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GEMEINNÜTZIGKEITSREFORMGESETZ 2023 | Änderungen ab 01.01.2024

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 erweitert die förderungswürdigen Spendenbereiche auf Sport, Bildung, Kunst und Kultur und beinhaltet Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung sowie zum Schutz vor Missbrauch der Spendenbegünstigung. Zudem werden Zahlungen, die ab dem 01.01.2024 von gemeinnützigen Organisationen an ehrenamtliche Tätige geleistet werden, durch das Gesetz erleichtert.

Freiwilligenpauschale

Durch die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Z 42 EStG werden Vergütungen für die bei gemeinnützigen Organisationen ehrenamtlich Tätigen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. 

Das Freiwilligenpauschale steht nur zu, wenn freiwillige Zahlungen durch Einrichtungen erfolgen, die sich der Unterstützung gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Ziele widmen. Sofern es keinen Rechtsanspruch gibt, diese Zahlungen zu erhalten, besteht auch keine Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Freiwilligenpauschale steht NICHT zu, wenn dem ehrenamtlich Tätigen Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG (Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer) bezahlt werden oder der ehrenamtliche Tätige von derselben oder einer ähnlichen Organisation Einkünfte für die Erbringung anderer Aufgaben bezieht, die eine ähnliche Ausbildung oder Qualifikationen erfordern

Das „kleine“ Freiwilligenpauschale beträgt 30 EUR pro Einsatztag und maximal 1.000 EUR pro Jahr. Ein höheres Freiwilligenpauschale in Höhe von 50 EUR pro Einsatztag und maximal 3.000 EUR pro Kalenderjahr kann unter folgenden Voraussetzungen dem ehrenamtlich Tätigen für Tätigkeiten gewährt werden, die 

  • gemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen (Sozialdienste, Gesundheitspflege, Nonprofit-Management, Humanitäre Hilfe, Bildung, Religiöse Dienste)
  • gem. § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit sind, 
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen iSd § 4 Abs. 4 Z 9 dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen. 

Werden sowohl Tätigkeiten ausgeübt, die zum kleinen und großen Freiwilligenpauschale berechtigen, so können insgesamt jedenfalls nicht mehr als 3.000 EUR steuerfrei bezogen werden. 

Zur Bestätigung der Steuervergünstigung ist der Verein verpflichtet, Informationen über die ausgeführten Tätigkeiten, die Anzahl der Einsatztage sowie das gewährte Freiwilligenpauschale festzuhalten. 

Im Falle einer Überschreitung der Höchstbeträge für jeweilige Tätigkeiten sind die Organisationen dazu verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres eine elektronische Meldung (Formular L19) beim Finanzamt vorzunehmen. Für den ehrenamtlich Tätigen zählen die Zuwendungen in diesem Fall zu den sonstigen Einkünften nach § 29 Z 3 EStG. Die Veranlagungspflicht würde erst dann entstehen, wenn der Jahresbetrag von 730 EUR nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG überschritten wird. 

Spendenbegünstigung

Die Spendenbegünstigung wird im Rahmen des Gemeinnützigkeitsgesetzes grundlegend überarbeitet, sodass eine Vereinfachung des § 4a EStG zu sehen ist. Eine Unterscheidung besteht weiterhin zwischen den Organisationen, die automatisch spendenbegünstigt sind und solchen, die einen begünstigten Zweck verfolgen und durch einen Antrag spendenbegünstigt sein können. Die Regel, dass bei den Zahlenden maximal 10 % des Gewinns als begünstigte Spenden gelten können, bleibt gleich. 

Durch die Neuregelung fallen nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke iSd § 35 BAO sowie mildtätige Zwecke iSd § 37 BAO unter die Spendenbegünstigung.

Unter den Begriff begünstigte Zwecke fallen folgende Einrichtungen: 

  • Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 KStG 
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts iSd § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 
  • vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht 

Die Anforderung, dass Organisationen drei Jahre bestehen müssen, um die Spendenbegünstigung zu erhalten, wurde durch die Neuregelung verkürzt und beträgt nun 12 Monate. 

