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GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!

Tausch Hubert

Ist die Bildung oder Erweiterung einer Steuergruppe sinnvoll, weil eine Konzerngesellschaft im laufenden Jahr Verluste macht? Dann den Gruppenantrag am besten noch im Dezember stellen! Umgekehrt kann auch das Ausscheiden einer Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe zweckmäßig sein.

Bildung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Die Bildung (bzw Erweiterung) einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG ist insbesondere in folgenden Fällen zu überlegen:

  • Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Konzerngesellschaften (steuerliches Ergebnispooling)

  • Volle bzw raschere Verwertung von Verlustvorträgen (keine 75%-Grenze für Gruppenmitglieder)

  • Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung für Share Deals (soferne kein konzerninterner Erwerb!)


BEACHTE bei offenen Siebteln aus Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen (TWA gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG): Verfügt eine Konzerngesellschaft bei Einbeziehung in eine Gruppe noch über unverrechnete TWA-Siebtelbeträge, so sollen diese nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung in den Folgejahren nicht im Gruppenergebnis sondern im Rahmen der Vorgruppenverluste auf Ebene des Gruppenmitglieds Berücksichtigung finden (vgl Rz 1071 KStR 2013; siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag "GRUPPENBESTEUERUNG - Siebentelabschreibung auf Beteiligungen" vom 14.5.2013).

Ein entsprechender Gruppenantrag (formularmäßige amtliche Vordrucke) muss "nachweislich" vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres des (inländischen) Gruppenmitglieds unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgeblichen Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. Neben sämtlichen inländischen Gruppenmitgliedern haben auch die gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers den Antrag zu unterfertigen. Weiters ist der Antrag binnen Einmonatsfrist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 9 Abs 8 KStG). Zur Vermeidung jedwedes Beweisnotstandes ist es daher empfehlenswert, den ordnungsgemäß unterfertigten Gruppenantrag am besten bereits vor Ende des Wirtschaftsjahres des neuen Gruppenmitglieds beim Gruppenfinanzamt einzureichen (bei Kalenderjahr daher tunlichst bis zum 31.12.2013!).

Im Gruppenantrag ist insbesondere auch zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist (Steuerumlagen).

Bei Einbeziehung weiterer Gruppenmitglieder in eine bereits bestehende KöSt-Gruppe ist das oa Antragsprozedere lediglich ergänzend zwischen Gruppenträger und den neuen Gruppenmitgliedern abzuhandeln.

Ausländische Gruppenmitglieder

Besonderes Augenmerk ist aufgrund von Aussagen des BMF bzw angesichts der aktuellen Rechtsprechung auf einzubeziehende ausländische Konzerngesellschaften zu legen:

So können zum einen - laut EuGH - nunmehr auch inländische Tochtergesellschaften ausländischer Gruppenmitglieder ergebnismäßig im Rahmen der Unternehmensgruppe berücksichtigt werden (vgl Rz 1014 KStR 2013; siehe dazu im Detail auch unseren NL-Beitrag "GRUPPENBESTEUERUNG - Sandwich-Strukturen" vom 16.4.2013).

Zum anderen ist nach Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats (UFS Linz) die Firmenwertabschreibung iS § 9 Abs 7 KStG nicht nur für betriebsführende Inlandsgesellschaften sondern auch für Beteiligungen an ausländischen Gruppenmitgliedern innerhalb der EU zu berücksichtigen. Auch wenn diesbezüglich noch eine Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig ist und somit eine endgültige Entscheidung noch abzuwarten bleibt, ist für eine allfällige Geltendmachung der Firmenwertabschreibung jedenfalls eine (vorsorgliche) Aufnahme in die Unternehmensgruppe Voraussetzung (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag "BETEILIGUNGSERWERB - Firmenwertabschreibung auch für EU-Gruppenmitglieder" vom 15.7.2013).

Der Gruppenantrag für Auslandsgruppenmitglieder erfordert weder Unterschriften des ausländischen Vertretungsorgans noch eine Steuerumlage.

Wann kann ein (vorzeitiges) Ausscheiden von Gesellschaften aus der Gruppe sinnvoll sein?

Dies ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn Beteiligungen an Gruppenmitgliedern von wesentlichen bzw nachhaltigen Abwertungen betroffen sind. Denn Teilwertabschreibungen auf Gruppenmitglieder sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 9 Abs 7 KStG).

Ist daher die drohende Beteiligungsabschreibung höher als die Summe aus einer allfälligen Firmenwertabschreibung und den im Rahmen der Gruppenbesteuerung zu übernehmenden Verlusten, so kann ein Ausscheiden von Beteiligungen aus der Gruppe vorteilhaft sein. Zudem empfiehlt sich generell vor Vollendung der dreijährigen Mindest-Bestandsdauer eine rückblickende Überprüfung, ob die Aufnahme in die Unternehmensgruppe tatsächlich sinnvoll war oder aber  eine Rückgängigmachung der Gruppenmitgliedschaft und stattdessen eine reguläre Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene vorteilhafter erscheint ("Rückabwicklung" iS § 9 Abs 10 KStG).

Eine entsprechende (rechtzeitige) Austrittserklärung gegenüber dem zuständigen Gruppenfinanzamt haben Inlandsgruppenmitglieder selbst vorzunehmen, während für Auslandsgruppenmitglieder wiederum das finanziell hinreichend beteiligte Inlandsgruppenmitglied bzw der Gruppenträger tätig werden muß.

Was ist also zu tun?

Um die Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung bestmöglich nutzbar zu machen, ist eine alljährliche zeitgerechte Analyse geboten, welche Gesellschaften in der Gruppe verbleiben sollen, welche neu einbezogen und welche die Gruppe allenfalls verlassen sollten. Ihre Ansprechpartner der ICON stehen Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung!