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CORONAVIRUS | Update zum Dezember-Lockdown-UMSATZERSATZ

Der seit November v. J. andauernde zweite Lockdownbasiert auf den jeweils geltenden Verordnungen des Gesundheitsministers, von deren Einschränkungen insbesondere auch viele Unternehmen bzw Branchen durch angeordnete Schließungen und Betretungsverbote, zuletzt auch wieder der Handel sowie körpernahe Dienstleistungen, direkt betroffen sind. Alle sohin unmittelbar betroffenen Unternehmen konnten bzw können – auf Basis von BMF-Verordnungen - als staatliche Soforthilfe für Lockdown-Zeiträume bis Ende letzten Jahres einen pauschalen Lockdown-Umsatzersatz nach zeitlich bzw branchenmäßig differenzierenden Prozentsätzen des jeweiligen Vorjahresumsatzes, höchstens jedoch 800.000 EUR, beantragen. Die Antragstellung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, wobei dies für den letztgültigen Zeitraum 7. bis 31.12.2020 noch bis spätestens 20.1.2021 möglich ist. Aufgrund der zuletzt erfolgten Ausdehnung des Lockdowns wurde auch die zuletzt geltende 3. VO Lockdown-Umsatzersatz am 28.12.2020 novelliert. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie daher nochmals über die wesentlichen Änderungen in der für die Gewährung eines Dezember-Lockdown-Umsatzersatzes letztgültigen Verordnung samt Richtlinien informieren. - Weiters finden Sie in diesem Beitrag auch bereits eine Vorinformation zu den für Ende Jänner d. J. geplanten, derzeit in Ausarbeitung befindlichen Unterstützungsmaßnahmen für die vom Lockdown nur indirekt betroffenen Unternehmen (Zulieferbetriebe etc). 

Als wesentliche staatliche Unterstützung für die vom Lockdown „direkt“ betroffenen Unternehmen bzw Branchen wurde der in den Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums fallende, hinsichtlich der Abwicklung jedoch vom BMF an die COFAG delegierte „Lockdown-Umsatzersatz“ geschaffen. Dieser pauschale Umsatzersatz betrug zunächst bis zu 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes, jedoch höchstens 800.000 EUR. Ein diesbezüglicher Antrag über FinanzOnline mußte für den Lockdown-Zeitraum bis 6.12.2020 von den betreffenden Unternehmen (bzw ihrem steuerlichen Vertreter) bis spätestens 15.12.2020 eingebracht werden. Für die daran anschließenden Lockdown-Zeiträume von 7. bis 31.12.2020, für welche letztmalig (!) - ungeachtet der tatsächlichen Dauer des Lockdowns - ein Lockdown-Umsatzersatz vorgesehen ist, beträgt der pauschale Umsatzersatz 50 % des Vorjahresvergleichsumsatzes bzw wird für die zuletzt abermals einbezogenen Handelsunternehmen wiederum nach branchenspezifischen Prozentsätzen differenziert (nunmehr 12,5/25/37,5 %). Die Antragstellung über FinanzOnline war aufgrund der erforderlichen Adaptierungsarbeiten im FinanzOnline von 26. bis 28.12.2020 unterbrochen und ist seit 29.12.2020 wieder möglich bzw hat nunmehr bis spätestens 20.1.2021 zu erfolgen, wobei die Berechnung wie schon bisher grundsätzlich automatisch, auf Basis der bei der Finanzverwaltung aufliegenden Umsatzdaten, erfolgt.

Über die bisherigen Regelungen bzw Adaptierungen zum „Lockdown-Umsatzersatzfür die Monate November und Dezember 2020 haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mit folgenden Beiträgen informiert:

Die derzeit geltenden Lockdown-Regelungen des Gesundheitsministers basieren auf der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV – BGBl II Nr. 598/2020), die am 22.12.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und von 26.12.2020 bis (zunächst) 4.1.2021 in Kraft sein soll bzw wonach insbesondere auch wieder Betretungsverbote für die Kundenbereiche von Handelsunternehmen (mit Ausnahmen insb. für Waren des täglichen Bedarfs) sowie die sog. „körpernahen“ Dienstleistungen (Friseure, Schönheitspflege, Masseure uä) verhängt wurden.

