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START-UP-PAKET| Mitarbeiterbeteiligungen und Senkung der MiKöSt!

Ein begünstigtes steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen und die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) sind die steuerlichen Förderungen für Start-Ups im geplanten Fördergesetz.

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Am 26. Mai 2023 wurde das Start-Up-Fördergesetz und das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt. Nachdem die Begutachtungsfrist am 7.7.2023 endet, ist mit einem Inkrafttreten der Ministerialentwürfe nicht vor Herbst zu rechnen. Nichtsdestotrotz möchten wir bereits vorab die steuerlichen Änderungen näher beleuchten. 

​​​​​​​Bereits im Regierungsprogramm 2020 - 2024 war geplant, dass die Begünstigungen für Gewinnbeteiligungen der Belegschaft erweitert werden sollen (vgl dazu auch unser NL-Beitrag STEUERREFORM | Was bringt das neue Regierungsprogramm? vom 14.2.2020). Bisher sind lediglich Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen bis zu EUR 3.000,00 jährlich lohnsteuerfrei (vgl dazu auch unser NL-Beitrag LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter vom 26.11.2022).

Nun soll durch das Start-Up-Fördergesetz in § 67a EStG ein eigenes steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-Ups eingeführt werden.  Dabei soll vorgesehen werden, dass bei der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) der geldwerte Vorteil iSd § 15 Abs 2 Z 1 EStG nicht wie bisher im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile, sondern erst bei der Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (ua bei Aufhebung der Vinkulierung) als zugeflossen gilt und somit erst zu diesem Zeitpunkt eine Besteuerung beim Arbeitnehmer erfolgt. Folgende Voraussetzungen sind für die steuerliche Begünstigung vorgesehen:

  • Die unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen an einem oder mehreren Arbeitnehmern muss aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgen. Eine bloß vergünstigte Abgabe von Anteilen ist nicht begünstigt.
  • Das anteilsgewährende Unternehmen (Start-Up) darf folgende (Größen-)Kriterien nicht überschreiten: es darf nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, die Umsatzerlöse dürfen nicht mehr als 40 mEUR betragen, das Start-Up darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden und die Anteile am Start-Up dürfen nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Die Gewährung der Anteile muss innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen.
  • Der Arbeitnehmer darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung von 10 % oder mehr am Start-Up halten.
  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss vereinbart werden, dass eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
  • Der Arbeitnehmer erklärt schriftlich, die Regelungen des § 67a EStG in Anspruch zu nehmen und diese Erklärung wird zum Lohnkonto genommen.

Sofern die Begünstigung des § 67a EStG in Anspruch genommen wird, kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b und lit c nicht angewendet werden.

Auch hinsichtlich der Besteuerung im Falle einer Veräußerung oder eines "sonstigen Ausscheidens” einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung sollen Begünstigungen vorgesehen werden. Bisher waren geldwerte Vorteile (bspw Aktienoptionen) im Zeitpunkt der Begebung gänzlich mit dem progressiven Steuertarif zu versteuern. Ein späterer Veräußerungsgewinn war dem festen Steuersatz iHv 27,5 % zu unterwerfen.

Für die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung soll nun vorgesehen werden, dass pauschal 75 % des geldwerten Vorteils dem festen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, die restlichen 25 % sollen hingegen mit dem Progressionstarif besteuert werden. Die begünstigte Besteuerung soll nur zur Anwendung kommen, wenn die Anteile durch den Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre gehalten wurden oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre lang gedauert hat. Der geldwerte Vorteil bemisst sich dabei entweder aus dem Veräußerungserlös oder dem gemeinen Wert. 

Die Bestimmung des § 67a EStG soll erstmalig für Anteile zur Anwendung gelangen, die nach dem 31.12.2023 abgegeben werden. Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen geplant.

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer

Zudem soll im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) das Mindeststammkapital für GmbHs (und zukünftig auch Flexible Kapitalgesellschaften) von bisher EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt werden (vgl dazu auch unser NL-Beitrag START-UP-PAKET | Neue Rechtsform "Flexible Kapitalgesellschaft"!​​​​​​​ ​​​​​​​vom 27. Juni 2023). Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals soll bereits mit 1. November 2023 in Kraft treten. 

Im Bereich des Ertragsteuerrechts wirkt sich diese Änderung insb für die Bemessung der Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) aus. Die MiKöSt beträgt gem § 24 Abs 4 Z 1 KStG pro Kalendervierteljahr stets 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals. Nachdem das Stammkapital für GmbHs (und Flexible Kapitalgesellschaften) zukünftig nur mehr EUR 10.000,00 betragen soll, kann die “Gründungsprivilegierung” gemäß § 24 Abs 4 Z 3 KStG entfallen. Ab dem 1.1.2024 beträgt die MiKöSt einer GmbH/FlexCo stets EUR 125,00 pro Kalendervierteljahr (EUR 500,00 p.a.). Falls das Mindeststammkapital bereits im November oder Dezember 2023 herabgesetzt wird soll vorgesehen werden, dass sich die MiKöSt nach der Höhe des Stammkapitals am Anfang des Kalendervierteljahrs bemisst.

FAZIT

Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass Mitarbeitern von Start-Ups durch das Start-Up-Fördergesetz eine (steuerlich) attraktive Möglichkeit gewährt werden soll, um sich am Unternehmen des Arbeitsgebers zu beteiligen. Bisher waren Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich vor allem deshalb problematisch, da eine Besteuerung auf Ebene des Mitarbeiters bereits vor Zufließen eines Veräußerungsgewinnes erfolgte. Durch die geplanten steuerlichen Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Zurückverschiebung des Zuflusszeitpunkts und pauschale Besteuerung) können Arbeitgeber (Start-Ups) zukünftig ihren Mitarbeitern ein verlockendes “Zuckerl” anbieten.

Zudem ist noch anzumerken, dass die Herabsetzung des Mindeststammkapitals auch eine Reduktion der MiKöSt nach sich zieht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 beträgt die MiKöSt für GmbHs und somit auch für Flexible Kapitalgesellschaften nur mehr EUR 125,00 pro Kalendervierteljahr, und zwar unabhängig vom Gründungszeitpunkt der Gesellschaft.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen im Einzelfall die Verfasser sowie die übrigen Experten der Service Line CORPORATE TAX gerne zur Verfügung.