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ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | ENAV für Dienstleister – Never ending story?

Im Rechtsstreit, ob überhaupt bzw ab wann die Energieabgabenvergütung nur noch Produktionsbetrieben zusteht, scheint kein Ende in Sicht. Anders als erhofft, hat der VwGH in der anhängigen Amtsrevision nunmehr nicht inhaltlich entschieden, sondern sich seinerseits mit weiteren Auslegungsfragen zum Unionsrecht neuerlich an den EuGH zur Vorabentscheidung gewandt. „EuGH zu Dienstleistungsbetrieben“ geht somit in die nächste Runde ... 

Der österreichische Steuergesetzgeber wollte mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab 1.2.2011 auf Produktionsbetriebe einschränken (vgl § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BBG 2011: „Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht …“). Dies führt seither zu einer entsprechenden Mehrbelastung insbesondere für energieintensive Dienstleistungsunternehmen (zB Einkaufszentren, Wellnesseinrichtungen, Hotels, Schiliftbetreiber). Doch es ist fraglich, inwieweit diese gesetzlichen Einschränkungen rechtswirksam zustande gekommen sind.  

Was bisher geschah … 

Ein oberösterreichisches Wellnesshotel, somit ein energieintensiver Dienstleistungsbetrieb, setzte sich gegen die gesetzliche Einschränkung im Rechtsmittelverfahren zur Wehr. Das zuständige Bundesfinanzgericht hegte Zweifel am unionsrechtskonformen Zustandekommen der Einschränkung der Energieabgabenvergütung (ENAV) auf Produktionsbetriebe und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob im Zuge der fraglichen Gesetzesänderung ein Verstoß gegen europäisches Beihilfenrecht vorgelegen ist (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). 

Mit Urteil vom 21.7.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH) schließlich entschieden, dass im Zuge der fraglichen Novellierung des Energieabgabengesetzes durch das BBG 2011 tatsächlich gegen Beihilfenrecht verstoßen wurde (konkret gegen das in Art 108 Abs 3 AEUV normierte sog. „Durchführungsverbot“) bzw die EU-Kommission Österreich die erforderliche Genehmigung nicht erteilt hatte. Mit diesem Urteil hat der EuGH klargestellt, dass die europarechtlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden waren. Die Gesetzesänderung durch das BBG 2011 hätte nämlich bei der EU förmlich angemeldet werden müssen. Da Österreich dies verabsäumt hatte, lag auch keine Genehmigung seitens der EU-Kommission vor. Deshalb ist die beabsichtigte Gesetzesänderung niemals wirksam in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass seit 1.1.2015 eine neue Verordnung hinsichtlich Vereinfachungen für Anmeldungen staatlicher Beihilfen gilt (AGVO 651/2014 anstelle AGVO 800/2008), welche eine neuerliche Anzeige der österreichischen Beihilfe erforderlich gemacht haben dürfte. Siehe zu diesem ersten EuGH-Verfahren bereits unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem> NL-Beitrag „ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Ausschluss von Dienstleistern ist EU-widrig!“ vom 17.8.2016). 

Auf Basis des EuGH-Urteils vom 21.7.2016 entschied sodann das Bundesfinanzgericht, dass folglich Dienstleistungsbetriebe auch für die Jahre ab 2011 weiterhin Anspruch auf Energieabgabenvergütungen hätten (BFG 3.8.2016, RV/5100360/2013). Das zuständige Finanzamt wandte sich daraufhin im Wege der Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. 

EuGH – der nächste Akt 

Die seitens der Finanzverwaltung erhobene Amtsrevision führte nunmehr dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht - wie erhofft -  inhaltlich entschied, sondern sich seinerseits mit weiteren unionsrechtlichen Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof wandte (Beschluss vom 14.9.2017, EU 2017/0005 und 0006-1): 

Der VwGH möchte zunächst vom EuGH wissen, ob die spätere Änderung einer genehmigten Beihilfenregelung (eben die strittige Einschränkung auf Produktionsbetriebe) und damit eine Reduktion des Beihilfenvolumens überhaupt anmeldepflichtig war, da für eine bestimmte Gruppe (Dienstleistungsbetriebe) auf eine Beihilfe verzichtet wurde. Die Einschränkung auf Produktionsbetriebe könnte demnach auch im Sinne einer teilweisen Nichtnutzung einer genehmigten Beihilfe interpretiert werden. 

Weiters ersucht der VwGH um Klärung, ob das Durchführungsverbot im Falle eines Formalfehlers die Einschränkung auf Produktionsbetriebe unanwendbar macht. Im Ergebnis könne laut VwGH der Mitgliedstaat zur Zahlung einer Beihilfe an den gesamten bisherigen Empfängerkreis verpflichtet werden („Durchführungsgebot“). Die Vergütung von Energieabgaben wären dann – wie vor 2011 - wiederum allen Betrieben zu gewähren. 

Schließlich möchte der VwGH auch wissen, ob die Beschränkung auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. Ist dies der Fall, so könnte die Beschränkung auf Produktionsbetriebe ab dem 1.1.2015 doch wirksam geworden sein. 

Schlussfolgerungen und Handlungsbedarf

Die  Frage, ob nun Dienstleistungsbetriebe auch nach dem 1.2.2011 Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben haben, geht also in die nächste Runde. Bejaht der EuGH eine oder mehrere Vorlagefragen des VwGH, könnte die Beschränkung auf Produktionsbetriebe bestätigt werden. Vieles spricht allerdings zumindest für Zeiträume vor dem 1.1.2015 gegen eine Einschränkung auf ebendiese, zumal der EuGH bereits judiziert hatte, dass auch Formalfehler bei der Anmeldung einer Beihilfe beachtlich sind. Eine ehebaldige abschließende Klärung wäre im Sinne der Rechtssicherheit jedenfalls wünschenswert.

Anträge auf Energieabgabenvergütung für das Kalenderjahr 2012 können aufgrund der maßgeblichen Fünfjahresfrist noch bis 31.12.2017 gestellt werden. Auch Dienstleistungsbetriebe, deren Anträge bis dato noch nicht rechtswirksam bescheidet sind, sollten für sohin offene Zeiträume jedenfalls Vergütungsanträge beim zuständigen Finanzamt einreichen, um ihre Chancen für den Fall eines positiven Ausgangs der anhängigen höchstgerichtlichen Verfahren jedenfalls zu wahren.

Für weitere Fragen bzw Unterstützung (Erstellung von Vergütungsanträgen, Berechnung des Nettoproduktionswerts etc) stehen Ihnen die Verfasser bzw das gesamte Expertenteam der ICON natürlich gerne zur Verfügung!