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BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende

Der Jahreswechsel rückt immer näher ... Dies bedeutet für viele Jahresabschlussersteller, sich bereits jetzt mit den Vorbereitungen für die Bilanzierungsarbeiten beschäftigen zu müssen. Neben den Standardthemen sind in vielen Fällen auch Sonderaspekte zu berücksichtigen (zB Unternehmen in der Krise). Eine zeitgerechte und strukturierte Herangehensweise hilft in diesem Zusammenhang, typische Fehler zu vermeiden und bestehende Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen. Gerne möchten wir Sie daher auch heuer wieder informieren, worauf Sie bei den Jahresabschlussarbeiten achten sollten und welche Vorbereitungen schon im Vorfeld erfolgen können.

Allgemeines und aktuelle Hinweise

Neben den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, die sich alle Jahre wieder bei der Erstellung des Jahresabschlusses ergeben, sind in Zeiten wie diesen bei vielen Unternehmen auch krisenbedingte Sonderaspekte (Auswirkungen von Rezession, Inflation und Teuerung etc) entsprechend zu berücksichtigen, die besondere Auswirkungen auf den Jahresabschluss (insb. für Bewertungen und Rückstellungsbildungen) haben können.

Größenklassen

Bei der Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen sind verschiedene größenabhängige Rechtsvorschriften zu beachten. Je nach anwendbarer Größenklasse des Unternehmens gehen damit gewisse Erleichterungen einher. Die diesbezüglichen Größenklassen für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften finden sich in § 221 UGB. In diesem Zusammenhang sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass mit der “UGB-Schwellenwerte-Verordnung” im vergangenen Jahr eine inflationsbedingte Erhöhung der Größenmerkmale “Bilanzsumme” und “Umsatzerlöse” um 25 % erfolgte, welche erstmals für Jahresabschlüsse betreffend Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2024 zur Anwendung kamen (siehe dazu unseren NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Größenabhängige Erleichterungen gelten ab 1.1.2024!” vom 23.11.2024). Eine etwaige Änderung der bisherigen Größenklasse ist im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Bilanzerstellung jedenfalls zu prüfen, da sich daraus unterschiedliche rechtliche Anforderungen ergeben und gegebenenfalls zusätzliche Pflichten (zB Abschlussprüfung, Konzernabschlusserstellung) entstehen oder wegfallen können.

Beachten Sie bitte im Hinblick auf die Konzernabschlussaufstellungspflicht für Unternehmensgruppen gemäß § 244 UGB insb. die Grenzwerte für die größenabhängigen Befreiungen (§ 246 UGB). Auch hier treten die Rechtsfolgen ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw unterschritten wurden. 

Unternehmen in Krisensituationen

Als Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung & Bilanzierung (GoB) ist der sog. Stetigkeitsgrundsatz zu beachten, der nur bei Vorliegen besonderer Umstände durchbrochen werden darf. Die wirtschaftlichen Folgen von Krisensituationen gelten jedoch NICHT als besonderer Umstand im vorstehenden Sinne, weshalb grundsätzlich auch kein Abgehen von bisher gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geboten ist. Wird eine Ermessensentscheidung anders als bisher ausgeübt (z.B. im Bereich der Forderungsbewertung), handelt es sich hierbei um keine Methodenänderung und demnach auch um keine anhangangabepflichtige Durchbrechung der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit.

Für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist je nach Schwere der Krise zu überprüfen, inwieweit der allgemeine Rechnungslegungsgrundsatz der Unternehmensfortführung noch aufrechtzuerhalten ist (sog. “Going Concern-Prämisse” iS § 201 Abs 2 Z 2 UGB; siehe dazu unseren gesonderten NEWS-Beitrag “UNTERNEHMENSKRISEN | Rechnungslegung in Krisenzeiten” vom 16.12.2024).

