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EINKOMMENSTEUER | Neuerungen bei den „Sonderausgaben“

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Im vierten Teil unserer Newsletter-Serie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möchten wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Sonderausgaben sowie deren gesetzliche Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 sowie das Abgabenänderungsgesetz 2016 geben. 

Ausgaben der Steuerpflichtigen, welche die Sphäre der privaten Lebensführung betreffen, sind grundsätzlich NICHT abzugsfähig. Für einige wenige dieser Ausgaben lässt der Gesetzgeber aber dennoch eine eingeschränkte steuerliche Abzugsfähigkeit zu. Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als „Sonderausgabengemäß § 18 EStG abzuziehen (soweit sie nicht bereits bei der vorangegangenen Einkünfteermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den einzelnen Einkünften zu berücksichtigen waren):

Topfsonderausgaben 

Die sog. „Topfsonderausgaben“ sind nur bis zu einem bestimmten einkommensabhängigen Höchstbetrag und davon nur zu einem Viertel abzugsfähig:    

  • Beiträge und Versicherungsprämien für Personenversicherungen, ausgenommen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung sowie den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (siehe dazu später) sowie

  • Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung. 

Gemäß den Übergangsregelungen zum StRefG 2015/16 sind diese Ausgaben jedoch nur noch bis zum 31.12.2020 absetzbar und dies nur insoweit, als bereits vor dem 1.1.2016 ein Vertrag über die Personenversicherung bzw. Bauausführung unterzeichnet oder mit der Bauausführung begonnen wurde. 

Jedem Erwerbstätigen steht ein Höchstbetrag von 2.920 EUR jährlich zu, der sich verdoppelt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder diese Absetzbeträge zwar nicht zustehen, der Steuerpflichtige jedoch mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist, nicht dauernd getrennt lebt und der Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG von höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt. Die Einkünftedefinition im Sinne dieser Bestimmung umfasst etwa auch das ansonsten steuerbefreite Wochengeld oder vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. 

ACHTUNG: Der Erhöhungsbetrag von 1.460 EUR für mindestens drei Kinder wurde bereits per 1.1.2016 gestrichen! 

Der Gesamtbetrag der Topfsonderausgaben, maximal jedoch der zu berücksichtigende Höchstbetrag, ist nur zu einem Viertel als Sonderausgaben abzusetzen, wobei zusätzlich auch noch eine Einschleifregelung zur Anwendung kommt. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über 36.400 EUR, so verringern sich die anzusetzenden Sonderausgaben gleichmäßig bis zu Einkünften iHv 60.000 EUR auf den Pauschalbetrag von 60 EUR und somit auf das jedenfalls zustehende Sonderausgabenpauschale.

Freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten 

Nicht mehr nur als Ausnahme zu den Topfsonderausgaben geregelt, sondern nunmehr als eigene Bestimmung normiert ist die volle Abzugsfähigkeit und Verteilbarkeit auf zehn Jahre für Beiträge einer freiwilligen Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Verteilung auf zehn Jahre stellt ein Wahlrecht dar und kann vom Steuerpflichtigen auf Antrag in Anspruch genommen werden, wobei eine solche Verteilung immer dann sinnvoll ist, wenn man sich im Grenzbereich von Progressionsstufen des ESt-Tarifs befindet und keine größeren Sprünge zu erwarten sind.

Steuerberatungskosten 

Steuerberatungskosten stellen je nach zugrunde liegender Beratungstätigkeit entweder Werbungskosten oder Sonderausgaben dar. Sie sind in beiden Fällen in voller Höhe abzugsfähig. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige vermeintlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die Tätigkeit vom Finanzamt jedoch als „Liebhaberei“ (einkommensteuerlich unbeachtliche Einkunftsquelle) umqualifiziert wird. Die dafür getätigten Steuerberatungskosten bleiben dennoch abzugsfähig und sind diesfalls in der Steuererklärung als Sonderausgaben anstatt Werbungskosten geltend zu machen. 

