüfen. 

Home-Office als Betriebsstätte

Die Möglichkeit, auch von zu Hause aus arbeiten zu können, gilt in unserer immer komplexer werdenden Welt für viele Arbeitnehmer als Benefit des Arbeitgebers. Dass dies auch in bisher kaum vorstellbaren Dimensionen möglich ist, zeigt sich in der aktuellen Krise. Auch wir erledigen unsere Arbeiten derzeit weitgehend von zu Hause aus, um für unsere Klienten damit auch weiterhin die bestmögliche und zeitgerechte Beratung und Unterstützung zu gewährleisten. Doch was bedeutet dies beispielsweise für einen ausländischen Arbeitgeber, der seine österreichischen Arbeitnehmer zum eigenen Schutz bzw. dem Schutz der Kollegen ins „Home Office“ schickt? Eine Tätigkeit des Dienstnehmers im Home Office kann uU ebenfalls zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers und damit zu einem beschränkten Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat führen. Auch hier gelten aber gewisse Fristen. Welche Rahmenbedingungen bei der Home Office Betriebsstätte gelten, haben wir zuletzt in unserem NL-Beitrag BETRIEBSSTÄTTEN | Steuerliche Beurteilung von "Home Offices" vom 15.9.2019 zusammengefasst. 

Besteuerung natürlicher Personen

Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht

Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet in Österreich und auch in vielen anderen Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen. Zumindest nach österreichischer Ansicht fallen darunter auch unfreiwillige Aufenthalte (zB Krankenhaus, Reisebeschränkungen, Gefängnis). Die unbeschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass ein Anspruch auf die Besteuerung des gesamten „Welteinkommens“ gestellt wird. Demgegenüber wird bei der beschränkten Steuerpflicht nur jenes Einkommen besteuert, das eine gewisse Verbindung zum jeweiligen Staat aufweist. 

Entsendungen

Dienstnehmer, welche in einem anderen Land als ihrem Ansässigkeitsstaat tätig sind, dürfen üblicherweise dort nur dann besteuert werden, wenn diese die 183-Tage-Frist überschreiten, über einen Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat verfügen oder einer Betriebsstätte (siehe oben) ihres Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat zuzurechnen sind. Die Corona-Krise kann dazu führen, dass sich die Voraussetzungen für die Besteuerung Ihrer Dienstnehmer ändern und diese nun doch (nicht) im Tätigkeitsstaat zu besteuern sind. So ist es für die 183-Tage-Frist grundsätzlich unerheblich, warum der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat erfolgt. Befindet sich beispielswiese ein Dienstnehmer im Tätigkeitsstaat in Quarantäne oder darf dieser aufgrund der Krise den Tätigkeitsstaat nicht verlassen, könnte dieser Dienstnehmer dort aufgrund des Überschreitens der 183-Tage-Frist ungeplant steuerpflichtig werden. Auch die Voraussetzungen für Aufenthaltsgenehmigungen, Meldepflichten udgl können sich durch einen plötzlich verlängerten Aufenthalt verändern. Umgekehrt kann eine frühere Rückkehr von Auslandseinsätzen dazu führen, dass der Dienstnehmer nun doch nicht im Ausland zu besteuern gewesen wäre. 

Grenzgänger

Einzelne DBA sehen eine spezielle „Grenzgängerregelung“ vor (zB Art 15 Abs 6 DBA Österreich-Deutschland), wonach Personen im Grenzgebiet auch bei Tätigkeit im anderen Staat im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig bleiben können. Dafür ist eine ausreichende Verwurzelung im Ansässigkeitsstaat notwendig und der Grenzgänger muss grundsätzlich zwischen Arbeitsort und Wohnort pendeln. In diesem Zusammenhang stellt sich aktuell die Frage, wie sich das Verbleiben am Wohnort im Zuge der Corona-Krise – etwa, weil aus dem Home Office gearbeitet wird oder der Betrieb vorübergehend geschlossen wurde – auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung auswirkt. Diesbezüglich haben Interessensverbände und einzelne Unternehmen bereits beim österreichischen und deutschen BMF Anfragen gestellt. Aktuell gibt es dazu allerdings noch keine konkreten Aussagen. 

Zur Grenzgängerthematik zwischen Österreich und Deutschland dürfen wir auf unseren NL-Beitrag DEUTSCHLAND | Konsultationsvereinbarung zur DBA-Grenzgängerregelung vom 8.5.2019 verweisen. 