Nachfolgend möchten wir Ihnen auch heuer wieder - im Sinne einer Handlungsanleitung bzw “Checkliste” - einen allgemeinen Überblick zu einzelnen Jahresabschlussposten geben:

Aktivitäten für den Jahresabschluss (CHECKLISTE)

Anlagevermögen

Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

  • Durchführung einer Anlageninventur (etwa in einem 3-Jahres-Zyklus);
  • Durchsicht der Anlagenzugänge 
    • Abgrenzung Aktivierung vs Sofortaufwendungen (Instandhaltungen) 
    • sofort abschreibbare „geringwertige Vermögensgegenstände“
      • unveränderte steuerliche GWG-Grenze iHv 1.000 EUR (§ 13 EStG); 
    • gewählte Nutzungsdauern der neuen Anlagengüter mit bestehendem Anlagevermögen abstimmen (s. Abschreibungen)
  • Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung und Darstellung der Erlöse und Buchwertabgänge je Anlagengut in der GuV (Gewinne im Posten “Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen”; Verluste im Posten “sonstige betriebliche Aufwendungen”)
  • Abschreibungspläne kontrollieren (insb. Nutzungsdauern, unterjährige Inbetriebnahmen/Abgänge, Verlauf des Wertverzehrs)
    • Degressive Abschreibungen gem. § 7 Abs. 1a EStG können seit 1.1.2023 steuerlich nur noch bei entsprechender Berücksichtigung auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss geltend gemacht werden (Maßgeblichkeitsprinzip; vgl § 124b Z 356 EStG), wobei deren GoB-Konformität je nach Beschaffenheit der jeweiligen Wirtschaftsgüter zu prüfen ist (Nutzungsverlauf etc).
  • Überprüfung erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen (bei gesunkenem beizulegendem Wert) oder gebotene Zuschreibungen nach erfolgter Wertaufholung;
  • Bilanzierte Investitionszuschüsse sind im Gleichklang mit den Abschreibungen für die betreffenden Anlagegüter aufzulösen (s. unten). 
  • Exkurs: Steuerlich geltend gemachte Investitionsfreibeträge gemäß § 11 EStG sind bilanziell NICHT zu berücksichtigen (keine Verminderung der AHK); allerdings ist der Investitionsfreibetrag im Anlagenverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern zu vermerken. Aktueller Hinweis: Siehe zur Erhöhung der IFB-Sätze im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 unseren NEWS-Beitrag “INVESTITIONSFREIBETRAG | Temporäre Erhöhung des IFB ab 1.11.2025!” vom 21.10.2025.
  • Überprüfung der Entwicklung des Anlagevermögens im Anlagenspiegel sowie Abstimmung mit den gebuchten Werten in Bilanz und GuV;

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 197 Abs 2 UGB ein ausdrückliches Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht, während entgeltlich von Dritten (ggfs auch konzernintern!) erworbene  immaterielle Vermögensgegenstände gemäß § 203 UGB mit ihren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten anzusetzen sind. Hinsichtlich der zunehmend an Bedeutung gewinnenden KI-Investitionen und deren bilanzielle Behandlung verweisen wir auf unseren aktuellen NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Behandlung Künstlicher Intelligenz im Jahresabschluss” vom 17.9.2025. 

Aus bilanzpolitischer Sicht ist weiters darauf hinzuweisen, dass unternehmensrechtlich grundsätzlich verschiedene Abschreibungsmethoden (linear, geometrisch degressiv/progressiv, progressiv oder mengen- bzw leistungsabhängig) zulässig sind. Eine gewählte Methoden muss jedoch den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen (Abschreibungsplan gemäß Wertverzehr im Zeitablauf) und darf nicht willkürlich gewechselt werden, da nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung (GoB) das sog. Stetigkeitsprinzip zu beachten ist. 

Im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen haben Unternehmen überdies die Möglichkeit, nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse nach der Brutto- oder Nettomethode darzustellen. Bei der Nettomethode werden die gewährten Zuschüsse direkt von den Anschaffungskosten des geförderten Vermögensgegenstandes abgezogen. Bei der Bruttomethode hingegen wird der Zuschuss einem eigenen Bilanzposten nach dem Eigenkapital zugeführt, welcher den Charakter eines Rechnungsabgrenzungspostens hat. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist der “Verbrauch” der Investitionszuschüsse entweder im Posten „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen auszuweisen (Auflösung im Zeitablauf).

Insoweit einzelne Bilanzierungsmaßnahmen mangels abweichender ertragsteuerlicher Vorschriften eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz bewirken, sollten stets auch steuerliche Überlegungen mitgedacht werden (vgl zu dieser Thematik unseren gesonderten NEWS-Beitrag “UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende” , zuletzt vom 6.11.2024). 