Unter den Begriff der „Steuerberatungskosten“ zu subsumieren sind auch die Tätigkeiten von Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern oder Personalverrechnern (zB Kosten für Lohnverrechnung einer privaten Hausangestellten).

Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Spenden

Verpflichtende Beiträge an in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind bis zu einem Betrag von 400 EUR jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. 

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger stellen insoweit Sonderausgaben dar, als sie gemeinsam mit Spenden aus einem Betriebsvermögen insgesamt 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. 

Zu beachten ist in beiden Fällen, dass ab der Veranlagung 2017, also für Spendenzahlungen ab dem 1.1.2017,  nur noch jene Beiträge und Spenden geltend gemacht werden können, welche seitens der Empfänger auf elektronischem Wege dem zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen gemeldet werden (vgl dazu im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Automatisierung von Sonderausgaben ab 2017“ vom 13.10.2016).

Absetzbare Ausgaben für (Ehe)Partner und Kinder 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht auch die Möglichkeit, Ausgaben abzusetzen, welche durch den Steuerpflichtigen für seinen nicht dauerhaft getrennt lebenden (Ehe)Partner oder für seine Kinder geleistet werden. Schon vor dem StRefG 2015/16 war es möglich, Ausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung sowie Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften anzusetzen, welche für den obgenannten Personenkreis geleistet wurden; neu hinzugekommen sind nunmehr Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung sowie der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. 

ACHTUNG: Spenden können hingegen nur vom tatsächlichen Spender selbst als Sonderausgaben geltend gemacht werden!

Verlustabzug

Im Gegensatz zu den übrigen Sonderausgaben handelt es sich beim „Verlustabzug“ gemäß § 18 Abs 6 EStG um keine getätigten Ausgaben des Steuerpflichtigen, sondern um (GoB-konform ermittelte) steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren, die ebenfalls im Rahmen der Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit die betreffenden Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für vorangegangene Kalenderjahre Berücksichtigung fanden. Im Zuge des AbgÄG 2016 wurde die zeitlich grundsätzlich unbegrenzte Vortragsfähigkeit von Verlusten auch auf jene Steuerpflichtigen ausgeweitet, welche ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechner). 

Exkurs: Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die Verlustvortragsverrechnung von Körperschaften (mit grds unverändert geltender 75%-Grenze) als abzugsfähige „Sonderausgaben“ im Zuge der Einkommensermittlung geregelt ist (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG).

Nachversteuerung von berücksichtigten Sonderausgaben 

Werden Personenversicherungen, insoweit keine Pensionsvorsorgeprämie beansprucht wird, vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen durch eine Einmalzahlung abgegolten, sind die zuvor als Sonderausgaben abgesetzten Beträge wiederum nachzuversteuern. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt auch, wenn die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag – ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – abgetreten, rückgekauft oder innerhalb von zehn Jahren verpfändet werden.  

Beiträge zur Wohnraumschaffung oder -sanierung sind in jener Höhe nachzuversteuern, in welcher diese vor Ablauf der achtjährigen Bindungsfrist zurückbezahlt werden. Insoweit die Wohnung jedoch ins Eigentum des Wohnungswerbers übergeht, der Vertrag infolge des Ablebens aufgelöst wird oder die zurückbezahlten Beiträge wiederum für Wohnraumschaffung oder Sanierung verwendet werden, unterbleibt eine Nachversteuerung.

Die Nachversteuerung hat mit einem Steuersatz von 30 % in jenem Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.

FAZIT 

Die Einschränkungen der letzten Gesetzesnovellen betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als „Sonderausgaben“ sowie die verpflichtende elektronische Übermittlung von Personendaten an das Finanzamt durch die Spendenempfänger oder Religionsgesellschaften haben praktisch dazu geführt, dass nur noch in sehr wenigen Bereichen ein darüber hinausgehender Abzug möglich ist bzw künftig sein wird. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!