START-UP-PAKET | Neue Rechtsform "Flexible Kapitalgesellschaft"!
Das derzeit in Begutachtung befindlichen Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) soll die Rahmenbedingungen für die Start-Up Branche in Österreich durch die Einführung einer neuen Form der Kapitalgesellschaft, der Flexiblen Kapitalgesellschaft, nachhaltig verbessern. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der neuen Rechtsform verschaffen.
Flexible Kapitalgesellschaft
Im Zuge des GesRÄG 2023, welches derzeit zur Begutachtung vorliegt, soll insbesondere innovativen Start-Ups und Gründer:innen eine international wettbewerbsfähige Kapitalgesellschaftsform angeboten werden. Geregelt werden soll die neue Rechtsform (Flexible Kapitalgesellschaft) im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Ausgangspunkt ist das GmbH-Gesetz, welches auch subsidiär für die Flexible Kapitalgesellschaft gelten sollen. Um den Anforderungen rasch wachsender Unternehmen entgegenzukommen, soll die neue Rechtsform in Anlehnung an das Aktienrecht in weiten Teilen möglichst flexibel ausgestaltet werden. Mit dem Rechtsformzusatz “Flexible Kapitalgesellschaft” (abgekürzt “FlexKapG”) sollen die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten betont werden. Ebenso sollen die Rechtsformzusätze „Flexible Company“ oder „FlexCo“ möglich sein, um gleichermaßen auch internationale Investoren anzusprechen. In seiner Ausgestaltung wird die Flexible Kapitalgesellschaft zwischen einer GmbH und einer AG angesiedelt sein.
Eckpunkte der Flexiblen Kapitalgesellschaft
Überblicksmäßig sind folgende wesentliche Eckpunkte der neuen Rechtsform zu nennen:
- Das Mindeststammkapital wird EUR 10.000,00 betragen. Dafür wird das GmbH-Gesetz entsprechend angepasst werden. Dieser Betrag wird somit auch für die Rechtsform der GmbH gelten. Aus steuerlicher Sicht dürfen wir darauf hinweisen, dass die Herabsetzung des Mindeststammkapitals auch zu einer Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer führen wird (vgl dazu auch unser NL-Beitrag START-UP-PAKET | Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der MiKöSt! vom 27. Juni 2023).
- Um auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für eine Stammeinlage lediglich EUR 1,00 betragen (statt EUR 70,00 bei der GmbH).
- In Anlehnung an die Aktiengesellschaft soll Gesellschaftern einer FlexCo, die über mehr als nur eine Stimme verfügen, eine uneinheitliche Stimmabgabe ermöglicht werden. Hält ein Gesellschafter (teilweise) treuhändig Anteile, kann die Stimmabgabe entsprechend den Wünschen der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen.
- Für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen entfällt die Notariatsaktspflicht. Die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt reicht bereits aus.
- Im Gegensatz zur GmbH sollen bei der FlexCo, wie bei der Aktiengesellschaft, sowohl der Erwerb eigener Anteile als auch bedingte Kapitalerhöhungen möglich sein. Damit sollen insbesondere auch Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen sowie die Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen erleichtert werden. Zeitgleich sollen auch steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen eingeführt werden (vgl dazu auch unser NL-Beitrag START-UP-PAKET | Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der MiKöSt! vom 27. Juni 2023).
- Mit den „Unternehmenswert-Anteilen“ wird ein auf die Bedürfnisse von Start-Ups zugeschnittene neue Anteilsklasse geschaffen. Damit verbunden sind zwar eingeschränkte Rechte aus der Gesellschafterstellung, allerdings soll dies – so die Erläuterungen zum Ministerialentwurf - durch ein geringeres wirtschaftliches Risiko ausgeglichen werden. Angesprochen werden sollen durch diese neue Anteilsklasse insbesondere – aber nicht nur – die Mitarbeiter der Unternehmen.
Nachdem die FlexCo über Gestaltungsmöglichkeiten verfügen soll, die ansonsten nur Aktiengesellschaften zukommen, soll im Vergleich zur GmbH die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrates erweitert werden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Aufsichtsrates soll an die Größenklassen des § 221 UGB angeknüpft werden. Ist eine FlexCo gemäß § 221 Abs 2 UGB als mittelgroße Kapitalgesellschaft anzusehen, ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der Zeitpunkt dafür richtet sich nach § 221 Abs 4 UGB, der auch für die sonstigen Rechtsfolgen des Erreichens einer bestimmten Größenklasse maßgeblich ist.
FAZIT
Mit dem Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (FlexKapGG) sollen moderne Rahmenbedingungen für Start-Ups und innovative Unternehmen geschaffen werden. Durch eine flexible Ausgestaltung der neuen Rechtsform sollen nicht nur internationale Investoren angesprochen werden, sondern darüber hinaus auch Unternehmenszusammenschlüsse erleichtert werden. Ein ganz wesentlicher Eckpunkt der Neuerung stellt aber die Schaffung einer neuen Anteilsklasse, nämlich die Unternehmenswert-Anteile, dar. Damit sollen die Möglichkeit der Teilhabe insbesondere von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg erheblich verbessert werden.
Für Fragen zur neuen Rechtsform stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages gerne zur Verfügung.