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FINANZSTRAFRECHT | BFG zum Steuerberater als Beitragstäter?

Mit Beschluss vom 15.1.2016 (RV/6300014/2014) hat das Bundesfinanzgericht ein finanzstrafrechtliches Erkenntnis gegen einen Augenarzt aufgehoben bzw zur Vornahme ergänzender Erhebungen zurückgestellt. In diesem Zusammenhang waren insbesondere auch die Ausführungen des Gerichts zur Erwartungshaltung gegenüber dem Steuerberater bemerkenswert.  

Anlassfall

Ein Augenarzt machte div. Repräsentationsaufwendungen (Konzertkarten und Bewirtungsaufwendungen, die von der Betriebsprüfung der privaten Lebensführung zugeordnet wurden) in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Auf den Bewirtungsrechnungen waren der Kundenname bzw. der Zweck der Werbung nicht vermerkt. 

Im Gefolge dieser Prüfungsfeststellungen wurde eine Verkürzung von Einkommensteuer in Höhe von 3.792 EUR konstatiert und wegen dieses Verkürzungsbetrages eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung verhängt. 

Gegen das Straferkenntnis wurde Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat die Finanzstrafsache zur Vornahme ergänzender Erhebungen zurückgestellt.

Begründung des Bundesfinanzgerichts

Die Betriebsprüferin berichtete in ihrer Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde, dass ihr bei Durchsicht der Belege sofort aufgefallen sei, dass überdurchschnittlich viele Gasthausrechnungen sowie auch Konzertkarten zu 100 % aufwandswirksam verbucht worden waren und sie in der Folge festgestellt habe, dass ein Großteil der betreffenden Aufwendungen nicht berufsbedingt gewesen wäre. 

Das Gericht stellte sich daraufhin die Frage, wie denn dies bei einer aufrechten „abgabenredlichenSteuerberatung des Beschuldigten geschehen konnte? Wenn der Sachverhalt der Betriebsprüferin sofort aufgefallen ist, warum haben dann die Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei dies übersehen? 

Dies führt nach Auffassung des Gerichts zu einem Anfangsverdacht dahingehend, dass die Mitarbeiter des Steuerberaters vorsätzlich zu den Einkommensteuerverkürzungen ihres Mandanten beigetragen haben könnten. 

Aus diesem Grund wurde die Finanzstrafbehörde aufgefordert, noch weitere Befragungen durchzuführen. 

Conclusio 

Das Gericht bringt in diesem Fall klar die Erwartungshaltung zum Ausdruck, dass der Steuerberater verpflichtet ist, die Abgabenredlichkeit seiner Mandanten durch eine sorgfältige Belegprüfung zu fördern.

Erkennt der Steuerberater nicht ebenso rasch wie die BP die private Veranlassung, so kann dies für ihn und seine Mitarbeiter zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. 

Eindeutig privat veranlasste Aufwandsbelege sind vom Steuerberater jedenfalls sofort aus den Betriebsausgaben zu eliminieren. Hinsichtlich der Bewirtungsbelege, die nicht völlig den Kriterien der Finanzverwaltung entsprechen (Vermerk mit Namen der Teilnehmer am Geschäftsessen, Bewirtungszweck), erscheint die im Beschluss des Gerichts formulierte Erwartungshaltung an den Steuerberater aber jedenfalls überschießend. 

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!