Dies veranlaßte auch das BMF zu einer entsprechenden Änderung der zuletzt geltenden Verordnung samt Richtlinien zum „Lockdown-Umsatzersatz“ („Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ mit BGBl II Nr. 608/2020, kundgemacht am 28.12.2020), worüber wir Sie nachfolgend informieren möchten:

Neue Richtlinien zur Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes

Die nunmehr vorliegende „Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen geändert wird (Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz)“, wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 608/2020). Die neue Verordnung regelt nunmehr gesamthaft die Gewährung eines „Lockdown-Umsatzersatzes“ an die von der derzeit in Kraft befindlichen 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV - BGBl II Nr. 598/2020) sowie deren Vorgängerverordnungen „direkt“ betroffenen Unternehmen. Die die näheren Details regelnden Richtlinien sind der geänderten Verordnung als Anhang 1 beigefügt, die ÖNACE-Codes und verschiedenen Prozentsätze für Handelsunternehmen (sog. „Handelskategorisierung“) in einem gesonderten Anhang 2. Eine Auflistung der übrigen vom Lockdown (seit 7.12.2020) direkt betroffenen Branchen (wie bisher nach ÖNACE-Codes) findet sich hingegen in einem separaten Dokument (Liste auf der BMF-Homepage, siehe unten). 

Über die bereits in den bisherigen Richtlinien geregelten Kerninhalte haben wir Sie schon mehrfach umfassend informiert (siehe oben bzw zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neuerlicher Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020“ vom 16.12.2020). Nachfolgend gehen wir daher nur noch auf die Änderungen der für Lockdown-Umsatzersätze von 7. bis 31.12.2020 letztgültigen Verordnung/Richtlinien („Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ vom 28.12.2020) gegenüber der - in Aufbau und Gliederung völlig identen - Vorgängerverordnung („3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ vom 16.12.2020) ein: 

Anwendungsbereich 

Der umfassende Anwendungsbereich der nunmehr vorliegenden letztgültigen Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz kommt bereits in der neuen Überschrift „Gewährung eines Umsatzersatzes an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen“ zum Ausdruck, wobei folgende drei Verordnungen des Gesundheitsministers aufgelistet sind: 

  • 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 544/2020)
  • 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 566/2020 idgF)
  • 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 598/2020) 

Begünstigte Unternehmen 

Demgemäß werden auch hier die jeweiligen Rechtsnormen aller drei vorstehenden Verordnungen sowie der jeweilige Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV (7. bis 16.12.2020) bzw der 3. COVID-19-SchuMaV (17. bis 25.12.2020) bzw der 2.COVID-19-NotMV (ab 26.12.2020) aufgelistet, woraus sich die jeweils „direktbetroffenen Unternehmen bzw Branchen ergeben. 

Nach der aktuell geltenden 2. COVID-19-NotMV sind dies folgende Unternehmen bzw Branchen: Einzelhandel (§ 5 Abs 1 Z 1), körpernahe Dienstleistungen (§ 5 Abs 1 Z 2), Freizeiteinrichtungen (§ 5 Abs 1 Z 3 – ausgenommen Prostitution), Kultureinrichtungen (§ 5 Abs 1 Z 4), Gastgewerbe (§ 7), Beherbergungsbetriebe (§ 8), Sportstätten (§ 9), Veranstaltungen (§ 12) und Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 13). Die Branchenabgrenzung ist wie gehabt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen (wobei auch die diesbezügliche Liste entsprechend adaptiert wurde). 

Betrachtungszeitraum und Berechnung 

Als „Betrachtungszeitraum“ für den Lockdown-Umsatzersatz gelten die jeweiligen Zeiträume der Gültigkeit der obigen drei Verordnungen, wodurch Unternehmen vom Lockdown „direkt“ betroffen sind (insgesamt somit von 7. bis 31.12.2020). Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt. 

