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ENTWICKLUNGEN DER IFRS | Änderungen IAS 32, IAS 36 und IFRS 3

Der IASB stellt im Exposure Draft (ED/2023/5) Verbesserungsvorschläge bei praktischen Anwendungsproblemen zur Klassifizierung komplexer Finanzinstrumente als Eigen- oder Fremdkapital bei IAS 32 vor. Im Rahmen des Exposure Drafts (ED/2024/1) wurden zudem bedeutende Änderungen zu IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten) und IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) vorgeschlagen. Beim IAS 36 bezüglich Goodwill-Impairment zielen die Vorschläge darauf ab, die Durchführung der Tests zu verbessern und sämtliche Werthaltigkeitstests zu vereinfachen. Die geplanten Änderungen bei IFRS 3 verfolgen das Ziel, den Adressaten des Abschlusses durch zusätzliche Angaben wertvolle Informationen zu liefern, die es ihnen ermöglichen, den Erfolg von Unternehmenszusammenschlüssen besser zu beurteilen.

 

Änderungen von IAS 32 – Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter

Die aktuellen Vorschläge zur Änderung von IAS 32 zielen darauf ab, die Klassifizierung von Finanzinstrumenten zu präzisieren und die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Im Folgenden werden einige Vorschläge kurz erläutert.

  • Berücksichtigung von gesetzlichen Regelungen: Der IASB schlägt vor, dass bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital nur durchsetzbare vertragliche Rechte und Verpflichtungen berücksichtigt werden sollten; hingegen sind einschlägige gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorschriften nicht zu berücksichtigen.
  • Fixed-for-fixed-Bedingung: Die Regelung wird präzisiert, um klarzustellen, wann Schwankungen in der Anzahl der zu liefernden Eigenkapitalinstrumente oder des zu zahlenden Betrags die Einstufung als Eigenkapitalinstrument nicht beeinträchtigen.
  • Verpflichtungen, eigene Eigenkapitalinstrumente zu erwerben: Verpflichtungen eines Unternehmens zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente stellen eine finanzielle Verbindlichkeit dar. Beim ersten Ansatz ist der entsprechende Wert aus dem eigenen Eigenkapital (ausgenommen gezeichnetes Kapital) umzugliedern und nicht aus jenen der Minderheitsgesellschafter (non controlling interest). Die Folgebewertung der finanziellen Verbindlichkeit erfolgt hingegen ergebniswirksam.
  • Bedingte Verpflichtungen zur Rückzahlung: Zudem wird vorgeschlagen, dass Finanzinstrumente mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen als zusammengesetzte Instrumente mit einer Fremd- und Eigenkapitalkomponente behandelt werden können.
  • Umgliederung von Eigenkapital in Fremdkapital und umgekehrt: Die Neueinstufung von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten nach dem erstmaligen Ansatz soll - bis auf sehr eingeschränkte Sachverhalte - grundsätzlich nicht erlaubt sein.

Änderungen von IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Komplexität und die Kosten der Durchführung von Werthaltigkeitstests reduzieren. Die wesentlichsten Vereinfachungen werden im Folgenden kurz beschrieben.

  • Vereinfachungen bei der Ermittlung des Nutzungswerts: Bisher durften geplante Zahlungsströme aus zukünftigen Restrukturierungen, zu denen das Unternehmen nicht verpflichtet ist, und Erweiterungsinvestitionen nicht bei der Nutzungswertberechnung einbezogen werden. Diese Einschränkung soll entfallen, um aufwendige und fehleranfällige Anpassungen von genehmigten Finanzplänen zu vermeiden und somit die Ermittlung des Nutzungswerts zu vereinfachen.
  • Anpassung der Zinssatzvorgaben: Der Nutzungswert ist grundsätzlich von Vorsteuer-Cashflows unter Anwendung des Vorsteuer-Zinssatzes zu ermitteln. In der Praxis wurde jedoch schon bisher oft die Diskontierung der Nachsteuer-Cashflows mit dem Nachsteuer-Zinssatz vorgenommen. Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, diese Vorgangsweise zu legalisieren. 

Änderungen von IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse

Berichtsersteller haben sich auf erweiterte Angaben und zusätzliche Berichtspflichten einzustellen, um den Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen gerecht zu werden. Im Folgenden werden die westlichsten neuen Angaben kurz dargestellt:

  • Erweiterte Angaben für alle Unternehmenszusammenschlüsse: Im Jahr des Erwerbes sind die strategischen Beweggründe (strategic rationale) für den Unternehmenszusammenschluss sowie die erwarteten Synergien nach Kategorien (z.B. Umsatz-, Kosten-, Steuersynergien) samt quantitativen Informationen zu den erwarteten Synergien sowie den damit verbundenen Kosten und dem zeitlichen Rahmen der Synergieeffekte anzugeben bzw. zu beschreiben. Gleichzeitig stellt der IASB jedoch auch Befreiungsvorschriften zur Verfügung; so können bestimmte Angaben entfallen, wenn diese die Zielerreichung ernsthaft gefährden könnten.
  • Zusätzliche Angaben bei strategischen Unternehmenszusammenschlüssen: Als  strategic business combinations werden Unternehmenszusammenschlüsse mit signifikanten strategischen Wert für die berichtende Gruppe kombiniert mit bestimmten quantitativen Kriterien (operativer Gewinn/Verlust, Umsatz, Gesamtvermögenswerte) definiert. Im Erwerbsjahr sind zusätzliche Angaben zu den zentralen Zielen (key objectives) des Unternehmenszusammenschlusses sowie den Zielgrößen (targets) zu machen. Diese Zielgrößen dienen der Beurteilung, ob die zentralen Ziele erreicht wurden. Wiederum werden bestimmte Befreiungsvorschriften zur Verfügung gestellt.

FAZIT

Die Vorschläge des IASB zur Änderung von IAS 32 zielen darauf ab, die Klassifizierung von Finanzinstrumenten zu präzisieren und in der Praxis leichter anwendbar zu machen, besonders hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Durch die klare Trennung von vertraglichen und gesetzlichen Einflüssen und die Präzisierung der „Fixed-for-fixed“-Bedingung werden wichtige praktische Herausforderungen adressiert. Wenngleich festzuhalten ist, dass es sich bei den Erläuterungen größtenteils lediglich um Klarstellungen handelt und nicht um tatsächliche Neuerungen. 

Die vorgeschlagenen Änderungen von IAS 36 würden definitiv zu einer Vereinfachung der Goodwill-Impairment-Tests führen, da insbesondere umfangreiche und fehleranfällige Adaptierungen der genehmigten Finanzpläne entfallen und die Verwendung von Nachsteuer-Zinssätzen nun offiziell erlaubt wäre.

Die erweiterten Angaben gemäß IFRS 3 zu den strategischen Beweggründen und Synergien von Unternehmenszusammenschlüssen würden es Berichtsadressaten besser ermöglichen, den Erfolg von Unternehmenszusammenschlüssen zu beurteilen. Um jedoch den Bedenken der Berichtsersteller hinsichtlich allfälliger Wettbewerbsnachteile Rechnung zu tragen, werden Befreiungsbestimmungen zugelassen.