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GESELLSCHAFTSTEUER | Aktuelle Rechtsprechung und Zweifelsfragen (IV)

Tausch Hubert

In letzter Zeit ergingen mehrere Judikate zur Gesellschaftsteuerpflicht von Zuschussleistungen an Kapitalgesellschaften. Dabei wurden einige Zweifelsfragen geklärt, mehrere Unklarheiten bestehen aber auch weiterhin. Wir geben Ihnen einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand.

Aktuelle Fragen zur Gesellschaftsteuerpflicht

Um einen besseren Überblick über die aktuellen Rechtsmittelentscheidungen zu gewährleisten, hatten wir sie in drei Themenbereiche eingeteilt, die im Rahmen dieser Newsletter-Artikelserie abgehandelt wurden. Im vorliegenden vierten Teil soll schließlich noch auf die womöglich mangelhafte Umsetzung der europarechtlichen Kapitalansammlungs-Richtlinie im österreichischen Gesellschaftsteuerrecht (KVG) eingegangen werden. Die im Rahmen dieser Serie behandelten Themenkreise stellen sich daher wie folgt dar:

  • Verlustabdeckungszusagen (siehe NL-Beitrag vom 12.07.2013)
  • Leistungen von Nichtgesellschaftern außerhalb von Umgründungen (siehe NL-Beitrag vom 14.08.2013)
  • Umgründungsnahe Großmutterzuschüsse (siehe NL-Beitrag vom 29.09.2013)
  • Mangelhafte Umsetzung der Kapitalansammlungs-RL (siehe nachfolgend)


Mangelhafte Umsetzung der Kapitalansammlungs-Richtlinie

Die Erhebung von indirekten Steuern auf die Zuführung von Kapital an Kapitalgesellschaften ist innerhalb der Europäischen Union durch die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) determiniert. Österreich ist daher seit seinem EU-Beitritt verpflichtet, die nationalen Bestimmungen zur Gesellschaftsteuer (enthalten im Kapitalverkehrsteuergesetz KVG) an die Bestimmungen dieser Richtlinie anzupassen.

Gesellschaftsteuerbefreiung für Anteilstausch

Gemäß den Bestimmungen der Kapitalansammlungs-RL ist ein sog. "Anteilstausch" von der Gesellschaftsteuer zu befreien. Unter einem Anteilstausch ist grundsätzlich die Hingabe von Anteilen an eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft zu verstehen.









 
  
In Art 4 Abs 1 lit b Kapitalansammlungs-RL wird genauer definiert, was für Zwecke der Gesellschaftsteuer unter einem Anteilstausch zu verstehen ist:

"Erwerb (aus Sicht der erhaltenden Gesellschaft) von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Kapitalgesellschaft ausmachen, durch eine Kapitalgesellschaft, ..., sofern für die erworbenen Anteile zumindest teilweise (Anteile) ... gewährt werden."

Die in der nebenstehenden Abbildung dargestellte Beteiligungseinbringung wäre daher von der Gesellschaftsteuer zu befreien, soferne die übernehmende Gesellschaft C als Gegenleistung für die erhaltene Sacheinlage (Beteiligung an B) zumindest teilweise eigene Anteile an die übertragende Gesellschaft A gewährt.



Umsetzung in Österreich

Nach österreichischem Kapitalverkehrsteuerrecht kommt für einen solchen Anteilstausch eine Gesellschaftsteuerbefreiung grds nur im Rahmen des Umgründungssteuerrechts zum Tragen (abgesehen von dem Sonderfall, dass der eingebrachte Kapitalanteil zugleich das gesamte Vermögen der einbringenden Kapitalgesellschaft darstellen würde und diesfalls die Befreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KVG zur Anwendung käme).

Für die Inanspruchnahme der inländischen umgründungssteuerrechtlichen Gesellschaftsteuerbefreiung sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, welche in der EU-Kapitalansammlungs-RL nicht verlangt werden. Neben spezifischen Voraussetzungen der grundsätzlichen Anwendbarkeit des UmgrStG sind dies insbesondere:

  • Die übertragenen Kapitalanteile müssen länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden bestanden haben: Eine ähnliche Vorschrift ist in der Kapitalansammlungs-RL nicht enthalten.

  • Stark eingeschränkte bare Zuzahlungsmöglichkeit (bei einer Einbringung zB max. 10 % des Nennbetrags neuer Anteile): Laut Kapitalansammlungs-RL müssen hingegen lediglich "zumindest teilweise" Anteile gewährt werden. Wenngleich nicht ganz klar ist, wie die Quantifizierung "zumindest teilweise" auszulegen ist, erscheinen die diesbezüglichen Vorschriften des UmgrStG aber jedenfalls zu restriktiv.

  • Einschränkung auf Kapitalgesellschaften: Während das UmgrStG im hier maßgeblichen Fall des Anteilstauschs nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist, können auch sog. "kapitalistische" Personengesellschaften der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen (zB GmbH & Co KG). Für solche kapitalistischen Personengesellschaften scheidet daher eine Gesellschaftsteuerbefreiung beim Anteilstausch auf Basis des UmgrStG von vornherein aus.


Zusammenfassung und Empfehlung

Die Umsetzung der EU-Kapitalansammlungs-RL in Österreich erscheint somit mangelhaft. Zudem ist die den Mitgliedstaaten eingeräumte Umsetzungsfrist bereits mit 1. Jänner 2009 abgelaufen. Soweit daher die Bestimmung der Kapitalansammlungs-RL hinreichend genau bestimmt ist und keine Steuerumgehung vorliegt, kann eine unmittelbare Anwendung der Kapitalansammlungs-RL geltend gemacht werden.

Unterliegt ein Anteilstausch nach österreichischem KVG der Gesellschaftsteuer und ist auch keine Befreiung nach dem UmgrStG möglich, so ist zu untersuchen, ob nicht unter unmittelbarer Berufung auf die Kapitalansammlungs-RL dennoch eine Befreiung geboten wäre. Für die im jeweiligen Einzelfall empfehlenswerte Beratung steht Ihnen die ICON natürlich gerne zur Verfügung!