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht jetzt grundsätzlich 50 % des zu ermittelnden maßgeblichen Vorjahresumsatzes, wobei für den Handel jedoch neuerlich Sonderregelungen vorgesehen sind: Bei Einzelhandelsunternehmen iS § 5 Abs 1 Z 1 der 2. COVID-19-NotMV bestimmt sich der auf den maßgeblichen Vergleichsumsatz (Dezember 2019) anzuwendende Prozentsatz nach der Detailliste in Anhang 2 der Verordnung. Zur Ermittlung der in dieser Liste angeführten verschiedenen Prozentsätze wurden in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling v. J. (1. Lockdown) festgestellter Nachzieheffekt sowie auch der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Waren (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien eine doppelte Gewichtung zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 12,5 % (zB KFZ-Handel, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Möbel), 25 % (zB div. Textilien, Bücher und Zeitschriften, Bürobedarf, Sportartikel, Spielwaren, Körperpflege, Uhren und Schmuck, Antiquitäten und Gebrauchtwaren) oder 37,5 % (zB Bekleidung, Schuhe, Pflanzen) betragen (siehe im Detail Anhang 2 der novellierten „3. VO Lockdown-Umsatzersatz“). 

Hinsichtlich der Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes ist wie schon zuletzt vorzugehen: Generelle Basis für den pauschalen bzw prozentuellen Lockdown-Umsatzersatz ist grds der Vergleichsumsatz vom Dezember 2019. Dabei sind die vier möglichen Berechnungsmethoden der Finanzverwaltung auf Basis von ertragsteuerlichen bzw umsatzsteuerlichen Monats- oder Quartalszahlen grundsätzlich unverändert geblieben (Sonderbestimmungen wiederum für die ebenfalls begünstigten Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos: hiefür ist der Vorjahresvergleichsumsatz ausschließlich auf Basis der Ertragsteuerjahreserklärung zu berechnen, wobei als Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen - Einsätze abzgl ausgezahlter Gewinn - maßgeblich sind). Der sohin resultierende „vergleichbare Vorjahresumsatz“ ist – ebenfalls unverändert - bei Mischunternehmen durch sorgfältige Schätzung um jene Umsatzanteile zu reduzieren, welche auf nicht direkt betroffene Branchen entfallen (der prozentuelle Anteil des danach verbleibenden begünstigten Umsatzes ist auch im Antrag explizit anzuführen). Der sohin verbleibende Vergleichsumsatz ist durch 31 Dezembertage zu dividieren und mit der Anzahl der tatsächlichen Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Darauf ist sodann der maßgebliche Prozentsatz von 12,5/25/37,5/50 % anzuwenden, wiederum unter Beachtung der Höchstbeträge („beihilfenrechtlicher Höchstbetrag“ iHv max. 800.000 EUR abzüglich ggfs anzurechnender Förderungen/Beihilfen) bzw Mindesthöhe (2.300 EUR bzw bei einem Betrachtungszeitraum von max. einer Woche (sieben Tage) mindestens EUR 500; bzw ggfs niedrigerer beihilfenrechtlicher Höchstbetrag, insb. unter Beachtung der De-minimis-Regeln). 

Adaptiert wurden auch die Regelungen über das Verhältnis zwischen Dezember-Lockdown-Umsatz, Fixkostenzuschuss (aktuell geltender „FKZ 800.000“) und „Verlustersatz“ für den Fall eines nachträglichen Umstiegs: 

  • Demgemäß darf ein Lockdown-Umsatzersatz grundsätzlich NICHT mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!“ vom 1.12.2020) oder einen „Verlustersatz“ siehe dazu unsere NL-Beitrag "CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020) für den BetrachtungszeitraumDezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller jedoch bereits VOR Kundmachung dieser letztgültigen Richtlinien für den Lockdown-Umsatz, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung hiefür erwächst, einen FKZ 800.000 bzw Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hatte, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 bzw den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 bzw des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen. 

Antragstellung und -prüfung 

Die Antragstellung für den Dezember-Lockdown-Umsatzersatz (für das letzte Zeitfenster 7. bis 31.12.2020) ist seit 16.12.2020 (mit Unterbrechung vom 26. bis 28.12.2020) bis spätestens 20.1.2021 möglich (wie bisher gegenüber der COFAG bzw über FinanzOnline, wobei auch eine Vertretung durch einen Steuerberater etc erfolgen kann). 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Im Zuge der Bestätigungen und Angaben im Antrag sind -unverändert - ua auch „sonstige finanzielle Maßnahmen“ iSd EU-Beihilfenrechts (Abschnitt 3.1 des befristeten Beihilfenrahmens) anzugeben, die ggfs den „beihilfenrechtlichen Höchstbetrag“ für den Lockdown-Umsatz verringern: Dazu gehören neben aufrechten 100% Kredithaftungen von AWS/ÖHT sowie den COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern/Gemeinden/regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds ggfs auch ein bereits zuvor gewährter Lockdown-Umsatzersatz (zB für November 2020) sowie ein FKZ 800.000 (NICHT hingegen der frühere FKZ I bzw wohl auch nicht ein Verlustersatz). 