Fristen laufen grundsätzlich weiter 

Aktuell bieten viele Staaten Erleichterungen bei der Zahlung von Steuern und Abgaben, insbesondere auch hinsichtlich verschiedener abgabenrechtlicher Fristen. So hat das österreichische BMF am 19. März 2020 verkündet, dass per 16. März offene Fristen und Fristen, deren Fristlauf bis 30. April beginnt, vorerst bis 1. Mai 2020 unterbrochen werden (betreffend Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren). Im Hinblick auf Fristen sollte besondere Sorgfalt walten, denn nicht alle von der Corona-Krise betroffenen Staaten bieten bereits Erleichterungen bei Abgabe-/Antrags-/Meldepflichten an. In manchen Staaten erstrecken sich diese Erleichterungen zudem nur auf einzelne Steuerarten. Teilweise sind diese auch gesondert mit Begründung zu beantragen (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Erleichterungen in vielen Staaten“ vom 19.3.2020, wo Sie für aktuelle Informationen zu anderen Ländern auch die Verlinkung zu unseren internationalen Steuerberaternetzwerk „WTS Global“ finden). 

Neben den üblichen Abgabefristen für Steuererklärungen und Fristen im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen bergen gerade Antragsfristen für Verständigungs- und Schiedsverfahren sowie für Rückerstattungsanträge (zB für Quellensteuern) ein hohes Risikopotential in sich. Diese Fristen laufen nämlich oftmals über mehrere Jahre und besteht gerade bei Ausreizung der Frist aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Arbeitssituation die Gefahr, dass Fristen übersehen werden. Gerade jetzt sind eine sorgfältige Fristenverwaltung und Prüfung von Erstreckungsmöglichkeiten daher besonders wichtig. 

Fristen nach dem EU-Meldepflichtgesetz

Das in Umsetzung der EU-Richtlinie 218/822/EU in Österreich verabschiedete EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet sog. „Intermediäre“ bzw aufgrund deren möglicher Verschwiegenheitsverpflichtung den Steuerpflichtigen selbst, taxativ aufgezählte grenzüberschreitende Gestaltungen ab dem 1.7.2020 binnen 30 Tagen an das BMF zu melden. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, an dem die meldepflichtige Gestaltung bereitgestellt worden ist, oder der dem Tag folgt, an dem der Steuerpflichtige bereit ist diese umzusetzen, oder an dem dieser den ersten Schritt zur Umsetzung gesetzt hat oder an dem er vom Intermediär vom Übergang der Meldepflicht informiert worden ist. Dabei ist der früheste mögliche Zeitpunkt maßgeblich („Neufälle“). Aber auch „Altfälle“, das sind Gestaltungen, die zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 stattgefunden haben, sind bis 30.8.2020 zu melden (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „EU-MELDEPFLICHTGESETZ | Neue Meldepflichten rückwirkend ab 25.6.2018!“ vom 23.10.2019). Die Analyse der in einem Unternehmen seit Juni 2018 umgesetzten Gestaltungen stellt die betroffenen Unternehmer – ungeachtet der CORONA-Krise – vor besondere organisatorische Herausforderungen. Potentiell meldepflichtige Gestaltungen sind zu identifizieren, lokale Anforderungen in einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind zu koordinieren und zwischen Intermediären und Steuerpflichtigen abzustimmen. Die Meldung ist zu koordinieren und ausreichend zu dokumentieren. 

CORONA-bedingte Fristversäumnisse sind daher nicht auszuschließen. Deshalb werden wir beim österreichischen BMF anregen, die EU-Kommission dazu zu bewegen, die in der EU-Richtlinie vorgegebenen Fristen zu verlängern bzw krisenbedingte Fristversäumnisse – insbesondere im Rückwirkungszeitraum - sanktionslos zu stellen. 

FAZIT

Selbst wenn alle Ihre in das Ausland entsandten Dienstnehmer nun wieder zurück in Österreich sind, kann sich dennoch eine Vielzahl an Folgefragen stellen. Wie immer bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass stets die Rechtsansichten von (mindestens) zwei verschiedenen Finanzverwaltungen zu berücksichtigen sind, was auch für allfällige CORONA-bedingte Erleichterungen gelten dürfte. Es ist somit immer im Einzelfall zu prüfen, ob auch der betreffende Tätigkeitsstaat Erleichterungen für Unternehmen bzw Dienstnehmer vorsieht. 

Dies gilt natürlich nicht nur für Entsendungsfälle, sondern insbesondere auch für Betriebsstättenthemen sowie ganz allgemein für die Abgabenverfahren in den verschiedenen Ländern (Fristen etc). Sollten Sie bei Ihren internationalen Aktivitäten Unterstützung in den angesprochenen Bereichen brauchen, so sind wir selbstverständlich auch in dieser herausfordernden Zeit gerne für Sie da. 

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.