Finanzanlagen

  • Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Entwicklung und Bewertung der Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere). Es hat eine Überprüfung einer möglichen außerplanmäßigen Abschreibung (bei gesunkenem beizulegendem Wert) oder eine gebotene Zuschreibung nach erfolgter Wertaufholung zu erfolgen (generelle Zuschreibungspflicht - ausgenommen Firmenwert)
    • Zur steuerlichen Anerkennung von Beteiligungsabwertungen auf den niedrigeren Teilwert bedarf es grundsätzlich entsprechender Unternehmensbewertungen „nach wissenschaftlich anerkannten Methoden“ iSd ständigen VwGH-Rechtsprechung!
  • Berichtstermine mit etwaigen Tochtergesellschaften abstimmen!

Das Anlagevermögen ist grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren “beizulegenden Wert” am Bilanzstichtag abzuschreiben (sog. “gemildertes Niederstwertprinzip”). Bei Finanzanlagen dürfen derartige außerplanmäßige Abschreibungen jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung nicht dauerhaft ist (§ 204 Abs 2 UGB).

 

Umlaufvermögen

Vorräte

  • Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Abschlussprüfer abstimmen („Inventurbeobachtung“)
  • HF-Bestände: Rechtzeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
  • Vorrätebewertung (§ 206 iVm § 203 Abs 3 UGB): Herstellungskosten haben grds auch nach Unternehmensrecht anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten zu inkludieren; aufgrund des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips jedoch zu beachten sind eventuell gebotene Abwertungen durch retrograde Bewertung bzw Eliminierung anderweitig entstandener Überbewertungen:
    • Durch einen “Fixkostenüberhang” im Vergleich zur Normalauslastung kann es zu überhöhten Vorratsbewertungen kommen, die erkannt und korrigiert werden müssen (sog. "Leerkosten" iZm Unterbeschäftigung; ein Indiz könnte zB Kurzarbeit sein);  
    • Durch Lieferkettenprobleme in der Vergangenheit erfolgte tw Lageraufbau zu überhöhten Einkaufspreisen, um lieferfähig zu bleiben; es sind daher die aktuellen Wiederbeschaffungspreise zu erheben;
    • Überbewertungen können aber auch durch geänderte bzw weggebrochene Absatzmärkte zustande kommen;
  • Langfristige Auftragsfertigung: Ein Ansatz von Verwaltungs- und Vertriebskosten ist unternehmensrechtlich nur noch in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn trotz Zusatzangaben im Anhang kein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden kann und es sich um Aufträge handelt, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt und eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt (§ 206 Abs 3 UGB). 

Grundsätzlich sind nach den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten, jedoch besteht nach § 209 Abs 2 UGB ua für das Vorratsvermögen die Möglichkeit, gleichartige Gegenstände in Gruppen zusammenzufassen und mittels Bewertungsvereinfachungsverfahren zu bewerten (Identitätspreisverfahren, Durchschnittspreisverfahren, FIFO, LIFO, HIFO, LOFO, Festwertverfahren). Je nach Preisentwicklung führen die verschiedenen Verbrauchsfolgeannahmen zu unterschiedlichen Bilanzwerten. Es ist jedoch auch hier wiederum das Stetigkeitsprinzip zu beachten.

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

  • Noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen und Hinweise bzgl drohender Forderungsausfälle bzw Einzelwertberichtigungen einholen! 
  • Pauschalwertberichtigungen müssen GoB-konform sein (sachgerechte Schätzung bzw ggfs statistische Erfahrungswerte iS § 201 Abs 2 Z 7 UGB);
  • Ermittlung von Restlaufzeiten für korrekten Bilanzausweis;
  • Abzinsung langfristiger Forderungen mit einem laufzeitkonformen Zinssatz;
  • Bei Forderungen an nahestehende Unternehmen bzw Personen (verbundene Unternehmen, Gesellschafter etc) ist zu prüfen, ob schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Vereinbarungen vorliegen; 
    • Ausgleich von Verrechnungskonten noch VOR dem Bilanzstichtag kann ggfs eine verbotene Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) vermeiden!
  • Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind jedenfalls als „Ausleihungen“ im Finanzanlagevermögen auszuweisen (§ 227 UGB).
  • Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberater- und Rechtsanwaltsbriefe);
  • Abstimmung der Nebenbuchhaltung (OP-Listen Debitoren und Kreditoren), Analyse und Umgliederung von Überzahlungen/Drehsalden (Saldierungsverbot)
  • Korrekter Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Beachtung von grds Saldierungsverboten bzw allenfalls bestehenden Aufrechnungsvereinbarungen); 
    • Beachtung von Sonderthemen (zB Gruppenbesteuerung)
  • Korrekte Bewertung der Fremdwährungsforderungen
  • Korrekte Abbildung von Sondersachverhalten (zB Factoring) 

