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EINKOMMENSTEUER | Begünstigte Pensionsabfindung für Gesellschafter-GF

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Falle eines selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH kürzlich entschieden, dass die einmalige Abfindung seiner vertraglichen Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft nicht zum normalen ESt-Tarif zu versteuern ist, sondern dass dafür im Rahmen einer sog. „Betriebsaufgabe“ der begünstigte Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt. 

Sachverhalt

Einem zu 100 % an einer GmbH beteiligten Geschäftsführer (alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer)  wurde von seiner Gesellschaft eine Pensionszusage erteilt.

Dem sohin berechtigten Geschäftsführer wurde vertraglich zudem das Recht eingeräumt, anstelle einer laufenden Firmen-Alterspension eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu verlangen.

Der Geschäftsführer hat – nach Vollendung des 60. Lebensjahres und seiner Abberufung als Geschäftsführer - von diesem Recht Gebrauch gemacht und für die Pensionsabfindung die Anwendung des Hälftesteuersatzes geltend gemacht. 

Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts

Wie zuvor das Finanzamt hat auch das BFG die Anwendung der einkommensteuerlichen Halbsatzbegünstigung abgelehnt, weil die Zahlung weder als Entschädigung im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG zu qualifizieren noch Bestandteil eines begünstigten Veräußerungs- oder Übergangsgewinns im Rahmen einer Betriebsaufgabe gemäß § 37 EStG sei.1)

Begründung des Verwaltungsgerichtshofs

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.04.2018, Ro 2016/15/0017, nicht dem Bundesfinanzgericht angeschlossen, sondern ist der Revisionswerberin (Erbin des zwischenzeitig verstorbenen ehemaligen Alleingesellschafter-Geschäftsführers) gefolgt:

Mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung und gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung in durchsetzbarer Weise entstanden, ohne dass es weiterer – zeitlich nachgelagerter – Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, bedurft hätte. Diese Forderung ist daher aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich zu bilanzieren (Verweis auf VwGH 27.11.2017, 2011/15/0101).

Daraus folgt wiederum, dass die Forderung Teil der außerordentlichen Einkünfte iS § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 5 EStG ist, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.

Tipps für die Praxis

Während reguläre Einkünfte von selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern mit dem ESt-Tarif zu versteuern sind, kann für Pensionsabfindungen unter den obigen Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Insbesondere bei hohen laufenden Einkünften des Geschäftsführers erhöht sich durch die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung die Attraktivität von Firmenpensionszusagen an die betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Zusätzlich zum Steuervorteil beim Geschäftsführer bewirken Pensionszusagen bei Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw fremdüblichen Ausgestaltung ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Pensionszusage und der damit einhergehenden bilanziellen Vorsorgen eine entsprechende Steuerstundung bei der Gesellschaft.

Und was können wir für Sie tun können? 

Gerne beraten wir Sie bei der steueroptimalen Ausgestaltung von Pensionszusagen zugunsten der Geschäftsführer durch die im Einflussbereich der Geschäftsführer stehende Gesellschaft. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!


1) Veräußerungs- und Übergangsgewinne unterliegen einer Steuerermäßigung auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes, wenn - neben anderen Bedingungen - die Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres eingestellt wird!