Die Begünstigung muss von den Einrichtungen im Wege eines elektronischen Formulars beantragt und mittels FinanzOnline übermittelt werden. Künftig ist es nicht mehr ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten, die Begünstigung zu bestätigen – auch den Steuerberatern steht die Befugnis zu. 

Die begünstigten Organisationen wurden mit der neuen Gesetzesgrundlage erweitert, sodass auch der Bildungsbereich in den Kreis aufgenommen wurde. 

Folgende Sektoren profitieren nun von der Spendenbegünstigung: 

  • öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen, 
  • öffentliche Schulen, 
  • österreichische Auslandsschulen sowie Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht 
    anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zuwendungen zur Vermögensausstattung (Vermögenausstattung von gemeinnützigen Stiftungen)

Unter bestimmten Bedingungen können Spenden zur finanziellen Ausstattung gemeinnütziger Stiftungen als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben abgezogen werden. Die vormals geltende Obergrenze von 500.000 EUR für Zuwendungen wurde ab dem 01.01.2024 aufgehoben. Nunmehr sind derartige Zuwendungen abzugsfähig, sofern sie 10 % des Gewinns oder des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Falls die Grenze überschritten wird, besteht die Option, den überschüssigen Betrag in den kommenden neun Jahren geltend zu machen. 

Zudem besteht für die Stiftung eine Verpflichtung, die Erträge aus den übertragenen Vermögenswerten innerhalb von sieben Jahren ausschließlich für begünstigte Zwecke zu verwenden. Dabei dürfen jährliche Erträge in den ersten fünf Jahren maximal zu 80 % und danach zu höchstens 50 % in Rücklagen fließen. Direkte Verwendung der Vermögenswerte für begünstigte Zwecke ist in den ersten beiden Jahren nur bis zu 50 % gestattet. 

Ausgliederungen, Dachverbände und Holdings

Die Regelung des § 39 BAO ermöglicht es, Mittel an andere Körperschaften wie Stiftungen und Vereine zu übertragen, ohne die Vermögensbindung zu verletzen. Voraussetzungen dafür sind, dass die empfangende Organisation ebenfalls steuerlich begünstigt ist, die Mittelzuwendung durch ihre Satzung abgedeckt ist und letztendlich dazu dient, die begünstigten Zwecke der spendenden Organisation zu verwirklichen. Dies erleichtert die Zusammenarbeit und den Mitteltransfer zwischen den verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen. 

Die neue Regelung eröffnet der gemeinnützigen Holding die Möglichkeit, die Leitung einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu übernehmen, ohne ihre eigene Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies ist jedoch nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Holding selbst operative Aufgaben übernimmt, keine Mittel der anderen Körperschaft verwendet und die von der Holding übernommenen Aufgaben den nicht gemeinnützigen Körperschaften zu den tatsächlichen Kosten weiterverrechnet werden. 

Auch Kooperationen zwischen Begünstigten und nicht Begünstigten waren bislang nicht gestattet. Nunmehr erlaubt das Gesetz jedoch die Übernahme der Leitung bzw. die Zusammenfassung von nicht begünstigten Körperschaften, durch begünstigte Körperschaften, ohne deren eigenen Begünstigtenstatus zu gefährden. Voraussetzung ist, dass eine Mittelzuwendung (insb. von Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende bzw. leitende Körperschaft an die nicht begünstigte Körperschaft ausgeschlossen ist. Auch die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen (Ersatz der Selbstkosten). Somit wird verhindert, dass ein Teil der für die begünstigte Tätigkeit der Körperschaft gewidmeten Mittel an nicht begünstigte Leistungsempfänger abfließt.

FAZIT

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt bedeutende Begünstigungen und Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen mit sich. Durch die Beachtung der darin festgelegten Regelungen und Voraussetzungen eröffnen sich vielfältige Chancen zur Optimierung und Stärkung des gemeinnützigen Engagements. Die Gesetzgebung erleichtert den Mitteltransfer zwischen verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen, ermöglicht die Leitung von nicht gemeinnützigen Körperschaften durch gemeinnützige Holdings ohne Gefährdung der eigenen Gemeinnützigkeit und fördert die Kooperation innerhalb des Sektors. 

Für weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser bzw. auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.