Antragsteller haben sich - wie schon bisher - ausdrücklich zu verpflichten, das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG - BGBl I Nr. 12/2020) und die darauf basierenden Verordnungen zu beachten; insbesondere haben sich Unternehmen, deren Kundenbereiche gemäß § 5 Abs 5 der 2. COVID-19-NotMV von den Betretungsverboten ausgenommen sind (Ausnahmen für Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Trafiken, Tankstellen etc), zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der ausgenommenen Handelsbetriebsstätten entsprechen. 

Unverändert geblieben ist auch die Verpflichtung, die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs 3, 4 und 6 COVID-19-MG zu informieren (ds mit Geldstrafen bedrohte Verwaltungsübertretungen betreffend Verstöße gegen Betretungsverbote, gegen Auflagen oder bei Behinderung von Kontrollen) und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den gewährten Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen

Entscheidung über Anträge 

Unverändert blieben auch die Ausführungen, wonach der Lockdown-Umsatzersatz auf einer privatrechtlichen Vereinbarung basiert (Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller) und darauf kein Rechtsanspruch bestehe, sowie mögliche mehrfache Antragstellungen: Stellt ein Antragsteller, der bereits als durch die bisher verordneten Schutzmaßnahmen direkt betroffen gewesenes Unternehmen einen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hatte, einen neuen Antrag aufgrund der neuen Richtlinien, so ersetzt ein allenfalls aufgrund dieses neuen Antrages abgeschlossener neuer Fördervertrag den bis dahin geltenden alten Fördervertrag. 

Weitere Hinweise 

Die obzitierte „Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ (BGBl II Nr. 608/2020) ist im Volltext HIER abrufbar:

Weitere Detailinformationen zum zuletzt adaptierten Dezember-Lockdown-Umsatzersatz, insbesondere auch die Liste der von der 2. COVID-19-NotMV „direktbetroffenen Branchen (ÖNACE-Codes) sowie ein aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog (FAQ-Fassung vom 30.12.2020) finden sich auf der Homepage des BMF.

Und auch die vom BMF mit der Abwicklung des Lockdown-Umsatzersatzes betraute „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) hat hiefür eine eigene Website mit stets aktuellen Informationen eingerichtet. 

Ausblick: Hilfen für vom Lockdown „indirekt“ betroffene Unternehmen 

Für die von den Lockdown-Phasen im November und Dezember 2020 lediglich „indirektbetroffenen Unternehmen (Zulieferer an direkt Betroffene etc) hat das BMF zwischenzeitig – in Anlehnung an den Lockdown-Umsatz für „direkt“ betroffene Unternehmen – ein „Kompensationsmodell“ angekündigt, dessen Details derzeit in Ausarbeitung sind und wofür eine Antragstellung über FinanzOnline voraussichtlich ab Ende Jänner d. J. möglich sein soll: 

Denn um diese Hilfen „treffsicher“ auszahlen zu können, müsse zunächst die Abrechnung für den Dezember-Umsatzersatz vorliegen. Dies vor allem auch deshalb, weil sich die Betroffenheit der Unternehmen (direkt oder indirekt) in den einzelnen Lockdown-Phasen verändern kann (Beispiele: Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut als auch für ein Theater arbeitet; Blumenhändler, der auch örtliche Gasthäuser, Hotels und Veranstaltungen beliefert). Solche Unternehmen sind mit Teilen ihrer Umsätze in unterschiedlichen Zeiträumen direkt bzw indirekt betroffen. Eine Antragstellung soll unter folgenden Voraussetzungen möglich sein: 

  • Nachweis von mindestens 50%Umsatzzusammenhang“ mit einem oder mehreren „direkt“ betroffenen Unternehmen (im Lockdown geschlossenen Betrieben);
  • Nachweis von im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vorjahresvergleich (November/Dezember 2019);
  • Bestätigung durch einen Steuerberater bzw Bilanzbuchhalter ab einer Fördersumme von 5.000 EUR (bei Anspruchsberechtigung für November UND Dezember 2020, mit entsprechender Verringerung dieser Betragsgrenze bei kürzerem Anspruchszeitraum). 

Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Lockdown-Umsatzersatz, insbesondere auch dieselben Entschädigungsprozentsätze der einzelnen Branchen (zB erhält ein per definitionem bloß „indirekt“ betroffenes Handelsunternehmen denselben Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für „direkt“ betroffene Handelsunternehmen im betreffenden Zeitraum gegolten hat. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze, die im November und Dezember 2019 mit direkt betroffenen Unternehmen realisiert wurden. 

Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme auch hier 800.000 EUR (unter Beachtung einer Mindestauszahlungssumme von 1.500 EUR bzw in Einzelfällen 2.300 EUR). 

Zusätzlich zu diesem Umsatzersatz arbeitet die Bundesregierung dem Vernehmen nach auch weiterhin - im Rahmen des sog. „Fixkostenzuschuss II“ - an weiteren Verbesserungen für besonders notleidende Branchen (wofür jedoch wiederum eine gesonderte Genehmigung seitens der EU-Kommission erforderlich sein dürfte).

FAZIT

Aufgrund der bereits mehrfach erfolgten Änderungen bzw sachlichen und zeitlichen Ausweitungen des Lockdowns durch die div. COVID-19-Maßnahmenverordnungen des Gesundheitsministeriums bedurfte es auch seitens des BMF für den pauschalen, via FinanzOnline zu beantragenden Lockdown-Umsatzersatz“ an die „direktbetroffenen Unternehmen bzw Branchen einer nochmaligen Adaptierung bzw „Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ sowie deren detaillierten Richtlinien: Es kann nach derzeitiger Rechtslage letztmalig für den Zeitraum von 7. bis 31.12.2020 ein Dezember-Lockdown-Umsatzersatz in Höhe von grundsätzlich 50 % (bzw 12,5/25/37,5 % bei Handelsunternehmen) auf Basis des Vorjahresvergleichsumsatzes beantragt werden, jedoch maximal 800.000 EUR (unter Beachtung der beihilfenrechtlichen Höchstbeträge). Die Frist für die seit 16.12.2020 mögliche Antragstellung wurde bis 20.1.2021 verlängert. 

Für die vom 2. Lockdown im Zeitraum November/Dezember 2020 „indirektbetroffenen Unternehmen (zB Zulieferer an direkt Betroffene) soll es – in Anlehnung an den Lockdown-Umsatzersatz - ein derzeit in Ausarbeitung befindliches „Kompensationsmodell“ geben und eine diesbezügliche Antragstellung ab Ende Jänner d. J. möglich sein. 

Für Lockdown-Zeiträume ab 1.1.2021 (!) bzw auch für andere Unternehmen, welche die Voraussetzungen für einen Lockdown-Umsatzersatz nicht erfüllen, aufgrund von COVID-19 aber ebenfalls erhebliche Umsatzeinbußen zu erleiden haben, steht seit 23.11.2020 eine Neuauflage des Fixkostenzuschusses, ebenfalls bis höchstens 800.000 EUR, zur Verfügung (vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!“ vom 1.12.2020). Im Sinne des vom BMF verfolgten „Zwei-Säulen-Modells“ im Bereich der Fixkostenzuschüsse ist weiters auch auf den neuen „Verlustersatz“ hinzuweisen, wonach Unternehmen im Falle von Umsatzausfällen von mindestens 30 % für einen maximal neuneinhalbmonatigen Betrachtungszeitraum von 16.9.2020 bis 30.6.2021 einen Ersatz von bis zu 70 % bzw 90 % (KMU) ihrer Verluste, bis höchstens 3,0 Mio EUR, beantragen können (Antragstellung via FinanzOnline in zwei Tranchen von 16.12.2020 bis 31.12.2021). Über die dazu ergangene gesonderte Verordnung/Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes (BGBl II 568/2020 vom 16.12.2020) haben wir ebenfalls bereits gesondert berichtet (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020).

Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen ist es grundsätzlich auch möglich, die Instrumentarien Lockdown-Umsatzersatz, neuen Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) sowie auch den Verlustersatz zu kombinieren, allerdings nicht für denselben Zeitraum.

Für Fragen und Unterstützung bzw Optimierungsüberlegungen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. Aktuelle Informationen gibt es auch im Rahmen unserer Webinare.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.