 

Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten

  • Abstimmung der sonstigen Forderungen / Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung mit FinanzOnline;

 

Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

  • Fremdwährungsbewertung ist gemäß imparitätischem Realisationsprinzip durchzuführen;
  • Ermittlung von Restlaufzeiten für korrekten Bilanzausweis (Tilgungspläne);
  • Ermittlung und Aufbereitung gegebener Sicherheiten für den Anhang;

 

Rechnungsabgrenzungsposten (ARA/PRA)

  • Auch unternehmensrechtlich besteht Aktivierungspflicht für Disagios (aktive Rechnungsabgrenzung) und planmäßige Abschreibung über die Kreditlaufzeit; 
  • Geldbeschaffungskosten (Abschlussgebühren, Notariatskosten etc) sind unternehmensrechtlich hingegen als Sofortaufwand zu behandeln.

Aktive latente Steuern

  • Beurteilung der Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern unter Beachtung des Vorsichtsprinzips;
  • Für den Ansatz aktiver Steuerlatenzen für Verlustvorträge besteht grds ein Wahlrecht. Wird dieses ausgeübt, so ist jedoch deren hinreichend zeitnaher Verbrauch mittels entsprechender Steuerplanungsrechnung  zu dokumentieren!
  • Bei der Berechnung der latenten Steuern sind jene KöSt-Sätze (zuletzt per 1.1.2024 von 24 % auf 23 % abgesenkt) zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der Bilanzabweichung in Geltung sind (vgl dazu auch unseren NEWS-Beitrag „BILANZIERUNG| Latente Steuern nach der ökosozialen Steuerreform“ vom 19.2.2022). 
  • Darstellung der Wertdifferenzen zwischen UGB- und Steuerbilanz, woraus die latenten Steuern resultieren (Anhangangabe); 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass kleine Kapitalgesellschaften ein generelles Wahlrecht bezüglich des Ansatzes aktiver latenter Steuern haben, wohingegen mittelgroße und große Gesellschaften zum Ansatz aktiver latenter Steuern verpflichtet sind.

Eigenkapital

  • Eine ertragswirksame Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw eine bilanzielle Berücksichtigung von eigenkapitalstärkenden Maßnahmen durch Gesellschafterzuschüsse setzt entsprechende Beschlussfassungen VOR dem Bilanzstichtag voraus!
  • Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind grundsätzlich erst nach Feststellung des Jahresabschlusses möglich; 
    • durch Vorabbeschlüsse können jedoch Mutterunternehmen das Ergebnis ggfs bereits im Berichtsjahr als Beteiligungsertrag ausweisen (Hinweis auf AFRAC-Stellungnahme 4 betreffend Dividendenaktivierung). 
    • Insbesondere in den aktuell turbulenten Zeiten sind Standardvorgehensweisen kritisch zu hinterfragen bzw insbesondere allfällige Ausschüttungsbeschränkungen zu beachten (vgl etwa § 82 Abs 5 GmbHG)! 
    • Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzgl. Gewinnausschüttung beachten (fehlende Regelung bedeutet grds Anspruch der GmbH-Gesellschafter auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns!) 
  • Negatives Eigenkapital: Neben der korrekten Postenbezeichnung auch Erläuterung, warum dennoch keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs 1 UGB). 
  • GmbH & Co KG: Korrekte Darstellung des EK bei sog. “kapitalistischen” Personengesellschaften (ohne vollhaftende natürliche Personen) beachten (inkl. Anhangangaben); siehe AFRAC 18; 

Fremdkapital

Investitionszuschüsse

  • Wie bereits oben zum Anlagevermögen erwähnt, sind Investitionszuschüsse analog zu den betreffenden Anlagegütern über die Nutzungsdauer verteilt aufzulösen, wobei ggfs auch außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen sind (vgl zur Bilanzierung von öffentlichen Zuschüssen auch unseren NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Energiekostenzuschuss und Rückzahlung von Corona-Hilfen” vom 28.3.2023).
  • Die Entwicklung von passivierten Zuschüssen ist in einem Spiegel darzustellen und bei Wesentlichkeit als Anhangangabe zu ergänzen. 

