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GESELLSCHAFTSTEUER | Aktuelle Rechtsprechung und Zweifelsfragen (I)

Tausch Hubert

In letzter Zeit ergingen mehrere Judikate zur Gesellschaftsteuerpflicht von Zuschussleistungen an Kapitalgesellschaften. Dabei wurden einige Zweifelsfragen geklärt, mehrere Unklarheiten bestehen aber auch weiterhin. Wir geben Ihnen einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand.

Aktuelle Fragen zur Gesellschaftsteuerpflicht

Um einen besseren Überblick über die ergangenen Entscheidungen zu gewährleisten, werden die Erkenntnisse in drei Themenbereiche eingeteilt und im Rahmen einer Newsletter-Artikelserie abgehandelt. In einem vierten Teil wird schließlich auf die womöglich mangelhafte Umsetzung der europarechtlichen Kapitalansammlungs-Richtlinie im österreichischen Gesellschaftsteuerrecht (KVG) eingegangen. Die im Rahmen dieser Serie behandelten Themenkreise lauten daher wie folgt:

  • Verlustabdeckungszusagen

  • Leistungen von Nichtgesellschaftern (außerhalb von Umgründungen)

  • Umgründungsnahe Großmutterzuschüsse

  • Mangelhafte Umsetzung der Kapitalansammlungs-RL

 

Gesellschaftsteuerpflicht von Verlustabdeckungszusagen

Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft unterliegen dann der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Bei Zuschüssen zur Verlustabdeckung stellt sich daher die Frage, inwieweit diese geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und demzufolge gesellschaftsteuerpflichtig sind.

Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Zeitpunkt die Zusage zur Verlustabdeckung erfolgte. Hat eine Gesellschaft ihr Geschäftsjahr mit Verlust abgeschlossen, so vermindert sich dadurch ihr Gesellschaftsvermögen. Erklärt sich ein Gesellschafter sodann zur Übernahme der bereits eingetretenen Verluste bereit, so erbringt er dadurch grundsätzlich eine steuerbare Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. Er bringt es nämlich wieder auf jenen Stand, den es vor Eintritt des Verlustes hatte.

Etwas anderes gilt hingegen, wenn die Verlustübernahme aufgrund einer bereits vor Eintritt der Verluste eingegangenen Verpflichtung erfolgte. In diesem Fall tritt durch die Verlustübernahme nämlich keine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens ein. Denn aufgrund der vorherigen Verpflichtung wirken sich die Verluste von vornherein nicht mehr vermögensmindernd aus, zumal dem realisierten Verlust eine Forderung in gleicher Höhe gegenübersteht. Demgemäß kann es durch die Verlustübernahme auch zu keiner gesellschaftsteuerpflichtigen Werterhöhung kommen.

Frühere Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

Verlustübernahmen unterlagen bereits bisher nicht der Gesellschaftsteuerpflicht, wenn sie aufgrund eines auf Dauer abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages (EAV) erfolgen. Andere, nicht vom EAV erfasste Gesellschafterleistungen, wurden hingegen bis dato der Gesellschaftsteuer unterworfen.

Aktuelle Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

Aufgrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seine bisherige Auffassung revidiert und festgestellt, dass auch Einzelzusagen dann keine Gesellschaftsteuer auslösen, wenn die Gesellschaft noch vor dem Bilanzstichtag einen klagbaren Anspruch auf Verlustübernahme erworben hat. Ein auf Dauer abgeschlossener EAV ist somit nicht mehr erforderlich.

Kritik und offene Fragen

Fraglich bleibt, ob sich eine (rechtzeitig eingegangene) Verlustübernahmeverpflichtung auf den festgestellten unternehmensrechtlichen Gesamtverlust eines Geschäftsjahres (allenfalls betraglich begrenzt) beziehen muss, oder ob auch die Verpflichtung zur Übernahme des Verlusts aus einem einzelnen Geschäftsfall steuerbegünstigt ist. Während das BMF geschäftsfallbezogene Verlustübernahmen generell als nicht befreit sieht, hält der Unabhängige Finanzsenat (UFS) dazu fest, dass auch alle anderen Zusagen eines Gesellschafters zur Verlustabdeckung, die vor dem Eintritt der Verluste gegeben werden, keine Gesellschaftsteuer auslösen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr der gegen die UFS-Entscheidung eingebrachten Amtsbeschwerde stattgegeben und damit - zumindest im Ergebnis - die Rechtsansicht des BMF bestätigt (VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133). Ob aus diesem Erkenntnis allerdings tatsächlich der Schluss zu ziehen ist, dass Verlustabdeckungszusagen für einzelne Geschäftsfälle generell der Gesellschaftsteuer unterliegen, bleibt nach wie vor fraglich. Aufgrund der Aussagen des VwGH sollte eine Befreiung für eine Verlustabdeckungszusage für einzelne Geschäftsfälle zumindest dann möglich sein, wenn die Zusage zusätzlich an das Vorliegen eines Verlustes im festgestellten Jahresabschluss geknüpft ist.

Zusätzlich stellt sich aber die Frage, ob nicht auch aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eine Übernahme des aus einem Geschäftsfall resultierenden Verlusts (= Aufwands) steuerfrei gestellt werden kann. Denn zweifellos wird auch durch einen solcherart eingetretenen Verlust das Gesellschaftsvermögen vermindert. Somit dürfte auch in diesem Fall eine entsprechend ausgestaltete Verlustabdeckungszusage nicht der Gesellschaftsteuer unterliegen. Aus den bisher ergangenen Erkenntnissen lässt sich diesbezüglich allerdings noch keine endgültige Klärung herleiten, da zum einen diese Frage dem EuGH noch nicht vorgelegt wurde und zum anderen aus dem vom VwGH entschiedenen Sachverhalt nicht wirklich ersichtlich ist, ob die Verlustabdeckungszusage tatsächlich einen erfolgswirksam entstandenen Verlust oder nur die Übernahme von Verbindlichkeiten betraf.

Empfehlung

Die jüngste Judikatur ist uE nicht dahingehend auszulegen, dass Verlustübernahmen für einzelne Geschäftsfälle in jedem Fall der Gesellschaftsteuer unterliegen. Entgegen der Ansicht des BMF sollte daher auch in diesen Fällen eine Befreiung grundsätzlich möglich sein.

Für die entsprechende steuerliche Beratung im Einzelfall wenden Sie sich am besten an Ihren zuständigen Betreuer der ICON!