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ENERGIEPAKET | Entlastungsmaßnahmen im Abgabenbereich

Aufgrund der aktuellen, sich zusehends verschärfenden Teuerungssituation, insbesondere bei den Energiepreisen, hat der Nationalrat mehrere gesetzliche Maßnahmen beschlossen, um sowohl die erheblich betroffenen Unternehmen als auch Privatpersonen zu entlasten. Diese Entlastungsmaßnahmen betreffen ua auch den Bereich der Steuern und Abgaben und sind teilweise bereits legistisch umgesetzt, teils hingegen erst im Gesetzwerdungsprozess bzw in Planung. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen auf den Unternehmensbereich fokussierten Überblick über den aktuellen Stand geben.

Entlastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung
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Mit der in der FINDOK veröffentlichten BMF-Info vom 1.4.2022 (2022-0.235.942) hat das Finanzministerium folgende Erleichterungen bei der Anpassung von Steuervorauszahlungen festgelegt:

Der hohe Anstieg an Energiekosten (insb. für elektrischen Strom, Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl) belastet österreichische Betriebe unterschiedlicher Branchen und Größen, und zwar sowohl deren Ergebnis- wie auch Liquiditätssituation.

Deshalb soll hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen gemäß § 45 Abs 4 EStG betreffend die mögliche Herabsetzung von Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise festgelegt werden. Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen eine entsprechende Glaubhaftmachung des Steuerpflichtigen, dass er vom Anstieg der Energiekosten „konkret wirtschaftlich erheblich betroffen“ ist, wovon in den folgenden zwei Fällen jedenfalls ausgegangen werden kann (entsprechende Antragstellung über FinanzOnline ab sofort möglich):

  1. Für das Kalenderjahr 2021 oder abweichende Wirtschaftsjahr 2021/22 besteht ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 EnAbgVergG.
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  2. Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur sog. „Härtefallregelung“ nach § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht als Differenz von Umsatz und Gewinn ermittelt werden (bzw im Verlustfall durch Erhöhung des Umsatzes um den Verlust).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem der beiden obigen Fälle nicht ohnehin bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine (vereinfachte bzw pauschale) Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der „substantiierte“ Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist (dh Herabsetzungsantrag nach den allg. Regelungen des § 45 Abs 4 EStG, insb. also unter Vorlage entsprechender Unterlagen bzw Detailberechnungen). ​​​​​​​

Im Zuge der jüngsten Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) durch BGBl I Nr. 46/2022 vom 13.4.2022 wurden die beantragbaren Vorausvergütungen für die Kalenderjahre 2022 und 2023 (bzw für in diesen Jahren  beginnende oder endende abweichende Wirtschaftsjahre) von den üblichen max. 5 % auf 25 % der Vorjahres-Vergütungssumme angehoben, um die Liquidität von energieintensiven Produktionsbetrieben zu stützen (§ 4 Abs 9 iVm § 2 Abs 2 Z 3 EnAbgVergG). 

Durch eine Novellierung des Mineralölsteuergesetzes (neuer § 7a MöStG) soll bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Details durch VO zu regeln) für den Vergütungszeitraum von 1.5.2022 bis 30.6.2023 bei Antragstellung zwischen 1.9.2022 und 31.12.2023 eine pauschale MöSt-Vergütung iHv 7 Cent pro Liter gewährt werden (bzw erfolgt bei Übersteigen einer Gesamtsumme von 30 Mio EUR eine aliquote Kürzung).

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten (voraussichtlich im Mai 2022). Da es sich hiebei um staatliche Beihilfen handelt, ist auch eine Genehmigung seitens der EU erforderlich.

Entlastung für Unternehmen und Privathaushalte 


​​​​​​​Senkung von Energieabgaben (Erdgas- und Elektrizititätsabgabe) 


​​​​​​​Durch eine Änderung des Erdgas- sowie auch des Elektrizitätsabgabegesetzes sollen zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten diese Energieabgaben für den begrenzten Zeitraum von 1.5.2022 bis 30.6.2023 auf das nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie erlaubte Mindestbesteuerungsniveau gesenkt werden (Senkung um rund 90 %):

  • Erdgasabgabe von 0,01196 Euro anstelle 0,066 Euro je m3 bzw für Wasserstoff 0,0038 Euro anstelle 0,021 Euro je m3;
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  • Elektrizitätsabgabe von 0,001 Euro je kWh (ohne Vergütungsanspruch). 

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten (voraussichtlich im Mai 2022). 

Weitere Entlastungen für Privatpersonen und Haushalte 

Mit dem neuen Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022 – BGBl I Nr. 37/2022 vom 8.4.2022) wird – ohne Rechtsanspruch - ein einmaliger „Energiekostenausgleich“ an Haushalte (natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Zeitraum 15.3. bis 30.6.2022) mittels Gutschein über 150 EUR gewährt, der mit der nächsten Stromrechnung verrechenbar ist. 

Dies jedoch nur, wenn die steuerlichen Einkünfte der betreffenden Personen „im Kalenderjahr“ 55.000 EUR (bei Einpersonenhaushalt) bzw 110.000 EUR (bei Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten, wobei offenbar auf den Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Vorjahr (2020 bzw 2019 oder 2021) abzustellen ist (§ 3 Abs 2 EKAG 2022). 

Durch eine Novellierung des Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 395 EStG) soll für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 das

  • Pendlerpauschale iS § 16 Abs 1 Z 6 EStG jeweils um 50 % erhöht werden (§ 124b Z 395 lit a und b EStG) sowie der
  • Pendlereuro iS § 33 Abs 5 Z 4 EStG vervierfacht werden (§124b Z 395 lit c EStG), wobei zur ehestmöglichen Wirksamkeit eine
  • Aufrollung in der Lohnverrechnung bis spätestens 31.8.2022 angeordnet wird (§ 124b Z 395 lit e EStG);
  • Mangels ESt-Pflicht wird die SV-Rückerstattung iS § 33 Abs 8 Z 2 EStG um insgesamt 100 EUR erhöht, und zwar um 60 EUR für 2022 und 40 EUR für 2023 (§ 124b Z 395 lit d EStG).

Die Gesetzwerdung bleibt auch hier abzuwarten (voraussichtlich im Mai 2022).

FAZIT 


​​​​​​​Laut Presseaussendungen des Finanzministeriums umfassen die bisher geschnürten zwei Pakete, in denen ua auch die obigen Maßnahmen includiert sind, bereits ein Gesamtvolumen von rund vier Mrd Euro. Zudem stehen noch weitere Maßnahmen derzeit in Diskussion. Die tatsächliche Gesetzwerdung der noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderungen bleibt abzuwarten. 

Für Rückfragen zu diesen Unterstützungsmaßnahmen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.

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