Sozialkapitalrückstellungen

  • Pensionsrückstellungen (oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen) sind zwingend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen (§ 211 UGB), sodass die hiefür benötigten Gutachten zeitgerecht bei den dazu befugten Aktuaren beauftragt werden sollten! 
    • Hinsichtlich der Parameter – insbesondere Gehaltstrends – empfiehlt sich auch eine Abstimmung mit dem Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer!
  • Demgegenüber dürfen Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldzusagen (oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen) auch durch finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, „sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen“ (§ 211 Abs 1 UGB). Derartige Bedenken könnten etwa dann vorliegen, wenn aufgrund einer großen Mitarbeiteranzahl oder hohen Fluktuation die vereinfachte finanzmathematische Bewertung die Risiken nicht hinreichend berücksichtigen würde bzw ein daraus resultierender Fehlbetrag wesentlich wäre.
  • Plausibilisierungen im Rahmen der Personalrückstellungen:
    • Mitarbeiterstand lt ÖGK mit Anzahl der Personen in Rückstellungsdetails abgleichen
    • Abstimmung verbuchter Personalaufwendungen mit Dienstgeber-Lohnkonten
  • Sonderfälle: zB 
    • ausgelagerte Rückstellungen: Vorgaben gemäß AFRAC 27 beachten 
    • Altersteilzeitvereinbarungen
    • Deckungsprüfung bei All-In-Verträgen 

Im Zusammenhang mit der Berechnung der Sozialkapitalrückstellungen möchten wir noch darauf hinweisen, dass man hinsichtlich Ansammlungsverfahren zwischen dem Teilwertverfahren oder dem Verfahren der laufenden Einmalprämien (PUC-Methode) wählen kann. Die beiden Methoden unterscheiden sich in der Höhe der Dotierungsbeträge in den einzelnen Perioden, weisen jedoch am Ende der Laufzeit die gleiche Gesamtverpflichtung aus.

Als Zinssatz kann gemäß § 211 Abs 2 UGB zwischen dem marktüblichen Zinssatz am Abschlussstichtag und einem Durchschnittssatz, der sich auf eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren bezieht, gewählt werden. Für letzteren wird empfohlen, sich gemäß § 253 Abs 2 dHGB an den Abzinsungssätzen der Deutschen Bundesbank zu orientieren.  

Steuerrückstellungen

  • Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung sowie allenfalls auch anzusetzender latenter Steuern);

Sonstige Rückstellungen

  • Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten, insbesondere:
    • Bewertung offener Rechtsverfahren dem Grunde und der Höhe nach (ggfs Rechtsanwaltsbrief!) 
    • fehlende Eingangsrechnungen (Periodenabgrenzung) - Abstimmung Ausweis Rückstellung vs Verbindlichkeit
    • Drohverlustpotentiale mit Projektverantwortlichen klären 
    • Personalrückstellungen: Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen
    • Vertragsstrafen für zB verzögerte Lieferungen/Leistungen oder aufgrund von Insolvenzen von Subunternehmern erheben
    • Nichterfüllung von Covenants prüfen 
    • Inanspruchnahme von Haftungszusagen (zB Patronatserklärungen) abstimmen
  • Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen, also jenem Betrag, den der Unternehmer voraussichtlich aufbringen muss, um die betreffende Verpflichtung zu erfüllen. Preis- und Kostensteigerungen, die bereits bekannt sind oder sich konkret abzeichnen, sind dabei zu berücksichtigen.
  • Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, und zwar mit einem „marktüblichen Zinssatz“ (steuerlich hingegen unverändert mit 3,5 %!). Die Aufteilung in lang- und kurzfristige Rückstellungen ist auch für die Berechnung gewisser Kennzahlen erforderlich. 
  • Pauschalrückstellungen sind bei GoB-Konformität iS § 201 Abs 2 Z 7 UGB ebenfalls zulässig (zB Gewährleistungsrückstellung auf Basis von betrieblichen Erfahrungswerten über Produktionsfehler oä)
    • derartige Pauschalvorsorgen für Verbindlichkeitenrückstellungen werden nunmehr – analog zu PWB für Forderungen (siehe oben) - auch steuerlich anerkannt (§ 9 Abs 3 EStG).
  • Korrekte Verbuchung bzw Ausweis der Entwicklung der Rückstellungen in der GuV (Auflösungen im Posten “Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen”)

Darüber hinaus möchten wir noch darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung von nicht wesentlichen Beträgen besteht. Ein nicht wesentlicher Betrag iS § 198 Abs 8 Z 3 UGB kann dann angenommen werden, wenn dessen Weglassen keinen Einfluss auf Entscheidungen nimmt, die auf Basis des Jahresabschlusses getroffen werden. 

 

Verbindlichkeiten

  • Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen (analog Rückstellungen, siehe oben); 
  • Ermittlung von Restlaufzeiten für korrekten Bilanzausweis; 
  • Verzinsung langfristiger Verbindlichkeiten
  • Ermittlung und Aufbereitung gewährter Sicherheiten für den Anhang;

 

Gewinn- und Verlustrechnung 

  • Einhaltung der Regelungen zur Umsatzrealisierung 
  • Beachtung Saldierungsverbot (zB Kursgewinne / -verluste, Versicherungsentschädigungen ua)
  • Informationen zu Miete, Leasing, Pacht für erforderliche Anhangangaben 

Anhang

Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften. Die größenabhängigen Erleichterungen für Jahresabschlüsse betreffen insbesondere den Umfang der Anhangangaben:

  • Kleinstkapitalgesellschaften iSd § 221 Abs 1a UGB (sog. „Micros“) haben überhaupt keinen Anhang zu erstellen (sondern div. Pflichtangaben betreffend Haftungsverhältnisse und sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen gem. § 237 Abs 1 Z 2 und 3 UGB ggfs in der Bilanz anzumerken).
  • Kleine Kapitalgesellschaften haben nur die Angaben gemäß § 237 UGB zu machen (somit Befreiungen bzw Erleichterungen betreffend Informationen zu Finanzinstrumenten, Organe und Arbeitnehmer ua).
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben neben dem allgemeinen Rechnungslegungsgrundsatz des „true and fair view“ alle in §§ 237 bis 241 UGB verlangten Anhangangaben zu beachten (Größenklasse und Rechtsform beachten). 

Lagebericht

  • Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage wie beispielsweise Absatzentwicklung und wesentliche Informationen und Umgründungen; Angaben zu Zweigniederlassungen 
  • Bericht über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
  • Bericht über wesentliche Risiken und Ungewissheiten
  • Bericht über Forschung und Entwicklung

Im Lagebericht (§§ 243 ff UGB) ist für größere Unternehmen künftig auch die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuhandeln (siehe dazu unsere zahlreichen NEWS-Beiträge, zuletzt “ESG | Omnibus - Aktuelle Entwicklungen rund um ESG” vom 10.10.2025).

Weiters dürfen wir an dieser Stelle auch nochmals auf die Offenlegungspflichten von Jahresabschlussdaten beim Firmenbuch hinweisen (siehe dazu im Detail unseren NEWS-Beitrag „OFFENLEGUNG | Neuerungen für Veröffentlichung von Jahresabschlüssen!" vom 21.07.2025).

 

FAZIT

Viele Bilanzersteller - insbesondere jene, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt - haben sich bereits jetzt intensiv mit den für die Rechnungslegung aktuellen und relevanten Themen auseinanderzusetzen, wobei im Jahresabschluss in vielen Fällen - freilich unternehmensindividuell und branchenspezifisch - neben den „klassischen“ Fragestellungen auch Sonderaspekte zu berücksichtigen sind (zB Krisenszenarien).

Im Hinblick auf das nahende Jahresende möchten wir an dieser Stelle auch auf unser gesamtes Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Zudem bieten wir im Rahmen derICON TAX Academy” praxisnahe Webinare zu aktuellen Bilanzierungsthemen an:

Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie Ihr Accounting-Team fit für die bevorstehende Bilanzierungssaison. Auf Wunsch kommen wir aber auch gerne zu Ihnen mit maßgeschneiderten Inhouse-Seminaren, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind. 

Für weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen, insbesondere auch rund um die IFRS-Bilanzierung, stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages und die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ sowie auch der Service Line “Audit” gerne zur Verfügung!